Appellant Withdraws Appeal of Disability Pension Confirmation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a decision that confirmed their existing half disability pension. During the appeal process, the court requested a cost deposit, which the appellant paid. The opposing office then suggested upholding the appeal and remitting the case for further clarification. Subsequently, the appellant requested that medical records be sent to a specialist and for an extension to respond. The court granted the extension and sent the records. Before the extended deadline, the appellant unconditionally withdrew their appeal. The court consequently closed the proceedings as moot, citing the withdrawal as the reason. No court costs were imposed, and the previously paid deposit was to be refunded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE; Appellant Withdraws Appeal of Disability Pension Confirmation: During the appeal process, the court requested a cost deposit, which the appellant paid. The opposing office then suggested upholding the appeal and remitting the case for further clarification. Subsequently, the appellant requested that medical records be sent to a specialist and for an extension to respond. The court granted the extension and sent the records. Before the extended deadline, the appellant unconditionally withdrew their appeal. The court consequently closed the proceedings as moot, citing the withdrawal as the reason. No court costs were imposed, and the previously paid deposit was to be refunded.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to close the appeal proceedings because the appeal became moot due to its withdrawal.
Establishes that appeal proceedings before the Federal Administrative Court are subject to costs.
Allows for waiving the collection of proceedings costs in case of early termination of the proceedings due to the lack of significant workload for the Federal Administrative Court.
States that no party indemnities are awarded in this outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4092/2018
Abschreibungsentscheid vom 5. November 2018
Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien X._______, Österreich, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision (keine anspruchsbeeinflussende Änderung), Verfügung vom 28. Juni 2018.
C-4092/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 28. Juni 2018 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher die bisherige halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 53 %) von X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) bestätigt worden ist, dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Juli 2018 Beschwerde erhoben und (sinngemäss) beantragt hat, es seien die Verfügung vom 28. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2018 auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD) vom
21. August 2018 verwiesen und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme zurückzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2018 die Möglichkeit gegeben worden ist, bis zum 4. Oktober 2018 zur beabsichtigten Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender Abklärungen Stellung zu nehmen bzw. seine Beschwerde allenfalls zurückzuziehen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingabe vom 27. September 2018 – unter Beilage des neurologischen Befundberichts von Dr. A._______ vom 20. September 2018 – um Zustellung der medizinischen Akten an diesen Facharzt für Innere Medizin sowie um Erstreckung der mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2018 gesetzten Frist (4. Oktober 2018) ersucht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in Kopie mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 an Dr. A._______ zur Einsicht und Retournierung übermittelt hat,
C-4092/2018
dass das Bundesverwaltungsgericht mit prozessleitender Verfügung vom
3. Oktober 2018 das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom
27. September 2018 gutgeheissen und die Frist gemäss prozessleitender Verfügung vom 14. September 2018 bis zum 5. November 2018 erstreckt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug seiner Beschwerde erklärt hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Invalidenversicherungsleistungen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 13. Juli 2018 einzutreten ist, dass zufolge des am 31. Oktober 2018 schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE),
C-4092/2018
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass daher dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihm der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2018)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4092/2018
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: