Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-4110/2012 • BVGer C-4110/2012 KI-generiert

Federal Administrative Court Annuls Cantonal Physiotherapy Tax Point Value

Geschäftsnummer C-4110/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a cantonal decision that had set a tax point value for physiotherapy services. The federal administrative court ruled that the cantonal decision was invalid because there was no longer a valid national tariff structure for physiotherapy services, which is a prerequisite for setting a cantonal tax point value. Therefore, the court could not uphold the cantonal decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tarife der Leistungserbringer | Festsetzung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Basel-Stadt; 3 Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2012

Schlagwörter

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Steuerverfahren Steuerbusse Steuerrecht Gemeindesteuern Kostengutsprache für Physiotherapie Mehrwertsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 1 KVG

Cited as the legal basis for the challenged decisions of the cantonal government, which are being appealed to the Federal Administrative Court.

Art. 53 Abs. 1 KVG

Cited as the legal basis for the appeal to the Federal Administrative Court against decisions of cantonal governments regarding health insurance.

Art. 43 Abs. 1 KVG

Cited in the reasoning regarding the determination of tariffs and the requirement for a unified tariff structure for individual services.

Art. 43 Abs. 5 KVG

Cited in the reasoning regarding the Federal Council's role in setting the tariff structure when parties cannot agree.

Art. 49 VwVG

Cited regarding the grounds for appeal, including violations of federal law and incorrect factual findings.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the general rule that the losing party bears the court costs.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Cited as an exception to the general rule for costs, stating that losing cantonal governments are not ordered to pay costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited for the right of the winning party to claim necessary and proportionate legal costs.

Art. 50 VwVG

Cited in relation to the timely submission of appeals.

Art. 52 VwVG

Cited in relation to the timely submission of appeals.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to determine who is entitled to lodge an appeal.

Art. 62 Abs. 4 VwVG

Cited regarding the principle that the court is not bound by the parties' stated reasons for their requests.

Art. 37 VGG

Cited as regulating the procedure before the Federal Administrative Court, in conjunction with the Federal Act on Administrative Procedure.

Art. 6 Abs. 1 BZP

Cited regarding the court's ability to suspend proceedings for expediency, in conjunction with other procedural rules.

Art. 33 Bst. i VGG

Cited in relation to the finality of the judgment, concerning decisions in public law matters in health insurance.

Art. 83 Bst. r BGG

Cited as rendering the appeal inadmissible to the Federal Supreme Court, making the present judgment final.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Cited in relation to the award of legal costs and expenses to the winning party.

Art. 7 ff. VGKE

Cited regarding the regulation of costs and indemnities before the Federal Administrative Court.

Art. 90a Abs. 2 KVG

Cited to confirm the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4110/2012, C-4116/2012, C-4117/2012

Urteil vom 9. Dezember 2014

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien 1. physioswiss - Regionalverband beider Basel,

2. Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss,

3. - 4. [2 Leistungserbringerinnen und -erbringer, et altera], 1, 3 und 4 vertreten durch Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Christine Boldi, lic. iur. LL.M, und Rechtsanwalt Dominik Dall'O, MLaw, SwissLegal Dürr + Partner, Beschwerdeführer,

gegen

1. CSS Kranken-Versicherung AG,

2. - 4. [3 weitere Krankenversicherer],

2 - 4 vertreten durch CSS Kranken-Versicherung AG, Beschwerdegegnerinnen 1 - 4,

5. - 49. [45 weitere Krankenversicherer],

5 - 49 vertreten durch tarifsuisse ag, diese wiederum vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerinnen 5 - 49,

50. Helsana Versicherungen AG,

51. - 62. [12 weitere Krankenversicherer],

50 - 62 vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Beschwerdegegnerinnen 50 - 62,

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, handelnd durch das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Vorinstanz.

Gegenstand Festsetzung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Basel-Stadt; 3 Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2012.

