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C-4137/2023 • BVGer C-4137/2023 KI-generiert

Pension Appeal Dismissed for Failure to Clarify Intent

Geschäftsnummer C-4137/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept a complaint against a decision denying an old-age pension due to insufficient contribution periods because the complainant failed to clearly state their intent to appeal and did not respond to a court order setting a deadline to clarify their appeal. The court reasoned that a valid appeal must clearly state the appellant's intent and, if not, the appellant must be given a final deadline to rectify the deficiency, with the consequence of non-admittance if they fail to do so.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 85bis Abs. 1 AHVG; Pension Appeal Dismissed for Failure to Clarify Intent: The court reasoned that a valid appeal must clearly state the appellant's intent and, if not, the appellant must be given a final deadline to rectify the deficiency, with the consequence of non-admittance if they fail to do so.

Schlagwörter

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Altersrente Verletzung der Begründungspflicht Beitragsdauer Rentenaufhebung Haftung der Vorsorgeeinrichtung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Basis for non-admission of the appeal due to failure to declare the will to appeal within the set deadline.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

The legal proceedings are free of charge.

Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE

No party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4137/2023

Urteil vom 29. September 2023

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, (USA), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz,

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV), Einspracheentscheid der SAK vom 25. Mai 2023.

C-4137/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 die von A._______ (vormals: B._______; nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erhobene Einsprache abwies und die Verfügung der SAK vom 14. Dezember 2022 bestätigte, mit welcher eine Altersrente aufgrund fehlender Beitragszeiten verweigert worden war (BVGer-act. 2/1), dass sich die Versicherte betreffend den erwähnten Einspracheentscheid mit undatiertem Schreiben an die SAK (Eingang: 18. Juli 2023) wandte (BVGer-act. 1),

dass die SAK dieses Schreiben mit Eingabe vom 26. Juli 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 27. Juli 2023) überwies (BVGer-act. 2),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Altersrenten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),

dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

dass aus der Formulierung des undatierten Schreibens der Beschwerdewillen der Versicherten nicht klar hervorging, dass die Versicherte daher mit Zwischenverfügung vom 9. August 2023 (Ziff. 1) aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert

C-4137/2023

10 Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich ihren Beschwerdewillen gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 mitzuteilen (BVGer-act. 3), dass der Versicherten mit Zwischenverfügung vom 9. August 2023 (Ziff. 2) angedroht wurde, bei ungenutztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,

dass die Zwischenverfügung vom 9. August 2023 der Versicherten – laut Rückschein (BVGer-act. 4) – spätestens am 15. September 2023 zugestellt wurde,

dass die Beschwerdeführerin innert 10 Tagen ab Zustellung der genannten Zwischenverfügung (d.h. bis am 25. September 2023) keinen Beschwerdewillen bekundete,

dass nach dem Gesagten auf die erwähnte undatierte Eingabe der Versicherten im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass das Verfahren nach Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-4137/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe der Versicherten wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-4137/2023

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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