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C-4054/2012 • BVGer C-4054/2012 KI-generiert

Federal Administrative Court upholds exclusion from voluntary social insurance due to late appeal and insufficient justification.

Geschäftsnummer C-4054/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed an appeal against the Swiss Compensation Office's (SAK) decision to exclude individuals from voluntary social insurance. The SAK had previously excluded the appellants for failing to submit income and asset declarations and supporting documents despite repeated reminders. The court found that the appeal was filed outside the statutory 30-day deadline, as the appellants acknowledged receiving the exclusion notice on March 23, 2011, but their appeal was dated April 27, 2012. The court also ruled that the appellants failed to provide sufficient evidence to justify a restoration of the appeal period, particularly regarding the alleged incapacitation of their representative.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 39 ATSG, Art. 38 ATSG, Art. 41 ATSG; Federal Administrative Court upholds exclusion from voluntary social insurance due to late appeal and insufficient justification: The SAK had previously excluded the appellants for failing to submit income and asset declarations and supporting documents despite repeated reminders. The court found that the appeal was filed outside the statutory 30-day deadline, as the appellants acknowledged receiving the exclusion notice on March 23, 2011, but their appeal was dated April 27, 2012. The court also ruled that the appellants failed to provide sufficient evidence to justify a restoration of the appeal period, particularly regarding the alleged incapacitation of their representative.

Schlagwörter

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Beweislast sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit freiwillige Versicherung Soziale Ausgrenzung Versicherungsentschädigung Verwaltungsvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited as the basis for the 30-day time limit for filing appeals.

Art. 41 ATSG

Cited as the legal basis for the possibility of restoring a missed deadline.

Art. 8 ZGB

Cited as the basis for assessing the burden of proof when the respondent denies receiving a document.

Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG

Cited as the basis for dismissing the appeal in a single-judge proceeding.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Cited for the decision not to levy court costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Cited as the basis for not awarding party compensation to the prevailing respondent.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4054/2012

U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 3

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien 1. H. A._______, (wohnhaft in Venezuela)

2. E. A._______, (wohnhaft in Venezuela), beide vertreten durch F. B._______, Büromarketing, Beschwerdeführende,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss);

Einspracheentscheid der SAK vom 3. Juli 2012.

C-4054/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass H. A._______, (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1956, Schweizer Staatsangehöriger, nicht erwerbstätig und IV- Rentenbezüger, wohnhaft in Venezuela, gemeinsam mit seiner Ehefrau

E. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 1962, seit dem 1. Dezember 2009 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV, im Folgenden: freiwillige Versicherung oder fAHV) angeschlossen ist (act. SAK-A/32-36, act. SAK-B/1,

3 f.),

dass nach den unbeantworteten ersten Mahnungen (jeweils datiert mit

15. April 2010) die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit je einem eingeschriebenen Brief vom 17. Juni 2010 beim Versicherten sowie seiner Ehefrau die ausstehenden Einkommensund Vermögenserklärungen samt Belege ein zweites Mal einmahnte, andernfalls drohe bei Nichteinreichen der erforderlichen Unterlagen sowie bei Nichtzahlung der Beiträge bis zum 31. Dezember [2010] der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung (act. SAK-A/44, 45 und act. SAK-B/5, 7),

dass die SAK nach dem Telefonat mit dem Versicherten am 1. September 2010 die Einkommensund Vermögenserklärung für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zustellte und zudem die Lohnbelege für seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Jahr 2009 dringend einforderte (act. SAK-A/47-49),

dass die SAK mit je gesonderter und eingeschriebener Verfügung vom

14. Januar 2011, zugestellt an das Domizil der Versicherten in Venezuela, die Versicherten aus der freiwilligen Versicherung ausschloss, weil Letztgenannte – trotz zweimaliger Mahnungen − ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien und für die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2009 die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht hätten, dass die SAK zudem über die Rechtswirkungen des Ausschlusses und über die Möglichkeit der Einsprache gegen die Ausschlussverfügung innert 30 Tagen schriftlich informierte (act. SAK-A/51, act. SAK-B/9), dass der in der Schweiz tätige Buchhalter und Bevollmächtigte, F. B._______ (F. B._______ Büromarketing; nachfolgend: der Bevollmächtigte), im Namen und Auftrag der beiden Versicherten am 27. April 2012 (Postaufgabedatum) gegen diese Ausschlussverfügung Einsprache erhob und als Begründung anführte, dass die Versicherten bereits am

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13. Juli 2011 zum Ausschluss schriftlich Stellung genommen hätten, bis dato jedoch kein Antwortschreiben der SAK erfolgt sei und folglich die Beitragszahlungen "mangels Angaben" von den Versicherten nicht hätten geleistet werden können (act. SAK-A/60_1, act. SAK-B/10_1), dass im beigelegten und an die SAK adressierten, nicht eingeschriebenen Kopieschreiben vom 13. Juli 2011 der Versicherte und seine Ehegattin den Empfang der Ausschlussverfügung am 23. März 2011 sowie deren elektronische Weiterleitung an den Buchhalter F. B._______ bestätigten, dass der Versicherte in Unkenntnis über den Ende März 2011 erlittenen Hirnschlag seines Buchhalters sowie dessen über längere Zeit andauernde Handlungsunfähigkeit gewesen sei, erst am 10. Juli 2011 per Zufall davon erfahren habe, weshalb unter den gegebenen Umständen es nicht möglich gewesen sei, früher auf die Anschlussverfügung zu reagieren und mit der SAK Kontakt aufzunehmen (act. SAK-A/60_2, act. SAK- B/10_2),

dass dem Versicherten und seiner Ehegattin sinngemäss auch die Rechtswirkungen bei "Unwissen" der Sachlage und mangelnder Mitwirkungspflicht bewusst seien, er jedoch − unter Berücksichtigung des dargelegten Sachverhalts − die Überprüfung und Aufhebung der Ausschlussverfügungen vom 14. Januar 2011 beantrage und allenfalls bereit wäre, nachträglich Fr. 2'000.- für seine Frau und ihn in die Kasse der freiwilligen Versicherung zu überweisen – "ohne eine Abrechnung für das Jahr 2010" bzw. trotz fehlender Beitragsverfügungen für das Jahr 2009 (act. SAK- A/60_2, act. SAK-B/10_2),

dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2012 nicht auf die Einsprache vom 27. April 2012 eintrat, weil die Versicherten offensichtlich nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist Einsprache erhoben hätten, die in Kopie beigelegte Einspracheschrift vom 13. Juli 2011 bei der SAK nie eingetroffen sei und auch nicht in den Akten vorliege, dass der Einsprache vom 27. April 2012 zudem kein Zustellnachweis des Schreibens vom 13. Juli 2011 beigelegt worden sei und dessen Beibringung den Versicherten obliege (act. SAK-A/67, act. SAK-B/11), dass der Bevollmächtigte im Namen und Auftrag der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführenden) den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2012 mit Beschwerde vom 2. August 2012 beim Bundesverwaltungsge-

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richt angefochten hat und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Aufhebung des Ausschlusses beantragt hat, dass der Bevollmächtigte – wie bereits in der Einsprache vom 27. April 2012 − auf die erfolgte schriftliche "Stellungnahme" der Beschwerdeführenden vom 13. Juli 2011 sowie auf die sehr langen Zustellzeiten von Postsendungen aus Venezuela in die Schweiz hinwies, dass dem Bevollmächtigten seitens der Beschwerdeführenden ausdrücklich die Zustellung des Schreibens vom 13. Juli 2011 bestätigt worden sei, sie jedoch keinen Zustellnachweis erbringen könnten (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 30. August 2012 an ihren Begründungen im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2012 festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, zumal seitens der Beschwerdeführenden kein Zustellnachweis für ihre schriftliche Einsprache vom 13. Juli 2011 erbracht worden sei und selbst bei Gelingen des Nachweises gleichwohl nicht einzutreten gewesen wäre, weil die Beschwerdeführenden – laut eigenen Angaben in der Einspracheschrift vom

13. Juli 2011 − den Empfang der Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 am 23. März 2011 bestätigt hätten, sodass die 30-tägige Einsprachefrist am 13. Juli 2011 längstens abgelaufen sei (BVGer act. 3_a) und 3_b),

dass die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen vom 2. August 2012 in der Replik vom 8. Oktober 2012 festhielten und verlangten, die 30-tägige Einsprachefrist, die nach Meinung der Vorinstanz am 13. Juli 2011 längstens abgelaufen sei, sei unter dem Aspekt zu beurteilen (BVGer act. 5), dass der Bevollmächtigte im Frühjahr 2011 wegen eines Hirnschlags hospitalisiert worden sei, anschliessend eine mehrmonatige Rehabilitation habe durchleben müssen und darum in dieser Zeit nicht handlungsfähig gewesen sei (BVGer act. 5),

dass mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2012 der Vertreter der Beschwerdeführenden aufgefordert wurde, bis zum 31. Oktober 2012 Beweismittel einzureichen, die seine Hospitalisierung im Frühjahr 2011 sowie anschliessende mehrmonatige Rehabilitation belegten und die Belege insbesondere auch Angaben zu Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten hätten,

dass der Vertreter der Beschwerdeführenden zudem aufgefordert wurde, innert derselben Frist mitzuteilen, ob und wie in dieser Zeitspanne eine

