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C-4112/2026 • BVGer C-4112/2026 KI-generiert

Swiss Compensation Office: Court Declines Jurisdiction Over Deferred Pension Appeal

Geschäftsnummer C-4112/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear a case regarding a deferred retirement pension because the insured person's submission to the Swiss Compensation Office, which was forwarded to the court, clearly indicated no intent to appeal and did not express a desire to act as a complainant before a higher authority. The court reasoned that the submission was essentially a request for reconsideration, which falls under the jurisdiction of the original administrative body, and that the court cannot compel the administration to reconsider a decision. Therefore, the case was transferred back to the Swiss Compensation Office for them to decide whether to proceed with the reconsideration request.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Rz, Art. 52 Abs. 2 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 85bis Abs. 3 AHVG, Art. 8 Abs. 1 VwVG, Art. 85bis Abs. 2 AHVG; Swiss Compensation Office: Court Declines Jurisdiction Over Deferred Pension Appeal: The court reasoned that the submission was essentially a request for reconsideration, which falls under the jurisdiction of the original administrative body, and that the court cannot compel the administration to reconsider a decision. Therefore, the case was transferred back to the Swiss Compensation Office for them to decide whether to proceed with the reconsideration request.

Schlagwörter

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Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Verneinung der Zuständigkeit verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Neuanmeldung zur Invalidenrente ausstehende Vorsorgebeiträge öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal because the applicant did not intend to appeal to the court.

Art. 85bis Abs. 3 AHVG

Used in conjunction with Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG to dismiss the appeal because the applicant did not intend to appeal to the court.

Art. 8 Abs. 1 VwVG

Used to transfer the case to the lower instance for further proceedings regarding the reconsideration request.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Used to state that the proceedings are free of charge.

Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Used to state that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4112/2026

Urteil vom 26. Juni 2026

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, (Deutschland), Versicherter/Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rentenaufschub;

Einspracheentscheid der SAK vom 20. Mai 2026.

C-4112/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Entscheid vom 20. Mai 2026 (BVGer-act. 2/1) die von A._______ (nachfolgend: Versicherter) gegen die Verfügung der SAK vom

23. März 2026 erhobene Einsprache abwies und ausführte, die gesetzlichen Bedingungen für den Aufschub seiner Altersrente seien angesichts des verspäteten Antrags nicht erfüllt, dass der Versicherte mit Eingabe vom 29. Mai 2026 (BVGer-act. 1 = 3/1) an die SAK (Eingang: 4. Juni 2026) gelangte und darin – als «Stellungnahme» zum «Schreiben vom 20.05.2026» – mitteilte, es sei seinerseits «nicht beabsichtigt, eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht St. Gallen zu führen», er sodann auf die Gründe für das Fristversäumnis hinwies und um nochmalige Prüfung seines Anliegens (Rentenaufschub) bat sowie ausführte, eine entsprechende «Zusage» «nach interner Beratung in Ihrem Hause» «wäre zu begrüssen», wobei er gleichzeitig auch um Bestätigung seines Gesuchs vom 7. April 2026 um monatliche Auszahlung seiner Altersrente ersuchte (BVGer-act. 1), dass die SAK die erwähnte Eingabe des Versicherten vom 29. Mai 2026 (Kopie) mit Schreiben vom 9. Juni 2026 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 11. Juni 2026) zwecks Prüfung seiner Zuständigkeit weiterleitete (BVGer-act. 2) und das «Original» der besagten Eingabe vom 29. Mai 2026 (BVGer-act. 3/1) mit Schreiben vom 24. Juni 2026 nachreichte (BVGeract. 3),

dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen, und falls diese Willenskundgabe fehlt, ohne Weiterungen ein förmlicher Nichteintretensentscheid zu fällen ist (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1 und 15, je m.w.H.),

dass vorliegend aus dem an die SAK gerichteten Schreiben vom 29. Mai 2026 klar hervorgeht, dass der Versicherte keine Überprüfung des Entscheides vom 20. Mai 2026 durch eine übergeordnete Instanz verlangt und er nicht als Beschwerdeführer auftreten will, dass folglich kein Anlass besteht, eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG anzusetzen (vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5b-d; Urteil des EVG [heute: BGer] C 123/01 vom 30. Juli 2001 E. 2a),

C-4112/2026

dass die an die SAK adressierte Eingabe des Versicherten vom 29. Mai 2026 somit nicht als Beschwerde zu betrachten ist, sondern vielmehr als ein sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch betreffend den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2026,

dass die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz fällt, zumal die Verwaltung durch das Gericht nicht zur Vornahme einer Wiedererwägung verhalten werden kann (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a),

dass somit mangels eines Beschwerdewillens im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe des Versicherten vom 29. Mai 2026 nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG [SR 831.10]) und die Sache zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen ist (Art. 8 Abs. 1 VwVG), damit diese prüfe, ob sie auf das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten eintreten will,

dass das Verfahren nach Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.

C-4112/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe des Versicherten vom 29. Mai 2026 wird nicht eingetreten.

2. Die Sache wird zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Versicherten, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-4112/2026

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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