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C-3863/2018 • BVGer C-3863/2018 KI-generiert

Disability Benefits: Court Mandates Swiss Evaluation Due to Insufficient Medical Information

Geschäftsnummer C-3863/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a decision denying disability benefits and sent the case back to the agency for further clarification. The original denial was based on insufficient medical information, and the court agreed that a comprehensive, multidisciplinary evaluation was necessary to assess the applicant's health status accurately. The court affirmed that this evaluation must take place in Switzerland, as Swiss medical insurance principles are central to the assessment, and dismissed the applicant's request for evaluation in their country of residence, finding no grounds to deem a Swiss evaluation disproportionate or unreasonable.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 28 IVG, Art. 82 VO, Art. 87 DVO; Disability Benefits: Court Mandates Swiss Evaluation Due to Insufficient Medical Information: The original denial was based on insufficient medical information, and the court agreed that a comprehensive, multidisciplinary evaluation was necessary to assess the applicant's health status accurately. The court affirmed that this evaluation must take place in Switzerland, as Swiss medical insurance principles are central to the assessment, and dismissed the applicant's request for evaluation in their country of residence, finding no grounds to deem a Swiss evaluation disproportionate or unreasonable.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Krankenversicherung ergänzende medizinische Abklärung Versicherungsleistungsbegehren Vorschriften über das Ruhegehalt tatsächliche Begründung Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 29. Mai 2018

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 1 Bst
Art. 32 VGG
1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 60 Abs. 1 ATSG
Ensures the appeal was filed within the time limit.
Art. 28 IVG
The provision under which the claim for a pension cannot be decided without a properly clarified factual situation.
Art. 82 VO
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff.
Art. 87 DVO
Art. 87 DVO (Durchführungsverordnung (EG) Nr.
Art. 87 Abs. 2 Unter
9), dass die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, die einzuholende medizinische Begutachtung sei gestützt auf Art. 87 Abs.
Art. 49 Bst

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal regarding the incomplete determination of the relevant factual situation.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Allows the case to be remanded to the lower instance with binding instructions.

Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG

Determines that no procedural costs are to be levied.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Entitles the party represented by counsel to compensation as the prevailing party.

Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Governs the party compensation awarded to the prevailing party.

Art. 82 VO (EG) Nr. 883/2004

Relevant for coordination of social security systems and the authority of the competent institution to choose between the institution of the state of residence or stay or to have the person examined by a doctor of its choice.

Art. 87 DVO (Durchführungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit)

Provides for the competent institution's choice regarding examination of the insured person, subject to their travel capability.

Art. 28 IVG

The provision under which the claim for a pension cannot be decided without a properly clarified factual situation.

Art. 31 des Verwaltungsgerichtgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court to decide on appeals against decisions of the IVSTA.

Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

Confirms the standing of the appellant to appeal.

Art. 60 Abs. 1 ATSG

Ensures the appeal was filed within the time limit.

Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)

Ensures the appeal was filed in the correct form.

Art. 65 VwVG

Makes the application for free legal aid moot due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3863/2018

Urteil vom 28. November 2018

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Thomas Wyss, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 29. Mai 2018.

C-3863/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente für Erwachsene stellte, welches am 26. Oktober 2000 beim RZN B._______ eingegangen ist (Akten der Vorinstanz [IV-act.] 28),

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom

17. Juli 2002 bzw. 6. August 2003 der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zur Betriebswirtin zusprach (IV- act. 29 und 46),

dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2017 (eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] am 4. Juli 2017) ein erneutes Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente für Erwachsene stellte (IV- act. 86),

dass die IVSTA mit Verfügung vom 29. Mai 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Rentenleistungen abgewiesen hat (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1 Beilage 2), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragt, die Verfügung vom 29. Mai 2018 sei aufzuheben, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (B-act. 1) und im Weiteren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

dass die Beschwerdeführerin die fehlende fachärztliche Würdigung des sozialmedizinischen Gutachtens von Dr. C._______ vom 7. März 2017 (IV- act. 82) sowie des psychiatrischen Zusatzgutachtens von Dr. med. D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2017 (IV-act. 80) rügte,

dass (insbesondere) das Gutachten von Dr. med. D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2017 (IV-act. 80) die Diagnose mittelgradig schwere depressive Störung (ICD F 32.2) stellte, dass die Beschwerdeführerin neue Arztberichte von Dr. med. E._______, Fachärztin für innere Medizin und Kardiologie, sowie von Dr. med.