C-4110/2012, C-4116/2012, C-4117/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit 3 Beschlüssen vom 3. Juli 2012 den Taxpunktwert für die physiotherapeutischen Leistungen im Kanton Basel-Stadt für die tarifsuisse AG et. al., die Helsana Versicherungen AG et. al. sowie die Assura/Supra Versicherungen und den physioswiss-Regionalverband beider Basel mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 auf Fr. 1.05 festsetzte (Dispositiv Ziffer 1; RRB vom 3. Juli 2012) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Dispositiv Ziffer IV), dass die Beschwerdeführer 1 - 4 (nachfolgend Beschwerdeführer 1 - 4 oder Leistungserbringer) gegen die Regierungsratsbeschlüsse am 3. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Festsetzung des kantonalen Taxpunktwerts ab dem 1. Juli 2012 auf Fr. 1.19 ersuchten, eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, weiter sei den Beschwerdeführerinnen volle Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (C-4110/2012-act. 1, C-4116/2012-act. 1 und C-4117/2012-act. 1); alles unter Kostenfolge, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 - 4 (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen 1 - 4 oder CSS-Gruppe) sowie die Beschwerdegegnerinnen 5 - 47 (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen 5 - 47 oder tarifsuisse-Gruppe) im Verfahren C-4116/2012 in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2012 (act. 6) beantragten, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, subeventualiter – soweit darauf eingetreten werden könne – sei die Rechtssache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz zu neuem Entschied zurückzuweisen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen, dass die Beschwerdegegnerinnen 48 und 49 (nun vertreten durch tarifsuisse AG) im Verfahren C-4117/2012 in ihren Beschwerdeantworten vom 13. September 2012 (act. 7 und 8) die Abweisung der Beschwerde beantragten und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchten,

dass die Beschwerdegegnerinnen 50 - 62 (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen 50 - 62 oder HSK-Gruppe) keine Beschwerdeantwort einreichten, obschon sie vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. August 2012 dazu aufgefordert wurden (C-4110/2012-act. 2),

C-4110/2012, C-4116/2012, C-4117/2012

dass die Vorinstanz in den Verfahren C-4110/2012 (act. 6), C-4116/2012 (act. 7) und C-4117/2012 (act. 9) in ihrer jeweiligen Vernehmlassung vom

14. September 2012 die Abweisung der Beschwerden beantragte, dass die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 am 22. August 2012 den jeweils einverlangten Kostenvorschuss in die Gerichtskasse einbezahlten (C-4110/2012-act. 4, C-4116/2012-act. 4 und C-4117/2012-act. 5), dass die Eidgenössische Preisüberwachung als Fachbehörde zu den Verfahren am 16. April 2013 Stellung nahm, auf ihre Empfehlung vom 16. Mai 2012 verwies und ausführte, die Vorinstanz weiche mit den Beschlüssen vom 3. Juli 2012 von dieser Empfehlung ab (C-4110/2012-act. 8, C- 4116/2012-act. 11 und C-4117/2012-act. 11), dass das Bundesamt für Gesundheit am 27. Mai 2013 als Fachbehörde im Rahmen eines Amtsberichts zu den angefochtenen Beschlüssen der Vorinstanz sowie den Eingaben der Parteien Stellung nahm und empfahl, die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen (C-4110/2012-act. 10, C-4116/2012-act.

13 und C-4117/2012-act. 13),

dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-4110/2012 mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2013 (act. 20) das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 1 - 4 betreffend den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-4116/2012 mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 (act. 25) die Gesuche um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um provisorische Festsetzung des Taxpunktwertes auf Fr. 1.05 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abgewiesen hat,

dass die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 und die Beschwerdegegnerinnen

5 - 49 mit gemeinsamem Antrag vom 17. bzw. 22. April 2014 die Sistierung der Verfahren C-4116/2012 und C-4117/2012 beantragten, da sie sich auf einen Tarifvertrag für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Basel- Stadt geeinigt und einen entsprechenden kantonalen Tarifvertrag sowie einen nationalen Rahmenvertrag unterzeichnet haben (C-4116/2012-act. 29 und C-4117/2012-act. 22),

C-4110/2012, C-4116/2012, C-4117/2012

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2014 (C-4110/2012-act. 24) die Verfahren C-4110/2012, C-4116/2012 und C-4117/2012 vereinigte,

dass die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 mit Noveneingabe vom 27. Mai 2014 (act. 30) ihr Rechtsbegehren Nr. 1 bezüglich der Festsetzung des kantonalen Taxpunktwertes insoweit änderte, als der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und der Taxpunktwert per 1. Juli 2012 auf mindestens Fr. 1.33, eventualiter mindestens Fr. 1.19 festzusetzen sei, dass die Beschwerdegegnerinnen 50 - 62 mit Eingabe vom 24. Juni 2014 die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragten (act. 31), während sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Juni 2014 (act. 32) als mit dem Sistierungsantrag einverstanden erklärte, dass der Vertreter der tarifsuisse-Gruppe mit Eingabe vom 14. Juli 2014 mitteilte, seine Vollmacht sei für die Krankenversicherer der CSS-Gruppe mit Wirkung ab 11. Juli 2014 widerrufen worden (act. 33).

und zieht in Erwägung,

dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann, dass die angefochtenen Beschlüsse vom 3. Juli 2012 gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen wurden und das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG),

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben,

C-4110/2012, C-4116/2012, C-4117/2012

dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen 1 - 4 und Beschwerdegengerinnen 5 - 49 mit gemeinsamem Antrag vom 17. bzw. 22. April 2014 ersuchten Verfahrenssistierung Folgendes gilt: das Gericht kann gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) in Verbindung mit Art. 37 VGG und Art.

