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C-3853/2011 • BVGer C-3853/2011 KI-generiert

Schengen Entry Denial and Removal Upheld for Forged Belgian Residence Permit

Geschäftsnummer C-3853/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a denial of entry and order of removal for an individual who arrived at Zurich Airport presenting a Cameroonian passport and a Belgian residence permit. An expert examination revealed the Belgian residence permit to be a complete forgery, lacking crucial security features and printed on improper material. Despite being given the opportunity to respond, the individual offered no proof to counter the forgery findings, failing to meet the requirements for entry into the Schengen area. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for legal aid was denied due to a lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 2 AuG, Art. 2 Abs. 4 AuG, Art. 5 Abs. 1 SGK, Art. 2 Ziff. 6 SGK, Art. 2 Ziff. 2 SGK, Art. 5 Abs. 4 SGK; Schengen Entry Denial and Removal Upheld for Forged Belgian Residence Permit: An expert examination revealed the Belgian residence permit to be a complete forgery, lacking crucial security features and printed on improper material. Despite being given the opportunity to respond, the individual offered no proof to counter the forgery findings, failing to meet the requirements for entry into the Schengen area. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for legal aid was denied due to a lack of merit.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Reisepass Abschiebung Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe gefälschte Urkunden Warenverkehrsbescheinigung Wegweisung am Flughafen | Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 65 Abs. 2 AuG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art. 65 Abs. 2 AuG), dass die Bestimmungen des AuG und seiner Ausführungsverordnungen über das Visumverfahren und über die Ein­ und Ausreise nur soweit gelten, als die Schengen­Assoziierungsabkommen keine abweichende Regelung treffen (Art.
Art. 2 Abs. 4 AuG
2 AuG), dass die Bestimmungen des AuG und seiner Ausführungsverordnungen über das Visumverfahren und über die Ein­ und Ausreise nur soweit gelten, als die Schengen­Assoziierungsabkommen keine abweichende Regelung treffen (Art. 2 Abs. 4 AuG),
Art. 5 Abs. 1 SGK
März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, SGK) einschlägig ist, dass Art. 5 Abs. 1 SGK eine Reihe von Voraussetzungen festlegt, die drittstaatsangehörige Personen (vgl.
Art. 2 Ziff. 6 SGK
Art. 2 Ziff. 6 SGK) für die rechtmässige Einreise über die Aussengrenzen des Schengen­Raums (vgl.
Art. 2 Ziff. 2 SGK
Art. 2 Ziff. 2 SGK) erfüllen müssen, dass drittstaatsangehörigen Personen, die nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Abs.
Art. 5 Abs. 4 SGK
1 SGK erfüllen und nicht zu dem in Art. 5 Abs. 4 SGK genannten Personenkreis gehören, die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern ist und sie aus der Schweiz wegzuweisen sind (Art.
Art. 65 Abs. 1 AuG
4 SGK genannten Personenkreis gehören, die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern ist und sie aus der Schweiz wegzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 AuG und Art.
Art. 13 Abs. 1 SGK
1 AuG und Art. 13 Abs. 1 SGK), dass die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte vorbehalten bleibt (Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 VwVG

The request for legal aid was denied due to lack of prospects of success and unproven financial need.

Art. 6 Bst. b VGKE

No court costs were imposed due to the overall circumstances.

Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 4 BGG

This judgment is final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­3853/2011

Urteil vom 8. Juli 2011

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean­Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien A._______, im Transit des Flughafens Zürich, 8050 Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen.

C­3853/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, am 6. Juli 2011 von Kamerun kommend auf dem Flughafen Zürich ankam, um von dort – wie er behauptet – nach Brüssel weiterzureisen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den Grenzkontrollorganen mit einem kamerunischen Reisepass und einem belgischen Aufenthaltstitel, dem "Certificat d'inscription au registre des étrangers" auswies,

dass der vorgelegte Aufenthaltstitel im daraufhin eingeholten Untersuchungsbericht des Fachdienstes Grenzkontrolle/Ausweisprüfung bei der Kantonspolizei Zürich vom 6. Juli 2011 als Totalfälschung bezeichnet wurde,