C-3863/2018

F._______, Innere Medizin und Umweltmedizin, vom 26. Juni 2018 mit weiteren Diagnosen einreichte (B-act. 1 Beilagen 3), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Juli 2018 die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud (B-act. 3), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2018 mitteilte, sie habe die Akten an den ärztlichen Dienst der IVSTA zur Stellungnahme übermittelt (B-act. 7) u.a. mit der Frage, ob insbesondere der Gesundheitszustand der Versicherten genügend abgeklärt sei, ob ein psychischer Gesundheitsschaden vorliege, und ob gegebenenfalls sich eine Indikatorenprüfung durchführen lasse,

dass Dr. med. G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des regionalen ärztlichen Dienstes, mit Bericht vom 8. August 2018 einen psychisch beeinträchtigten Gesundheitszustand annimmt und ausführt, dass eine Diskussion der Standardindikatoren mit den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht möglich sei und deshalb eine genauere Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes angezeigt sei (B-act. 7), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2018 den Antrag stellt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (B-act. 7), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 18. Oktober 2018 dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung zur Einholung eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich zustimmt (B-act. 9), dass die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, die einzuholende medizinische Begutachtung sei gestützt auf Art. 87 Abs. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 durch den Sozialversicherungsträger des Wohnsitzstaates der Beschwerdeführerin, d.h. in Deutschland, vorzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren vorbringt, es sei ihr als alleinerziehende Mutter eines schulpflichtigen Kindes nicht zumutbar, für die Begutachtung mehrere Tage in die Schweiz zu reisen, zumal sie an einem geschwächten Allgemeinzustand sowie an Flugangst leide, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni

C-3863/2018

1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht ein nicht rechtsgenüglich abgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt, weshalb über den Rentenanspruch gemäss Art. 28 IVG nicht entschieden werden kann,

dass nach Einsicht in die Akten eine polydisziplinäre Begutachtung insbesondere in den Fachbereichen Pulmologie (allergisches Asthma), Onkologie (Darmkarzinom, Basalzellkarzinome), Psychiatrie (mind. mittelgradig bis schwere Depression F32.2, deutliches Untergewicht, psychophysischer Erschöpfungszustand, Suizidalität), Rheumatologie (LWS-Syndrom) und innere Medizin (Polymorbidität) durchzuführen ist, dass es im pflichtgemässen Ermessen der Begutachtungsstelle steht, Gutachter aus weiteren Fachrichtungen beizuziehen, wenn sie dies als erforderlich erachten (Urteil des BVGer C-1810/2017 vom 14. Juni 2018

E. 6.4.4),

dass eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen hat, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom

18. Oktober 2013 E. 3.6.3),

dass der dem Gutachtensauftrag beizulegende Fragenkatalog sämtliche Standardindikatoren der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) zu berücksichtigen hat,

dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren und ihr Gelegenheit zu geben ist, Zusatzfragen zu stellen (unter Beachtung der

C-3863/2018

nach der Rechtsprechung massgebenden Grundsätze eines fairen Verfahrens (BGE 139 V 349 i.V.m. 137 V 210), namentlich die Partizipationsrechte der Beschwerdeführerin, zu beachten sind, was indessen nicht bedeutet, dass die Beschwerdeführerin wählen kann, ob sie in der Schweiz oder im Ausland begutachtet werden möchte (vgl. Urteil BVGer C-4887/2014 vom

9. Januar 2017 E. 3.6 sowie C-2958/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.1.1 m.H.), dass i.S.v. Art. 82 VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 87 DVO (Durchführungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) dem zuständigen Träger ein echtes Wahlrecht zusteht, entweder den Träger des Wohnoder Aufenthaltsortes zu ersuchen oder die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen, sofern die versicherte Person reisefähig ist (Art. 87 Abs. 2 Unterabs. 2 DVO),

dass die vorliegend relevanten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht per se gegen die Reisefähigkeit und deren Begutachtung in der Schweiz sprechen, und eine Reiseunfähigkeit auch nicht ärztlich attestiert worden wäre,

dass zudem die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Einwand vom 21. Februar 2018 zum Vorbescheid der Leistungsabweisung den Antrag stellte, persönlich bei einem ärztlichen Gutachter in der Schweiz vorstellig werden zu wollen (IV-act. 137 Seite 2), dass somit offensichtlich keine Gründe ersichtlich sind, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig oder unzumutbar erscheinen liessen,

dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde gemäss Antrag der Vorinstanz vom 18. Oktober 2018 insoweit gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom

29. Mai 2018 aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

C-3863/2018

dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und damit das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin praxisgemäss als obsiegend zu betrachten ist und deshalb gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,

dass der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Wyss, am 18. Oktober 2018 (B-act. 9) eine detaillierte Honorarnote einreichte, worin er ausgehend von einem Zeitaufwand von 18 Stunden und

50 Minuten zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer ein Guthaben zu seinen Gunsten von Fr. 5‘223.— auswies (B-act. 9, Beilage), dass die eingereichte Kostennote aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes (Aktenstudium, Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2018, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. September 2018, Stellungnahme vom 18. Oktober 2018) als überhöht erscheint, dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes die Parteientschädigung gekürzt auf pauschal Fr. 3‘500.— festzusetzen ist (inklusive Spesen, Kopien, Porto etc.; exklusive Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

C-3863/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der

Erwägungen neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.— zu bezahlen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Replik)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Brigitte Blum-Schneider

C-3863/2018

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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