4 VwVG aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil vor der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_16/2013 vom 28. Februar 2014; 2C_52/2010 vom 14. Juni 2010 E. 2; B 121/05 vom

30. Mai 2006); im vorliegenden Verfahren ist allerdings von einer Sistierung abzusehen, zumal die von den Parteien geltend gemachte Einigung auf einen Tarifvertrag für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Basel- Stadt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – infolge einer fehlenden nationalen Tarifstruktur den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu beeinflussen vermag und die Sache ausserdem beim Bundesverwaltungsgericht entscheidungsreif ist,

dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c),

dass der Beschwerdeführer 1 als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt ist, am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Teilentscheid in den Verfahren C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 betreffend Festsetzung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen ab 2013 im Kanton Thurgau der physioswiss die Parteistellung abgesprochen hat, da sie weder in eigenem Namen legitimiert sei noch die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde erfülle (vgl. E. 3 des obgenannten Teilentscheids),

dass der physioswiss (Beschwerdeführer 2) somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Parteistellung abzusprechen ist, weshalb auf die Beschwerde von physioswiss nicht einzutreten ist,

C-4110/2012, C-4116/2012, C-4117/2012

dass das Bundesverwaltungsgericht im genannten Teilentscheid die Parteistellung weiterer natürlicher oder juristischer Personen nur zuerkannt hat, wenn sie physiotherapeutische Leistungen im Kantonsgebiet in freier Praxis zu Lasten der OKP erbringen (E. 4.3), dass bezüglich die Beschwerdeführer 3 und 4 weder aktenkundig ist noch dargetan wird, dass sie am vorinstanzlichen Festsetzungsverfahren teilgenommen haben, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht beschwerdelegitimiert sind und auf ihre Beschwerden nicht einzutreten ist (vgl. Teilentscheid in den vereinigten Verfahren C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.6.2), dass die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 im Übrigen formund fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und die einverlangten Kostenvorschüsse jeweils innert Frist geleistet wurden, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist,

dass die Beschwerdegegnerinnen 48 und 49 im vorinstanzlichen Verfahren über das Festsetzungsverfahren orientiert und zur Stellungnahme aufgefordert wurden, sich aber trotz Aufforderung durch die Vorinstanz im Tariffestsetzungsverfahren nicht vernehmen liessen (vgl. RRB Ziff. Sachverhalt Ziff. 2.2 und Rechtliches Ziff. 2.2.1), weshalb ihnen mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt und auf ihre Anträge nicht einzutreten ist,

dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG i.V.m. Art.

53 Abs. 2 KVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2), dass die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen erstellen, welche in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen C-4110/2012, C-4116/2012, C-4117/2012

von der zuständigen Behörde festgesetzt werden; Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen; können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Art. 43 Abs. 1, 4 und 5 KVG); kommt zwischen den Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG),

dass der Bundesrat am 1. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 den nationalen Tarifvertrag für die Behandlung durch Physiotherapeuten in freier Praxis (nachfolgend: nationaler Tarifvertrag 1998) samt Anhang 1 und 2 genehmigte; zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Vertrages als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest (vgl. das in den vereinigten Verfahren C-2461/2013 und C- 2468/2013 ergangene, zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014 [nachfolgend: Pilotentscheid] E. 5.4),

dass die Festsetzung eines kantonalen Taxpunktwerts nur Wirkung entfalten kann, wenn dieser in Bezug auf eine geltende nationale Tarifstruktur festgesetzt wird (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.1), dass die physioswiss am 11. Dezember 2009 den nationalen Tarifvertrag 1998 per 30. Juni 2010 gekündigt hat; am 23. Juni 2011 kündigte die physioswiss im Namen der kantonalen Physiotherapieverbände zudem alle kantonalen Tarifverträge per 31. Dezember 2011 (vgl. Pilotentscheid Sachverhalt B.a),

dass mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des nationalen Tarifvertrags per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen mehr besteht und zwischenzeitlich auch keine neue Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt wurde (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.4; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 KVG), dass mit den angefochtenen Beschlüssen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2012 kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt wurde, da eine Einzelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden muss, und im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse keine entsprechende nationale Einzelleistungstarifstruktur mehr bestand (vgl. Pi-lotentscheid E. 5.5.4),