dass dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2011 das rechtliche Gehör zum Fälschungsvorwurf gewährt wurde, er von der Möglichkeit zur Stellungnahme jedoch keinen Gebrauch machte, dass daher gegen den Beschwerdeführer am 7. Juli 2011 gestützt auf Art. 65 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eine Verfügung betr. Einreiseverweigerung und Wegweisung erging, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 7. Juli 2011 ein Rechtsmittel einlegte mit dem Antrag, es sei ihm die Einreise bzw. Weiterreise nach Brüssel zu gestatten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt Bussien als unentgeltlichem Beistand ersucht,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde schliesst,

dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 8. Juli 2011 an seinem Rechtsmittel festhält,

dass Verfügungen des BFM mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

C­3853/2011

dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art. 65 Abs. 2 AuG), dass die Bestimmungen des AuG und seiner Ausführungsverordnungen über das Visumverfahren und über die Ein­ und Ausreise nur soweit gelten, als die Schengen­Assoziierungsabkommen keine abweichende Regelung treffen (Art. 2 Abs. 4 AuG),

dass in der vorliegenden Streitsache die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, SGK) einschlägig ist, dass Art. 5 Abs. 1 SGK eine Reihe von Voraussetzungen festlegt, die drittstaatsangehörige Personen (vgl. Art. 2 Ziff. 6 SGK) für die rechtmässige Einreise über die Aussengrenzen des Schengen­Raums (vgl. Art. 2 Ziff. 2 SGK) erfüllen müssen, dass drittstaatsangehörigen Personen, die nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 SGK erfüllen und nicht zu dem in Art. 5 Abs. 4 SGK genannten Personenkreis gehören, die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern ist und sie aus der Schweiz wegzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 AuG und Art. 13 Abs. 1 SGK), dass die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte vorbehalten bleibt (Art. 13 Abs. 1 SGK), dass Staatsangehörige Kameruns für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Schengen­Visum benötigen, es sei denn sie sind Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen (nationalen) Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK), dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nicht ein Visum, sondern einen belgischen Aufenthaltstitel vorlegte, nämlich ein "Certificat d'inscription au registre des étrangers", dass es sich bei dem vorgelegten Aufenthaltstitel gemäss Untersuchungsbericht des Fachdienstes Grenzkontrolle/Ausweisprüfung

C­3853/2011

bei der Kantonspolizei Zürich vom 6. Juli 2011 um eine Totalfälschung handelt,

dass der Fachdienst zur Begründung seiner Feststellung ausführt, das Dokument weiche in Bezug auf das Trägermaterial, den Druck und die Sicherheitselemente eindeutig von ihm vorliegenden Echtbeschreibungen entsprechender belgischer Dokumente ab,

dass der Fachdienst beispielhaft ausführt, das vorgelegte Dokument sei (im Gegensatz zu einem echten Aufenthaltstitel) aus zweilagigem Papier hergestellt, wobei das Wasserzeichen aufgedruckt und die aufgeklebten Gebührenmarken tintenbasiert hergestellt worden seien, dass der Beschwerdeführer die Echtheit des Dokumentes beteuert, dem Untersuchungsbericht mangels Nachvollziehbarkeit die Beweiseignung abspricht und behauptet, er habe vor seinem ferienbedingten Aufenthalt in Kamerun während Monaten und Jahren rechtmässig in Brüssel gelebt, dass mit diesen Vorbringen die Feststellungen des Fachdienstes, einer auf die Prüfung von Reisedokumenten spezialisierten Behörde nicht erschüttert werden können, zumal der Beschwerdeführer ohne weiteres die Gelegenheit gehabt hätte, durch eine Bestätigung der belgischen Behörden Gegenbeweis zu führen,

dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen die Voraussetzungen für die Einreise in den Schengen­Raum nicht erfüllt, dass der Beschwerdeführer sodann nicht zum Personenkreis nach Art. 5 Abs. 4 SGK gehört und kein Sachverhalt vorliegt, der im Lichte von Art.

83 AuG gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würde, dass daher die Verweigerung der Einreise und die Wegweisung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Sache der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels und nicht dargetaner prozessualer Bedürftigkeit nicht entsprochen werden kann (Art. 65 Abs. 1 VwVG),

C­3853/2011

dass es sich jedoch aufgrund der gesamten Umstände rechtfertigt, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (…)

– die Vorinstanz (…)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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