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C-3895/2015 • BVGer C-3895/2015 KI-generiert

Kosovo National's Entry Ban Suspension Denied Due to Public Safety Concerns

Geschäftsnummer C-3895/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal challenging the denial of a temporary suspension of an entry ban. The appellant, a national of Kosovo with a history of criminal offenses, including drug-related charges, sought a three-week suspension of his ban to attend his wife's birthday celebration with family in Switzerland. The court acknowledged the appellant's strong personal and family ties to Switzerland, where he has lived since childhood and where his immediate family resides, and recognized these interests as protected under the European Convention on Human Rights. However, the court held that the public interest in preventing his re-entry, due to the significant danger he poses, outweighed his personal interests. The court reasoned that the entry ban, imposed relatively recently, was still in effect, and that the appellant had not demonstrated that personal contact outside Switzerland was significantly impeded, nor had he shown that his wife's family had made reasonable efforts to relocate to his country of origin. Consequently, the court found the request for suspension, particularly for a family celebration during his criminal probation period, insufficient to justify overriding public security concerns.

Legislator-Regeste

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Art. 37 VGG, Art. 67 Abs. 5 AuG, Art. 8 EMRK, Art. 49 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 3 Bst; Kosovo National's Entry Ban Suspension Denied Due to Public Safety Concerns: The appellant, a national of Kosovo with a history of criminal offenses, including drug-related charges, sought a three-week suspension of his ban to attend his wife's birthday celebration with family in Switzerland. The court acknowledged the appellant's strong personal and family ties to Switzerland, where he has lived since childhood and where his immediate family resides, and recognized these interests as protected under the European Convention on Human Rights. However, the court held that the public interest in preventing his re-entry, due to the significant danger he poses, outweighed his personal interests. The court reasoned that the entry ban, imposed relatively recently, was still in effect, and that the appellant had not demonstrated that personal contact outside Switzerland was significantly impeded, nor had he shown that his wife's family had made reasonable efforts to relocate to his country of origin. Consequently, the court found the request for suspension, particularly for a family celebration during his criminal probation period, insufficient to justify overriding public security concerns.

Schlagwörter

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Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Aussetzungsfrist Herkunftsland Europäische Länder Menschenrechte Einreiseverbot | Einreiseverbot / Suspension

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 VGG
Art. 67 Abs. 5 AuG
This provision allows for the temporary suspension of an existing entry ban for humanitarian or other important reasons, which is the subject of the appeal.
Art. 8 EMRK
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst.
Art. 49 VwVG
This provision is cited as the basis for not finding fault with the contested decision, leading to the dismissal of the appeal.
Art. 63 Abs. 1 VwVG
This provision dictates that the costs of the proceedings are to be borne by the appellant due to the outcome of the case.
Art. 3 Bst
dass Verfügungen des SEM über die Suspension eines Einreiseverbots der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst.
Art. 83 Bst
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst.
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG
This provision states that the judgment is final, which is relevant for the dispositive order.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 Abs. 5 AuG

This provision allows for the temporary suspension of an existing entry ban for humanitarian or other important reasons, which is the subject of the appeal.

Art. 49 VwVG

This provision is cited as the basis for not finding fault with the contested decision, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision dictates that the costs of the proceedings are to be borne by the appellant due to the outcome of the case.

Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG

This provision states that the judgment is final, which is relevant for the dispositive order.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3895/2015

Urteil vom 1. September 2015

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot / Suspension.

C-3895/2015

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer (geb. 1981), ein kosovarischer Staatsangehöriger, im April 1990 als 9-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern gelangte und zuletzt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war,

dass der Beschwerdeführer seit 15. August 2014 mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau verheiratet ist, mit der er bereits zuvor in einer traditionellen Ehe gelebt hatte, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt straffällig wurde,

dass er namentlich am 8. September 2011 wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten erwirkte,

dass von der Gesamtfreiheitsstrafe 10 Monate für vollziehbar erklärt und der Vollzug der restlichen 23 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben wurde,

dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Straffälligkeit seine Niederlassungsbewilligung verlor und aus der Schweiz weggewiesen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_1068/2012 vom 11. Februar 2013), worauf er die Schweiz am 10. Juni 2013 verliess,

dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 ein achtjähriges Einreiseverbot verhängte und die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht, an das sich der Beschwerdeführer rechtsmittelweise wandte, mit Urteil C-5232/2014 vom 18. März 2015 die Dauer der Fernhaltemassnahme auf sieben Jahre reduzierte, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 an die Vorinstanz gelangte und um vorübergehende Ausserkraftsetzung (sog. Suspension) des Einreiseverbots für drei Wochen ab 24. Mai 2015 ersuchte, dass er zu Begründung ausführte, er und seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen möchten gemeinsam den am 25. Mai stattfindenden

