Late Disability Pension Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that an appeal against a disability pension decision was not admissible because it was filed too late. The original decision was delivered on September 12, 2006, and the appeal was submitted to the post office on November 29, 2006, exceeding the 30-day appeal period. The court determined that there was no legal basis for re-establishing the missed deadline, as the appellant did not claim to have been prevented from filing on time through no fault of their own.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 69 Abs. 2 IVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG; Late Disability Pension Appeal Dismissed: The original decision was delivered on September 12, 2006, and the appeal was submitted to the post office on November 29, 2006, exceeding the 30-day appeal period. The court determined that there was no legal basis for re-establishing the missed deadline, as the appellant did not claim to have been prevented from filing on time through no fault of their own.
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KI-generiertThis provision establishes the 30-day time limit for filing an appeal after the notification of the challenged decision, which was applied to determine that the appeal was filed too late.
This provision allows the court to refrain from entering into an appeal in summary proceedings if the appeal is manifestly late, which was the basis for the non-entry into the appeal.
This provision, in conjunction with the Kostenreglement, was used to rule that no court costs would be charged.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4062/2007
{T 0/2}
Urteil vom 21. Juni 2007 Mitwirkung: Michael Peterli, Richter, Gerichtsschreiberin Gross
S._______, Italien, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz,
betreffend Invalidenrente
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 4. September 2006 hat die IV-Stelle Bern das Gesuch von S._______ um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen.
B. Gegen diese Verfügung hat S._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 29. November 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben.
C. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2006 ersuchte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die IV-Stelle Bern, das Zustelldatum der angefochtenen Verfügung zu belegen.
D. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2007 legte die IV-Stelle Bern mit Verweis auf die Ergebnisse ihrer postalischen Nachforschungen dar, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 12. September 2006 zugestellt worden sei.
E. Mit Verfügung vom 28. März 2007 gab das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beiden Parteien Gelegenheit, sich bis zum 18. April 2007 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Die Beschwerdeführerin wurde explizit darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss den Akten die angefochtene Verfügung am 12. September 2006 zugestellt und die Beschwerde am 29. November 2006 auf der Post aufgegeben worden sei, so dass sich unter diesen Umständen die Beschwerde als verspätet erweise und deshalb nicht darauf eingetreten werden könne.
F. Mit Eingabe vom 12. April 2007 beantragte die IV-Stelle Bern, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil sie verspätet sei. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in keiner Form zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde.
G. Am 11. Juni 2007 verfügte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Überweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen örtlicher Unzuständigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Anordnung ist zweifellos als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht auszumachen.
1.2 Nach Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zulässig gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht. Vorliegend wird eine Verfügung der IV-Stelle Bern angefochten. Es ist daher zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung dieser Beschwerde befugt ist.
1.2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, sofern keine spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen zur Anwendung kommen (BGE 130 V
1 E. 3.2).
1.2.2 Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in der Fassung gemäss Ziff. IV 2 der Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, knüpft die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an die Voraussetzung, dass das Anfechtungsobjekt eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler IV-Stellen.
1.2.3 Nach der bis am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung von Art. 69 Abs. 2 IVG war die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen die zuständige Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide "von Personen im Ausland". Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Eidgenössischen Rekurskommission war der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung.
1.2.4 In den Übergangsbestimmungen des VGG beziehungsweise des IVG nicht geregelt ist der Fall, dass eine bereits anhängig gemachte Beschwerde am
31. Dezember 2006 in die Zuständigkeit der Eidgenössischen Rekurskommission gefallen ist, das Bundesverwaltungsgericht aber aufgrund einer Änderung der spezialgesetzlichen Grundlage per 1. Januar 2007 nunmehr nicht zuständig ist.
Da die Rückweisung des Beschwerdeverfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu einem formalistischen Leerlauf führen und dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen würde (dazu Urteile des Bundesgerichts vom 16. Juni 2002, I 8/02, E. 1.1 und 2.4, sowie vom
5. Februar 2007, I 817/05, E. 5; BGE 121 V 116) sowie mit Blick auf die Zwischenverfügung des kantonalen Verwaltungsgerichts wird das Beschwerdeverfahren vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht an die Hand genommen.
2. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
3. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen.
Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG beginnt eine Frist am Tag nach ihrer Mitteilung an die Parteien zu laufen.
In Anwendung des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (APF, SR 0.142.112.681), seines Anhangs II sowie des Art. 86 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 kann eine Beschwerde innerhalb der Frist einer Poststelle, einem Träger der Sozialversicherung oder einem Gericht eines (anderen) Mitgliedstaates übergeben werden.
Gemäss Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Die Wiederherstellung der Frist ist nach Art. 41 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG nur dann möglich, wenn die gesuchsstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird.
3.1 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen am 12. September 2006 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann somit am 13. September 2006 zu laufen. Die Beschwerde ist gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag am 29. November 2006 der italienischen Post übergeben worden.
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie sei im Sinne von Art. 41 ATSG unverschuldeterweise abgehalten worden, die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen. Eine Wiederherstellung der Frist ist deshalb ausgeschlossen.
3.2 Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis offensichtlich als verspätet. Es ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [Kostenreglement, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Rückschein)
- der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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