Dismissal of Pension Fund Appeal for Unpaid Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed a complaint challenging a mandatory, retroactive enrollment in a supplementary pension fund, as the complainant failed to pay the requested cost advance. The court found that the complainant was duly notified of the cost advance requirement and the consequence of non-payment, which was the dismissal of their appeal. Despite dismissing the appeal, the court waived the procedural costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 2 VGKE, Art. 48 Abs. 1 BGG; Dismissal of Pension Fund Appeal for Unpaid Cost Advance: The court found that the complainant was duly notified of the cost advance requirement and the consequence of non-payment, which was the dismissal of their appeal. Despite dismissing the appeal, the court waived the procedural costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for not entering into the appeal because the cost deposit was not paid.
Basis for waiving the costs of the proceedings.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4057/2020
Urteil vom 10. November 2020
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand BVG, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung;
Verfügung vom 21. Juli 2020.
C-4057/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. Juli 2020 die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. August 2019 zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen hat, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
13. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (act. 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 25. September 2020 aufgefordert hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 2), dass die Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung am 26. August 2020 entgegengenommen hat, wie aus dem entsprechenden Rückschein der Schweizerischen Post hervorgeht (act. 3), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, die Kosten für das vorliegende Verfahren zu erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
C-4057/2020
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-4057/2020
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: