Employer's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employer appealed a decision ordering them to pay outstanding contributions, interest, and costs. The court issued an interim order for a cost deposit, which the employer failed to pay and unsuccessfully challenged. The court then issued a second order for a cost deposit, which the employer again failed to pay within the deadline and did not request an extension. Consequently, the court dismissed the appeal for non-compliance with the cost deposit orders, as mandated by law, but waived the court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichBeitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG; Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 3. Juli 2012
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for not entering into the appeal because the cost deposit was not paid.
This provision is cited together with Art. 63 Abs. 4 VwVG as the basis for not entering into the appeal.
This provision is cited to explain why no procedural costs are being levied.
This provision is cited to explain why no party compensation is being awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4030/2012
Urteil vom 13. Dezember 2012
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.
Gegenstand Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG; Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 3. Juli 2012.
C-4030/2012
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 3. Juli 2012 X._______ als Arbeitgeber angewiesen hat, ihr den Betrag von Fr. 100.00, nebst Zins zu 5% seit dem 31.12.2011 für ausstehende Beiträge zu bezahlen und ihm dabei die Mahnund Inkassokosten von Fr. 150.00, Betreibungsgebühren von Fr. 33.00 sowie Kosten der Verfügung von Fr.
150.00 auferlegt hat,
dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung am 31. Juli 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (act. 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beiträge der ihr angeschlossenen Arbeitgeber vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. August 2012 unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 4 VwVG zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 31. August 2012 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 2), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet und die Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 29. August 2012 beim Bundesgericht angefochten hat, da der Kostenvorschuss in keinem Verhältnis zum Streitwert stehe und ihm deshalb nicht zu belasten sei,
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 28. September 2012 nicht eingetreten ist (act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2012 erneut unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 4 VwVG zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum
C-4030/2012
16. November 2012 aufgefordert hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 7),
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
C-4030/2012
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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