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Stellvertreterregelung "F. B._______ Büromarketing" bestanden habe, und im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer act. 6),

dass die Frist unbenutzt verstrichen ist, dass die Vorinstanz in der Duplik vom 22. November 2012 das Vorliegen von Gründen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist verneinte, dass gemäss dem Schreiben vom 13. Juli 2011, welches die Vorinstanz nicht erreicht habe, in casu die Beschwerdeführenden spätestens am 13. Juli 2011 über die Gesundheitslage des Bevollmächtigten informiert gewesen seien und zudem nicht dargelegt worden sei, ob und wann das Schreiben der Post übergeben worden sei, dass die Beschwerdeführenden spätestens mit Kenntnisnahme des Gesundheitszustandes des Bevollmächtigten (13. Juli 2011) die SAK darüber hätten informieren sowie die Einsprache erheben müssen, oder allenfalls eine andere, handlungsfähige Person mit dieser Angelegenheit hätten bevollmächtigen müssen,

dass bis zur Einsprache vom 27. April 2012 (Ausstellungsdatum: 20. April 2012) der Vorinstanz kein vorgängiges Informationsoder Einspracheschreiben zugestellt worden sei, weshalb auch die Einsprache vom 27. April 2012 nicht innert der 30-tägigen Einsprachefrist erhoben worden sei und in Anbetracht dieser Umstände die Beschwerde abzuweisen sei (BVGer act. 8),

dass – nachdem der Vertreter der Beschwerdeführenden nicht innert der in der Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2012 festgelegten Frist die geforderten Beweismittel eingereicht hatte und je eine Kopie der Duplik der Vorinstanz vom 22. November 2012 an die Beschwerdeführenden zugestellt worden war – der Schriftenwechsel mit Datum vom 29. November 2012 geschlossen wurde (BVGer act. 9), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 genannten Behörden gelten - so insbesondere auch die SAK,

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dass die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert sind und für den Vertreter der Beschwerdeführenden eine rechtsgültige Vollmacht in den Akten vorliegt (act. SAK- A/46),

dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art.

5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 2. August 2012 zuständig ist,

dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die formelle Frage ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache vom 27. April 2012 nicht eingetreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_349/2012 vom

18. März 2013 E. 5.1, Urteil 8C_105/2008 vom 26. September 2008; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7296/2008 vom 6. Dezember 2010

E. 3),

dass gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprachen innert 30 Tagen einzureichen sind,

dass diese Frist am Tag nach der Eröffnung, also dem Erhalt der anzufechtenden Verfügung zu laufen beginnt und dann eingehalten ist, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist eingereicht wird (vgl. Art. 39 ATSG),

dass die Beschwerdeführenden der Vorinstanz im Kopieschreiben vom

13. Juli 2011, welches der schriftlichen Einsprache vom 27. April 2012 beigelegt wurde, den Erhalt der Ausschlussverfügung am 23. März 2011 bestätigten,

dass damit feststeht, dass die Einsprachefrist spätestens am 24. März 2011 zu laufen begann und – unter Berücksichtigung bzw. Verlängerung des Fristenlaufs aufgrund des Stillstands der Fristen an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen (vgl. Art. 38 ATSG) – am 9. Mai 2011 (Montag nach ordentlichem Fristende) ablief,

dass somit die Einsprache vom 27. April 2012 (Postaufgabedatum) offensichtlich verspätet eingereicht worden ist,

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dass folgedessen die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss mit Schreiben vom 27. April 2012 eine Wiederherstellung der Frist beantragt haben, da sie nicht rechtzeitig (vor Fristablauf) über die krankheitsbedingte Handlungsunfähigkeit ihres Buchhalters und Bevollmächtigten informiert worden seien und somit in unverschuldeteter Weise abgehalten worden seien, binnen Frist Einsprache zu erheben,

dass eine Wiederherstellung der Frist nur möglich ist, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung in unverschuldeter Weise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 41 ATSG), dass die Hospitalisierung des Bevollmächtigten im Frühjahr 2011 sowie die anschliessende mehrmonatige Rehabilitation nicht glaubhaft gemacht respektive belegt werden konnte (BVGer act. 6), dass damit keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist gegeben sind,

dass sich die Beschwerdeführenden Rechtshandlungen oder Unterlassungen des Bevollmächtigten anzurechnen haben lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2008 E. 2 vom 6. November 2008,), dass die Vorinstanz verneint, das Schreiben vom 13. Juli 2011 erhalten zu haben, der Eingang dieses Schreibens in den Vorakten nicht ersichtlich ist und die Beschwerdeführenden auch den Nachweis der Zustellung an die Vorinstanz nicht erbracht haben, was zu ihren Lasten zu würdigen ist (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210),

dass damit feststeht, dass die Vorinstanz zu Recht wegen Fristversäumnisses nicht auf die Einsprache vom 27. April 2012 eingetreten ist und sich die Beschwerde vom 2. August 2012 als offensichtlich unbegründet erweist,

dass die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG], SR 831.10, i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG),

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dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 2. August 2012 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […], […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

C-4054/2012

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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