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C-3947/2018 • BVGer C-3947/2018 KI-generiert

Swiss Compensation Office Reconsiders Voluntary Social Security Contributions

Geschäftsnummer C-3947/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court administrative case was closed because the Swiss Compensation Office reconsidered its decision regarding voluntary social security contributions. Initially, the office assessed contributions based on an asset value of Fr. 900,000, but after the complainant provided documentation showing a lower asset value (Fr. 400,000-500,000) due to a mortgage and stock liabilities, the office recalculated the contributions to be Fr. 959.70, based on a revised asset value of Fr. 450,000. The complainant agreed to this revised assessment, rendering the appeal moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beiträge | Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicheung, Beiträge für die freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid SAK vom 29. Mai 2018

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge Beitragsfestsetzung Rentenneuberechnung sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Rückerstattung von Ergänzungsleistungen Verwaltungsvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to strike off the appeal proceedings as they became moot due to reconsideration.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Determines that no court costs are to be levied.

Art. 7 Abs. 4 VGKE

Justifies the denial of party compensation due to minimal costs incurred by the unrepresented appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3947/2018

Abschreibungsentscheid v o m 11 . O k t o b e r 2 0 1 8

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, (Brasilien), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, Beiträge für die freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 29. Mai 2018.

C-3947/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018 (BVGer act. 1/1) ihre Verfügung vom 2. Februar 2018 (BVGer act. 7/2) bestätigte, wonach für das Jahr 2017 gestützt auf ein Vermögen von Fr. 900‘000.- freiwillige AHV/IV-Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘749.30 erhoben wurden, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Juni 2018 (BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und unter Beilegung diverser Unterlagen geltend machte, sein Gesamtvermögen betrage Fr. 400‘000.- bis Fr. 500‘000.- und nicht Fr. 900‘000.-, da seine Liegenschaft, welche einen Marktwert von Fr. 400‘000.- aufweise, mit einer Hypothek in der Höhe von Fr. 300‘000.- belastet sei und zudem sein Aktienpaket bei der C._______ ungefähr seinem Festvorschuss (Schuld) entspreche,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. September 2018 (BVGer act. 6/2) die Beitragsverfügung vom 2. Februar 2018, und damit den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018, in Wiedererwägung zog und den Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung eines massgebenden Vermögens von Fr. 450‘000.- auf Fr. 959.70 (inklusive Verwaltungskostenbeitrag) festlegte,

dass die Vorinstanz am 12. September 2018 (BVGer act. 6) gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht beantragte, die Beschwerde sei infolge Wiedererwägung als gegenstandslos abzuschreiben, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2018 (Postaufgabe; BVGer act. 9) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, er sei mit der neuen Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 12. September 2018 einverstanden,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-3947/2018

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 12. September 2018 bei der Neuberechnung der AHV/IV-Beiträge die Hypothek auf der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 300‘000.- und den Festvorschuss in der Höhe von Fr. 120‘000.- berücksichtigte und somit dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprach, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3947/2018

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. September 2018)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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