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C-3947/2017 • BVGer C-3947/2017 KI-generiert

Moot Pension Repayment Appeal Due to Rescinded Order

Geschäftsnummer C-3947/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A court confirmed a decision requiring an individual to repay an overpaid pension due to a deceased relative. However, the responsible authority subsequently reviewed the case and rescinded the repayment order. Because the authority fully granted the individual's request through reconsideration, the court deemed the appeal moot and closed the proceedings without costs or compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 58 ATSG, Art. 85bis Abs. 1 AHVG; Moot Pension Repayment Appeal Due to Rescinded Order: However, the responsible authority subsequently reviewed the case and rescinded the repayment order. Because the authority fully granted the individual's request through reconsideration, the court deemed the appeal moot and closed the proceedings without costs or compensation.

Schlagwörter

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Revision Rentenverrechnung Sistierung der Invalidenrente Witwerrente Übertragung des Rentenanspruchs Rückzahlung des Darlehens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85bis Abs. 2 AHVG

The appellate proceedings are free of charge.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

No party compensation is awarded because the unrepresented appellant did not incur disproportionately high costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3947/2017

Abschreibungsentscheid vom 20. September 2017

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien A.________ B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Rückforderung (Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017).

C-3947/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; nachfolgend Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 eine gegenüber A.________ B.________ erlassene Rückerstattungsverfügung vom

21. Oktober 2016 bestätigt hat,

dass der Verfügungsadressat verpflichtet wurde, die nach dem Tod von C.________ B.________ (in Thailand) zu Unrecht ausbezahlte Altersrente für den Monat Juni 2016 (in der Höhe von CHF 2‘031.-) zurückzuerstatten, dass A.________ B.________ seine Beschwerde vom 24. Februar 2017 – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: kantonales Gericht) eingereicht hat, dass er darin insbesondere geltend machte, er kenne weder die letztwillige Verfügung seines Vaters noch das thailändische Erbrecht, auch könne er eine Erbschaft erst ausschlagen, wenn diese eröffnet worden sei, was bisher nicht geschehen sei,

dass das kantonale Gericht mit Verfügung vom 2. Mai 2017 auf die Beschwerde von A.________ B.________ nicht eingetreten ist und gleichzeitig verfügt hat, dass die Sache – nach Eintritt der Rechtskraft – an das Bundesverwaltungsgericht zur Weiterbehandlung überwiesen werde, dass die Akten des kantonalen Gerichts am 14. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind,

dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juli 2017 unter anderem aufgefordert hat, sich im Rahmen der Vernehmlassung dazu zu äussern, ob die Frage der Erbeneigenschaft und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nach schweizerischem oder thailändischem Recht zu beurteilen seien,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. August 2017 den Einsprache-

entscheid vom 30. Januar 2017 in Wiedererwägung gezogen und die Rückerstattungsverfügung vom 21. Oktober 2016 aufgehoben hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-3947/2017

dass die SAK als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG gilt, dass im Bereich der Altersund Hinterlassenenversicherung das Bundesverwaltungsgericht – in Abweichung von Art. 58 ATSG (örtlich zuständiges kantonales Gericht) – Beschwerden von Personen im Ausland zu beurteilen hat (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass das Bundesverwaltungsgericht regelmässig seine Zuständigkeit bejaht, wenn – wie vorliegend – eine Rückforderungsverfügung im Streit liegt, welche von der SAK gegenüber einem in der Schweiz wohnhaften Erben eines im Ausland domiziliert gewesenen Rentenbezügers erlassen wurde (vgl. Urteile BVGer C-1711/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1; C-6295/2014 vom

8. Dezember 2015 E. 2.2; C-4507/2011 vom 9. September 2013 E. 1.1; C- 6591/2011 vom 26. März 2013),

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit ihrer Wiedererwägungsverfügung den Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,

dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und ihm deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-3947/2017

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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