FFP 2 Mask Marketing Case Dismissed as Moot Upon Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn administrative court case concerning product safety, specifically the marketing of FFP 2 respiratory masks, was dismissed as moot after the appellant withdrew their appeal. The court ruled that no court costs would be levied and no party compensation would be awarded, referencing regulations that allow for the waiver of costs when a case is resolved through withdrawal without significant court effort.
Legislator-Regeste
AmtlichUnfallversicherung (Übriges) | Produktesicherheit (PrSG), Inverkehrbringen von Atemschutzmasken FFP 2, Verfügung der SUVA vom 14. Juli 2020
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KI-generiertThis provision is used to discontinue the appeal proceedings because the appeal became moot due to withdrawal.
This provision allows for the waiver of court costs when an appeal is resolved by withdrawal without significant effort for the court.
This provision states that no party compensation is awarded when the opposing party prevails due to the withdrawal of the appeal.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4031/2020
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 2 0
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien A._______ GmbH, Zustelladresse: (…), Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand Produktesicherheit (PrSG), Inverkehrbringen von Atemschutzmasken FFP 2, Verfügung der SUVA vom 14. Juli 2020.
C-4031/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom
14. Juli 2020 das weitere Inverkehrbringen der Atemschutzmasken, Typ Atemschutzmaske FFP2/N95 NR D untersagt hat, solange dieses nicht den genannten Anforderungen gemäss Erwägung 2.5 entspreche (Dispositiv-Ziff. 3.1); ferner wurde der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 1'550.- auferlegt (Dispositiv-Ziff. 3.2) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Beschwerdeakten [BVGer act.] 1, Beilage 2),
dass der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde bestätigt und die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, bis zum 16. September 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (Verfügung vom 17. August 2020; BVGer act. 2), dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 9. September 2020 (Poststempel) zurückgezogen hat (BVGer act. 4), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel - wie hier - ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass demnach keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der infolge Rückzugs der Beschwerde obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4031/2020
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 09.09.2020)
– das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben)
– das Seco, Ressort Produktesicherheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-4031/2020
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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