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C-3992/2009 • BVGer C-3992/2009 KI-generiert

Disability Pension Appeal: Remanded for Further Assessment

Geschäftsnummer C-3992/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that it had jurisdiction to hear a case concerning a partially approved disability pension. The appealing party and the defendant agency both agreed that further medical evaluations, specifically a multidisciplinary assessment, were necessary. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the original decision, and remanded the case to the agency for further investigation and a new decision, while also awarding the appealing party legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 49 Bst; Disability Pension Appeal: Remanded for Further Assessment: The appealing party and the defendant agency both agreed that further medical evaluations, specifically a multidisciplinary assessment, were necessary. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the original decision, and remanded the case to the agency for further investigation and a new decision, while also awarding the appealing party legal costs.

Schlagwörter

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Festsetzung der Invalidenrente ergänzende medizinische Abklärung Zuständigkeitsgründe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Parteianhörung Neuanmeldung für Invalidenleistungen Invalidenversicherung (IV) | IV, Verfügung vom 18. Mai 2009

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to grant the appeal and remand the case to the previous instance for reevaluation.

Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal due to incomplete determination of the legally relevant facts.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Used to stipulate that no procedural costs are to be levied.

Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to award a party compensation to the appellant.

Art. 10 VGKE

Used to determine the amount of the legal representative's fee as part of the party compensation.

Art. 9 und Art. 10 VGKE

Used in conjunction with Art. 64 VwVG to set the amount of the attorney's fee.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e

Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung III C-3992/2009/mes {T 0/2}

Urteil vom 16. November 2009

Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.

Parteien B._______, vertreten durch Advokatin lic. iur. Kathrin Bichsel, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Verfügung vom 18. Mai 2009.

C-3992/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2009 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 18. Mai 2009 betreffend Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am

1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32), dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass die Vorinstanz am 28. Oktober 2009 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat, die dem Beschwerdeführer zuzustellen ist, dass die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 22. Oktober 2009 an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass der ärztliche Dienst (Dr. med. R._______) in seiner Stellungnahme festhält, aus medizinischer Sicht sei eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt (act. 163),

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Juni 2009 hauptsächlich beantragt, die Sache sei zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass damit die Parteien übereinstimmend die Rückweisung an die Vorinstanz beantragen,

C-3992/2009

dass sich aus den Akten nichts ergibt, was dem übereinstimmenden Antrag widersprechen würde, und davon auszugehen ist, dass der medizinische Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist,

dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen fachärztlichen Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung, durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und

2 VwVG),

dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, wurde doch – trotz Ankündigung – keine Kostennote nachgereicht,

dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE),

dass die Mehrwertsteuer für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, nicht geschuldet ist (Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art.

14 Abs. 3 lit. c MWSTG),

dass vorliegend das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen, ohne MWSt) auf Fr. 2'200.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE).

C-3992/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen fachärztlichen Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung, durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.

3. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2009 samt ärztlichem Bericht vom 22. Oktober 2009 in Kopie geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

6. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2009 samt ärztlichem Bericht vom

22. Oktober 2009 in Kopie)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3992/2009

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stefan Mesmer Ingrid Künzli

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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