Disability Insurance Appeal Dismissed for Failure to Provide Swiss Domicile and Pay Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear an appeal concerning disability insurance because the appellant, residing abroad, failed to provide a Swiss domicile for service of process and did not pay the required cost deposit after being duly notified through official publication. The court found that despite repeated requests and notification via diplomatic channels and the official gazette, the appellant did not comply with the procedural requirements necessary for the court to proceed with the case, ultimately leading to the dismissal of the appeal without prejudice to future proceedings if requirements are met, and waived court costs due to the circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst; Disability Insurance Appeal Dismissed for Failure to Provide Swiss Domicile and Pay Costs: The court found that despite repeated requests and notification via diplomatic channels and the official gazette, the appellant did not comply with the procedural requirements necessary for the court to proceed with the case, ultimately leading to the dismissal of the appeal without prejudice to future proceedings if requirements are met, and waived court costs due to the circumstances.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be proceeded with due to non-payment of the cost deposit.
Used to waive the levying of procedural costs due to circumstances.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-3863/2024
Urteil vom 12. Februar 2025
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______, (Estland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 22. April 2024).
C-3863/2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. April 2024 auf die erneute IV-Anmeldung von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 20. November 2023 nicht eingetreten ist (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 4),
dass der in Estland wohnhafte Beschwerdeführer gegen diese Verfügung sinngemäss Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben hat, welche die am
14. Juni 2024 eingegangene Eingabe mit Schreiben vom 17. Juni 2024 zur weiteren Veranlassung ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (BVGer-act. 1 und 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbarungen gestatten der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG), dass die Behörde ihre Verfügungen gegenüber einer Partei, die entgegen Art. 11b Abs. 1 VwVG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen kann (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG),
dass die Schweiz mit Estland kein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, welches eine direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten vorsieht,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2024 ersucht wurde, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 31. Juli 2024 eine schweizerische Korrespondenzadresse (Adresse von Freunden, Verwandten des Beschwerdeführers etc.) bekannt zu geben, damit zukünftige Korrespondenz an diese Adresse geschickt werden kann, ansonsten dem Beschwerdeführer eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt werde (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer innert Frist kein Zustelldomizil bezeichnet hat, dass der Beschwerdeführer daher mit prozessleitender Verfügung vom
19. August 2024 auf diplomatischem Weg aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, welches wöchentlich in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form erscheint, wobei die elektronische Version des Bundesblattes unter der Internet-Adresse http://www.admin.ch/d/ff/index.html einsehbar ist (BVGer-act. 5 und 6), dass diese Verfügung gemäss der von der Schweizerischen Botschaft in (…) eingereichten Empfangsbestätigung dem Beschwerdeführer am
24. September 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 11), dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2024 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGeract. 13),
dass die Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2024 durch Publikation im Bundesblatt vom 17. Dezember 2024 eröffnet wurde und die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses daher, unter Beachtung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (vgl. Art. 22a Abs. 1 lit. c VwVG) am 3. Februar 2025 abgelaufen ist (vgl. BVGer-act. 16),
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 17), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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