Vaccine Injury Appeal Dismissed as Moot After Claimant Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn administrative court dismissed an appeal concerning a vaccine injury compensation claim after the claimant withdrew their appeal. The initial administrative department had declined to consider the compensation request, leading to the appeal. The court reasoned that the appeal became moot due to the withdrawal, and therefore, no court costs would be imposed on the claimant, as the withdrawal did not require significant court effort.
Legislator-Regeste
AmtlichKrankheits- und Unfallbekämpfung | Epidemiengesetz, Entschädigung für Impffolgen, Eintretensvoraussetzungen, Verfügung des EDI vom 19. Dezember 2023
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as moot due to withdrawal.
Basis for waiving costs when the case is settled by withdrawal without significant effort.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-407/2024
Abschreibungsentscheid vom 26. Januar 2024
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Vorinstanz.
Gegenstand Epidemiengesetz, Entschädigung für Impffolgen, Eintretensvoraussetzungen, Verfügung des EDI vom 19. Dezember 2023.
C-407/2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 auf ein von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingereichtes Impfentschädigungsgesuch vom 5. Dezember 2022 nicht eingetreten ist (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGeract.] 1 Beilage),
dass der Beschwerdeführer die besagte Verfügung mit Beschwerde vom
18. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGeract. 1),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 24. Januar 2024 die Beschwerde vom 18. Januar 2024 zurückgezogen hat (BVGeract. 4),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem Beschwerdeführer somit keine Kosten aufzuerlegen sind, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-407/2024
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-407/2024
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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