Mootness of Foreign Social Security Claim Delay Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint alleging undue delay by the foreign social security office in processing their disability insurance claim. The court found that the office had subsequently taken action to advance the claim, rendering the complaint regarding delay moot. Furthermore, the court declined to dictate how the office should proceed with the case, as that was beyond the scope of the current proceeding. Ultimately, the court dismissed the complaint due to it becoming moot and decided not to impose costs or award compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 1 lit. c VwVG, Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG, Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 5 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 VGKE; Mootness of Foreign Social Security Claim Delay Complaint: The court found that the office had subsequently taken action to advance the claim, rendering the complaint regarding delay moot. Furthermore, the court declined to dictate how the office should proceed with the case, as that was beyond the scope of the current proceeding. Ultimately, the court dismissed the complaint due to it becoming moot and decided not to impose costs or award compensation.
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KI-generiertCited as a basis for discontinuing the legal delay appeal due to its subject matter becoming moot.
Cited as a basis for discontinuing the legal delay appeal due to its subject matter becoming moot.
Cited as a basis for waiving the collection of procedural costs.
Cited as a basis for not awarding party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-389/2026
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 2 6
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______, (Spanien)
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rechtsverzögerung.
C-389/2026
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Januar 2026 (Poststempel) von A._______ (nachfolgend: Versicherte, Beschwerdeführerin), mit welcher sie beantragt: «1. Feststellung der Rechtsverzögerung. 2. Anweisung an die IV-Stelle, das Verfahren unverzüglich weiterzuführen. 3. Verpflichtung der IV-Stelle, innert einer vom Gericht festzusetzenden Frist entweder nach Aktenlage zu entscheiden oder ein Gutachten im Wohnsitzstaat Spanien zu veranlassen. 4. Auferlegung der Kosten an die IV-Stelle», in die Vernehmlassung der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 5. Februar 2026 und die am Vortag mit den eingereichten Vorakten aufgelegte Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2026, mit welcher sie dem Ersuchen der Versicherten, das (Revisions-)Verfahren sei unverzüglich weiterzuführen, nachgekommen ist,
in Erwägung,
dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG) und dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (BGE 142 I 135 E. 131; SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61, 8C_622/2009 E. 1.1; Urteil des BGer 8C_275/2019 vom 10. Juli 2019), dass die Vorinstanz, nachdem sie die Versicherte im Rahmen des Revisionsverfahrens bereits mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 darüber informiert hatte, dass zur Prüfung des Rentenanspruchs eine Begutachtung in der Schweiz notwendig sei, nach dagegen erhobenem Einwand mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2026 zeitnah verfügt hat, an der Begutachtung der Versicherten in der Schweiz werde festgehalten, wogegen die Versicherte bereits Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (Verfahren C-627/2026),
dass infolgedessen die Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 gegenstandslos geworden sind,
dass auf das Rechtsbegehren Nr. 3, womit die Versicherte darauf abzielt, der Vorinstanz vorzuschreiben, wie diese das Revisionsverfahren
C-389/2026
weiterzuführen respektive in der Sache abzuschliessen habe, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und daher darauf nicht einzutreten ist,
dass damit die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, zufolge Gegenstandslosigkeit im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG, Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG) abzuschreiben ist,
dass zum mutmasslichen Verfahrensausgang (vgl. Art. 5 VGKE; Art. 63 Abs. 1 VwVG) bei knapper Beurteilung der Aktenlage (Urteil des BGer 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1 mit Hinweisen) auffällt, dass einerseits, entgegen der offensichtlich unzutreffenden Behauptung der Beschwerdeführerin, mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-9882/2025 vom 23. Dezember 2025 eine Rechtsverzögerung der Vorinstanz nicht «amtlich bestätigt» wurde, und andererseits, dass die Vorinstanz, wie sie auch vernehmlassungsweise detailliert aufgezeigt hat, auf die zahlreichen und fortlaufend getätigten immer wieder neuen Eingaben der Versicherten jeweils sehr zeitnah reagiert hat, sodass die von der Versicherten gegenüber der Vorinstanz erhobene Rüge der Rechtsverzögerung unhaltbar wenn nicht geradezu mutwillig erscheint und die Versicherte, welche das vorliegend gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat, kostenpflichtig wird (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a und BGE 118 Ia 488 E. 4.a; vgl. auch BGE 128 V 323 E. 1b mit Hinweisen, 111 Ia 148), dass vorliegend ausnahmsweise noch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 63 Abs. 1 und Art. 6 VGKE), und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 VGKE; Art. 7 ff. VGKE und BGE 127 V 205),
erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-389/2026
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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