Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-4030/2012 • BVGer C-4030/2012 KI-generiert

Employer's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposits

Geschäftsnummer C-4030/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employer appealed a decision ordering them to pay outstanding contributions, interest, and costs. The court issued an interim order for a cost deposit, which the employer failed to pay and unsuccessfully challenged. The court then issued a second order for a cost deposit, which the employer again failed to pay within the deadline and did not request an extension. Consequently, the court dismissed the appeal for non-compliance with the cost deposit orders, as mandated by law, but waived the court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG; Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 3. Juli 2012

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlungsbefehl nicht geleisteter Kostenvorschuss Lohnpfändung irregulärer Hinterlegungsvertrag Lohnfortzahlung Fristwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 4 VwVG

This provision is cited as the basis for not entering into the appeal because the cost deposit was not paid.

Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited together with Art. 63 Abs. 4 VwVG as the basis for not entering into the appeal.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision is cited to explain why no procedural costs are being levied.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision is cited to explain why no party compensation is being awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4030/2012

Urteil vom 13. Dezember 2012

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.

Gegenstand Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG; Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 3. Juli 2012.

C-4030/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 3. Juli 2012 X._______ als Arbeitgeber angewiesen hat, ihr den Betrag von Fr. 100.00, nebst Zins zu 5% seit dem 31.12.2011 für ausstehende Beiträge zu bezahlen und ihm dabei die Mahnund Inkassokosten von Fr. 150.00, Betreibungsgebühren von Fr. 33.00 sowie Kosten der Verfügung von Fr.

150.00 auferlegt hat,

dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung am 31. Juli 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (act. 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beiträge der ihr angeschlossenen Arbeitgeber vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. August 2012 unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 4 VwVG zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 31. August 2012 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 2), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet und die Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 29. August 2012 beim Bundesgericht angefochten hat, da der Kostenvorschuss in keinem Verhältnis zum Streitwert stehe und ihm deshalb nicht zu belasten sei,

dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 28. September 2012 nicht eingetreten ist (act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2012 erneut unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 4 VwVG zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum

C-4030/2012

16. November 2012 aufgefordert hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 7),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

– die Oberaufsichtskommission BVG

C-4030/2012

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: