Kosovar Widow Denied Swiss Survivor's Benefits Due to Expired Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA widow living in Germany, who is a Kosovar national, claimed survivor's benefits from the Swiss old-age and survivors' insurance after her husband's death. The Swiss Compensation Office denied her claim, stating that a social security agreement between Switzerland and Kosovo had expired and she did not reside in Switzerland. The court upheld this decision, finding that the agreement was no longer applicable to Kosovar nationals after March 31, 2010, and since the claimant and her deceased husband were both Kosovar nationals residing outside Switzerland, she was not eligible for benefits under Swiss law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 29 Abs. 1 AHVG, Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 13 ATSG; Kosovar Widow Denied Swiss Survivor's Benefits Due to Expired Agreement: The Swiss Compensation Office denied her claim, stating that a social security agreement between Switzerland and Kosovo had expired and she did not reside in Switzerland. The court upheld this decision, finding that the agreement was no longer applicable to Kosovar nationals after March 31, 2010, and since the claimant and her deceased husband were both Kosovar nationals residing outside Switzerland, she was not eligible for benefits under Swiss law.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 23 Abs. 2 VGG to dismiss the appeal as obviously unfounded in an single-judge proceeding.
Cited in conjunction with Art. 85bis Abs. 3 AHVG to dismiss the appeal as obviously unfounded in an single-judge proceeding.
Cited to establish that the proceedings are free of charge and no court costs are to be levied.
Cited in conjunction with Art. 7 ff. VGKE to deny compensation to the losing party.
Cited in conjunction with Art. 46 Abs. 1 VwVG to deny compensation to the prevailing SAK as a federal authority.
Cited in conjunction with Art. 7 Abs. 3 VGKE to deny compensation to the prevailing SAK as a federal authority.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-3936/2013
Urteil vom 5. März 2015
Besetzung Einzelrichter Markus Metz, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien A.______, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Verfügung der SAK vom 9. April 2013.
C-3936/2013
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der in Deutschland wohnende, am (…) 1914 in (…)/Kosovo geborene und kosovarische Staatsangehörige, B.______(AHV-Nr. _______) (nachfolgend Versicherter) am 7. Juli 2012 in Deutschland verstorben ist, dass sich die in Deutschland lebende, am 9. August 1953 geborene und kosovarische Staatsangehörige Witwe des Versicherten, A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Datum vom 29. August 2012 (Akten der Vorinstanz, [im Folgenden: act.] 2) zum Bezug einer Witwenrente der Schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) das Gesuch materiell geprüft und mit Verfügung vom 26. November 2012 festgestellt hat, dass ab dem 1. August 2012 an sich ein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente als einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 15'555.- bestehen würde (act. 13),
dass die SAK den Antrag jedoch abgewiesen hat mit der Begründung, dass im Verhältnis zu Kosovo seit dem 31. März 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr bestehe, weshalb mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe (act. 13), dass die Beschwerdeführerin daraufhin am 6. Dezember 2012 Einsprache erhoben hat (act. 15),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 9. April 2014 an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (act. 18), dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am
25. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (Akten im Beschwerdeverfahren, [im Folgenden: B-act.] 1) und unter anderem die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge fordert, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2013 (B-act. 3) die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2013 (9C_662/2013) beantragt und geltend macht, die Beschwerdeführerin habe ihren gesetzlichen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
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2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ergibt,
dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-fahren [VwVG, SR 172.021]),
dass Witwen, Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente haben, sofern dem verstorbenen Ehegatte für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden sind,
dass der Versicherte gemäss den Akten (vgl. Marriage Certificate act. 8) kosovarischer Staatsangehöriger ist und in Deutschland wohnte, dass das Abkommen damit nicht mehr anwendbar ist, da die Beschwerdeführerin den Antrag auf eine Witwenrente erst im August 2012 gestellt hatte,
dass die Beschwerdeführerin auch keine Doppelbürgerschaft des Versicherten, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2013 vom 9. Juli 2013 E. 5.1 und 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 9 ff. und E. 12.2), bewiesen hätte,
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das für den Beweis der serbischen Staatsangehörigkeit die Einreichung von Kopien jugoslawischer Pässe oder die Heiratsurkunde (act. 19) nicht ausreicht,
dass der Versicherte damit als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat,
dass der Versicherte oder die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht erfüllt,
dass die Beschwerdeführerin aus diesen Gründen keinen Anspruch auf eine Witwenrente als einmalige Abfindung der AHV hat, dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs.
3 AHVG),
dass der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 9. April 2013 zu bestätigen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der unterliegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die obsiegende SAK als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein Gesuch um Rückerstattung der einbezahlten AHV-Beiträge gestellt hat, worüber die Vorinstanz aber noch zu befinden haben wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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