C-3895/2015

Geburtstag seiner Ehefrau feiern und zumindest für einige Zeit hier in der Schweiz alle vereint sein,

dass er seit seiner Ausreise Mitte 2013 nicht mehr in der Schweiz bei seinen Angehörigen gewesen sei,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Mai 2015 das Suspensionsgesuch abwies,

dass das Anliegen des Gesuchstellers zwar verständlich sei, ihm jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt – zumindest vorläufig noch während der laufenden strafrechtlichen Probezeit – nicht ein Gewicht zukomme, das die öffentlichen Sicherheitsinteressen zurückdrängen könnte, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung mit einer Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,

dass die Vorinstanz mit einer Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

und zieht in Erwägung,

dass Verfügungen des SEM über die Suspension eines Einreiseverbots der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG),

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert ist und auf seine im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 48 ff. VwVG), dass gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG ein bestehendes Einreiseverbot aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen vorübergehend ausgesetzt werden kann (sogenannte Suspension),

dass vom Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem

Urteil vom 18. März 2015 und damit vor noch nicht langer Zeit festgestellt hat, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr für hochwertige Rechtsgüter ausgeht,

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dass daher das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung vom Territorium der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten auch heute noch als erheblich eingestuft werden muss,

dass diese Beurteilung nicht davon abhängt, ob die 3-jährige Probezeit für den bedingten Teil der Strafe mit der Eröffnung des Strafurteils vom 8. September 2011 – so der Beschwerdeführer – oder mit der am 13. Oktober 2012 erfolgten Haftentlassung – so die Vorinstanz – zu laufen begann und ob sie daher bereits im September 2014 abgelaufen ist oder erst im Oktober 2015 abläuft,

dass auf der anderen Seite zwar wichtige, in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallende Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Schweiz liegen, wo er sich seit seinem neunten Altersjahr aufhielt und wo seine nächsten Angehörigen (Ehefrau, Eltern und drei Geschwister) leben, dass jedoch das zu suspendierende Einreiseverbot erst am 16. Juli 2014 verhängt wurde, somit erst seit etwas mehr als einem Jahr in Kraft ist, dass ferner der Pflege persönlicher Kontakte durch Treffen ausserhalb des Schengen-Raums keine ernsthaften Hindernisse entgegenstehen, dass für die Erschwerung der ehelichen Kontakte in erster Linie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verantwortlich sind, weil sie davon abgesehen haben, den ehelichen Wohnsitz in ihr gemeinsames Herkunftsland zu verlegen, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre, dass in dieser Situation nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz vergleichsweise strenge Anforderungen an die Gründe stellt, welche mit Blick auf das gegebene öffentliche Fernhalteinteresse die Suspension des Einreiseverbots rechtfertigen könnten,

dass sie insbesondere das Anliegen des Beschwerdeführers, zusammen mit seinen übrigen Angehörigen an der Geburtstagsfeier seiner Ehefrau in der Schweiz teilnehmen zu können, ohne Rechtsverletzung als nicht hinreichend wichtig bewerten durfte,

dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie verstosse gegen das Prinzip von Treu und Glauben, weil sie die Suspendierung des Einreiseverbots verweigere, obwohl sie das Einreiseverbot gerade mit der Möglichkeit von Suspendierungen zu familiären Zwecken gerechtfertigt habe,

C-3895/2015

dass jedoch aus der Relativierung der Eingriffsintensität eines Einreiseverbots durch die Möglichkeit seiner Suspendierung namentlich aus familiären Gründen nicht gefolgert werden kann, im Verfahren auf Suspension des Einreiseverbots müssten familiäre Interessen konträren Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit stets vorgehen,

dass sich daher der Einwand des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet erweist,

dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzulegen sind,

dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv S. 6)

C-3895/2015

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (…)

– die Vorinstanz (…)

– die Migrationsbehörde des Kantons Aargau

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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