Disability Insurance Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court did not proceed with a disability insurance appeal because the appellant failed to pay the required cost deposit within the given deadline. The court, while declining to hear the case due to the procedural lapse, waived the cost of the proceedings and ordered the refund of the late payment, as no costs were incurred.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 69 Abs. 1bis i.V.m, Art. 63 Abs. 4 VwVG; Disability Insurance Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court, while declining to hear the case due to the procedural lapse, waived the cost of the proceedings and ordered the refund of the late payment, as no costs were incurred.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because the cost deposit was not paid on time.
Used to waive the collection of procedural costs in this case.
Used to deny a party indemnity as the appeal was dismissed.
Used to deny a party indemnity as the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Das BGer ist mit Entscheid vom Tribunale amministrativo federale 03.05.2017 auf die Beschwerde nicht Tribunal administrativ federal eingetreten (8C_246/2017)
Abteilung III C-40/2017
Urteil vom 21. Februar 2017
Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien A._______, vertreten durch Roman Heisig, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch;
Verfügung vom 5. Dezember 2016.
C-40/2017
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
5. Dezember 2016 A._______ (Beschwerdeführer) eine befristete ganze Rente ab dem 1. März 2011 bis zum 28. Februar 2013 zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig sind (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführenden in der Regel einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– bis zum
13. Februar 2017 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, sondern der Kostenvorschuss erst am 14. Februar 2017 geleistet wurde,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
C-40/2017
dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass der (zu spät) einbezahlte Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-40/2017
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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