C-4110/2012, C-4116/2012, C-4117/2012

dass die angefochtenen Beschlüsse bereits aus diesem Grund aufzuheben sind,

dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die weiteren von den Parteien vorgebrachten Rügen einzugehen,

dass demnach die Beschwerden – soweit darauf einzutreten ist – insofern gutzuheissen sind, als dass die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem sämtliche noch offenen Verfahrensanträge der Parteien als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind,

dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass sich angesichts des lediglich teilweisen Obsiegens der folgenden Parteien sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach sich alle sieben Verfahren im Zusammenhang mit den angefochtenen RRBs (vgl. C- 4065/2012, C-4142/2012, C-4176/2012, C-4177/2012 sowie C-4110/2012, C-4116/2012 und C-4117/2012) in zwei Verfahren (vgl. C-4065/2012 und C-4110/2012) vereinigen liessen, rechtfertigt, reduzierte Verfahrenskosten von Fr 1'000.- pro Verfahren wie folgt aufzuerlegen: den Beschwerdegegnerinnen 1 - 47 im Verfahren C-4116/2012; den Beschwerdegegnerinnen 48 und 49 im Verfahren C-4117/2012 (mit je Fr. 500.-); den Beschwerdegegnerinnen 50 - 62 im Verfahren C-4110/2012; den Beschwerdeführern 2 - 4 je in den Verfahren C-4110/2012, C-4116/2012 und C-4117/2012, wobei diese den jeweils in diesen Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 4'000.- zu entnehmen sind und die Restbeträge von je Fr. 3'000.- den Beschwerdeführern 2 - 4 zurückzuerstatten sind,

dass dem obsiegenden Beschwerdeführer 1 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass die obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-4110/2012, C-4116/2012, C-4117/2012

dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem im Hauptantrag obsiegenden Beschwerdeführer 1 eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE), welche mangels Kostennote unter Berücksichtigung des aktenkundigen notwendigen Aufwandes sowie die Verwendung der Arbeiten im Vorverfahren auf Fr. 6'000.- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen festgesetzt wird und von den unterliegenden Beschwerdegegnerinnen 1 - 4, 5 - 49 und 50 - 62 mit je Fr. 2'000.- zu leisten ist,

dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.

(Es folgt das Urteilsdispositiv)

C-4110/2012, C-4116/2012, C-4117/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die gemeinsamen Sistierungsgesuche der Beschwerdeführerinnen 1 - 4 sowie der Beschwerdegegnerinnen 5 - 49 werden abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 - 4 wird nicht eingetreten.

3. Auf die Anträge der Beschwerdegegnerinnen 48 und 49 wird nicht eingetreten.

4. Die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 werden insofern gutgeheissen, als dass die drei angefochtenen Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt alle vom 3. Juli 2012 aufgehoben werden.

5. Die noch offenen Verfahrensanträge der Parteien werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Dem Beschwerdeführer 1 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die ihm zustehende Rückerstattung der geleisteten Kostenvorschüsse erfolgt gemäss Dispositivziffer 7.1.

7. Die reduzierten Verfahrenskosten werden wie folgt auferlegt:

7.1. den Beschwerdeführern 2 - 4 in den Verfahren C-4110/2012, C-4116/2012 und C-4117/2012 mit je Fr. 1'000.-; diese werden den von den Beschwerdeführern 1 - 4 gemeinsam geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 4'000.- pro Verfahren entnommen; die Restbeträge von Fr. 3'000.- pro Verfahren werden zurückerstattet;

7.2. den Beschwerdegegnerinnen 1 - 47 im Verfahren C-4116/2012 mit Fr. 1'000.-; den Beschwerdegegnerinnen 48 und 49 im Verfahren C-4117/2012 mit je Fr. 500.-; den Beschwerdegegnerinnen 50 - 62 im Verfahren C- 4110/2012 mit Fr. 1'000.-.

C-4110/2012, C-4116/2012, C-4117/2012

8. Dem Beschwerdeführer 1 wird eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen zugesprochen, welche von den Beschwerdegegnerinnen 1 - 4 mit Fr. 2'000.-, den Beschwerdegegnerinnen 5 - 49 mit Fr. 2'000.- sowie den Beschwerdegegnerinnen 50 - 62 mit Fr. 2'000.- zu leisten ist.

9. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilagen:

Formulare Rückerstattung, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom

14. Juli 2014)

– die Beschwerdegegnerinnen 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilage:

Einzahlungsschein)

– die Beschwerdegegnerinnen 5 - 49 (Gerichtsurkunde; Beilagen:

Einzahlungsscheine, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)

– die Beschwerdegegnerinnen 50 - 62 (Gerichtsurkunde; Beilagen:

Einzahlungsschein, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)

– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)

– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

– die Preisüberwachung (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

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