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C-414/2019 • BVGer C-414/2019 KI-generiert

Appeal dismissed for failure to pay court fee

Geschäftsnummer C-414/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision that denied disability benefits. The appellant was ordered to pay a court fee, but failed to do so within the deadline and did not request an extension or legal aid. As a result, the court did not enter into the substance of the appeal, deeming it inadmissible due to non-compliance with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Appeal dismissed for failure to pay court fee: The appellant was ordered to pay a court fee, but failed to do so within the deadline and did not request an extension or legal aid. As a result, the court did not enter into the substance of the appeal, deeming it inadmissible due to non-compliance with procedural requirements.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl Prozessvoraussetzung Fristwahrung Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to decide not to enter into the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 6 Bst. a VGKE

Used to waive the levying of court costs due to lack of significant expenditure in the early stage of the proceedings.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to deny the award of party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-414/2019

Urteil vom 10. April 2019

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A._______, (Deutschland)

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 3. Januar 2019.

C-414/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 3. Januar 2019 abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, Beilage),

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Januar 2019 (Posteingang) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, da er laut beigelegtem Arztbericht keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne (BVGer act. 1 samt Beilage),

dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

28. Januar 2019 aufgefordert hat, bis zum 18. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer act. 2), dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 zugestellt worden ist (BVGer act. 3),

dass der Beschwerdeführer zudem mit telefonischer Auskunft vom

15. Februar 2019 darauf hingewiesen worden ist, dass sowohl ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch ein Begehren um Erstreckung der angesetzten Frist zur Überweisung des Kostenvorschusses bis spätestens 18. Februar 2019 schriftlich zu erfolgen hätten (BVGer act. 4),

dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet und weder ein Fristerstreckungsbegehren noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (BVGer act. 6),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Urteil des BVGer C-3790/2007 vom 28. Mai 2010 E. 1.3.2),

C-414/2019

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019

– unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Überweisung – zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum

18. Februar 2019 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei einer Erledigung in einem frühen Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),

(Dispositiv auf nächster Seite).

C-414/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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