Improper Service of Appeal Decision Leads to Dismissal of Inquiry
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that an appeal decision regarding voluntary pension insurance was not properly served to the applicant, as it was sent to a previous address in the United Kingdom instead of her current address in South Africa. Due to this improper service and the resulting confusion, the applicant's inquiry about the appeal status was mistakenly treated as a new appeal, and the court consequently dismissed this mistaken appeal, returned the applicant's original inquiry to the lower authority, and waived any proceedings costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 6 Bst. b VGKE; Improper Service of Appeal Decision Leads to Dismissal of Inquiry: Due to this improper service and the resulting confusion, the applicant's inquiry about the appeal status was mistakenly treated as a new appeal, and the court consequently dismissed this mistaken appeal, returned the applicant's original inquiry to the lower authority, and waived any proceedings costs.
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KI-generiertApplied to not enter into the merits of the applicant's submission due to it being incorrectly accepted as a complaint.
Used to waive the imposition of procedural costs.
Applied to deny any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4096/2023
Urteil vom 18. Januar 2024
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien A._______, (Südafrika), Zustelladresse:
c/o B._______, Gesuchstellerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 8. Mai 2023.
C-4096/2023
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) abgewiesen und die Verfügung vom 20. März 2023, mit welcher das Beitrittsgesuch der Gesuchstellerin zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung abgewiesen worden war, bestätigt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2),
dass sich die Gesuchstellerin mit E-Mail vom 5. Juni 2023 bei der SAK erkundigt hat, ob diese ihre Einsprache, welche sie am 12. April 2023 an die Schweizerische Botschaft in (…) (Südafrika) gesendet hatte, erhalten habe (BVGer-act. 1),
dass die SAK mit Schreiben vom 21. Juli 2023 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Juni 2023 samt Beilagen übermittelt hat (BVGer-act. 2), dass der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 an eine (frühere) Adresse der Gesuchstellerin im Vereinigten Königreich gesendet worden ist, dass die Gesuchstellerin mit E-Mail vom 21. September 2023 mitgeteilt hat, sie habe seit über 10 Jahren nicht mehr in Grossbritannien gelebt und sei aktuell bei der Schweizer Botschaft in Südafrika registriert (vgl. BVGeract. 7),
dass die SAK mit Eingabe vom 11. Januar 2024 die Rückweisung der Sache zwecks Eröffnung an die Gesuchstellerin beantragt und zur Begründung ausgeführt hat, nach erneuter Prüfung der Akten sei der Einsprache-
entscheid vom 8. Mai 2023 tatsächlich nicht an die aktuelle Adresse der Gesuchstellerin in Südafrika zugestellt worden, sondern an eine zuvor angegeben Adresse im Vereinigten Königreich und ein Zustelloder Weiterleitungsnachweis des eingeschriebenen Briefes vom 8. Mai 2023 habe nicht mehr ermittelt werden können, folglich sei davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 nicht rechtskräftig eröffnet worden sei (BVGer-act. 16),
dass aufgrund der Akten festzustellen ist, dass der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 der Gesuchstellerin nicht ordnungsgemäss eröffnet worden ist,
C-4096/2023
dass nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zudem erhellt, dass sich postalische und elektronische Eingaben gekreuzt und Verwirrung verursacht haben,
dass es sich bei der von der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Juni 2023 samt Beilagen um eine blosse Anfrage nach dem Stand des Einspracheverfahrens handelt, die Gesuchstellerin in diesem Zeitpunkt gar keine Kenntnis vom Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 hatte und sie folglich von vornherein weder den Anlass noch den Willen zur Erhebung einer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht haben konnte,
dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Juni 2023 daher irrtümlicherweise als Beschwerde entgegengenommen worden ist, dass infolgedessen Ziffern 4 und 5 der Zwischenverfügung vom 9. November 2023 (BVGer-act. 12) betreffend Leistung eines Kostenvorschusses aufzuheben sind,
dass auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Juni 2023 im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten ist, dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Juni 2023 samt Beilagen (BVGer-act. 1) zuständigkeitshalber der Vorinstanz zu übermitteln ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
C-4096/2023
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 der Gesuchstellerin nicht ordnungsgemäss zugestellt worden ist.
2. Ziffern 4 und 5 der Zwischenverfügung vom 9. November 2023 (BVGeract. 12) betreffend Kostenvorschuss werden aufgehoben.
3. Auf die Eingabe vom 5. Juni 2023 wird nicht eingetreten.
4. Die Eingabe vom 5. Juni 2023 samt Beilagen (BVGer-act. 1) wird zuständigkeitshalber der Vorinstanz übermittelt.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-4096/2023
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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