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C-3975/2023 • BVGer C-3975/2023 KI-generiert

Company Fails to Appeal Pension Fund Affiliation

Geschäftsnummer C-3975/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept a company's appeal against a decision to retroactively affiliate it with a pension fund. The company had rejected the fund's assumptions and facts and had submitted a letter to the fund that the fund forwarded to the court. The court, however, determined that the company had not filed a formal appeal, nor had it paid the required cost deposit within the specified deadlines, leading to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 22a Abs. 1 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE; Company Fails to Appeal Pension Fund Affiliation: The company had rejected the fund's assumptions and facts and had submitted a letter to the fund that the fund forwarded to the court. The court, however, determined that the company had not filed a formal appeal, nor had it paid the required cost deposit within the specified deadlines, leading to the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Pensionsfonds Kassenzugehörigkeit fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Rentenaufschub Ergebnislose Ausschreibung Registrierung der Vorsorgeeinrichtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to not enter upon the appeal because the procedural requirements were not met.

Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Reasoning for waiving the imposition of procedural costs.

Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE

Basis for not awarding any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3975/2023

Urteil vom 5. Oktober 2023

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss; Verfügung vom 19. Juni 2023.

C-3975/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz oder Auffangeinrichtung) mit Verfügung vom 19. Juni 2023 festgestellt hat, dass die A._______ AG ihr rückwirkend per 1. Januar 2019 angeschlossen sei, und die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss sich aus dem im Anhang der Verfügung beschriebenen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteile dieser Verfügung seien, ergäben,

dass A._______ AG mit Schreiben vom 10. Juli 2023 (Datum Postaufgabe:

11 Juli 2023) der Vorinstanz unter dem Betreff «Zurückweisung Verfügung vom 19.06.2023 und Kündigung Anschlussvertrag Nr. […]» mitgeteilt hat, dass sie die Annahmen der Vorinstanz und den Sachverhalt vollständig zurückweise und einiges klarstellen müsse, da die Ausführungen der Vorinstanz nicht allen Punkten Rechnung trägen, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Juli 2023 eine Kopie der Verfügung vom 19. Juni 2023 und eine Kopie der «Beschwerde» der A._______ AG vom 11. Juli 2023 «zuständigkeitshalber» an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen und um Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ersucht hat (BVGer-act. 2),

dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. August 2023 die Beschwerdeführerin aufforderte, innert fünf Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu erklären, ob sie vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben wolle und, bejahendenfalls, eine Original-unterschriebene Beschwerde nachzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 6),

C-3975/2023

dass die Beschwerdeführerin zudem aufgefordert wurde, bis zum 14. September 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 6), dass die Zwischenverfügung vom 3. August 2023 der Beschwerdeführerin

– gemäss seitens der Zustelladressatin unterzeichnetem Rückschein – am

7. August 2023 eröffnet wurde (BVGer-act. 7), dass die Beschwerdeverbesserung deshalb – unter zusätzlicher Beachtung von Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG – bis am 21. August 2023 (Poststempel) hätte eingereicht werden müssen,

dass die Beschwerdeführerin bis am 21. August 2023 keine weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, dass daher keine rechtsgültige Beschwerde vorliegt, dass die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist bis 14. September 2023 auch den Kostenvorschuss von Fr. 800.- nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3975/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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