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C-3831/2010 • BVGer C-3831/2010 KI-generiert

Swiss Disability Reintegration vs. EU Unemployment Benefits

Geschäftsnummer C-3831/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual previously employed in Switzerland and contributing to its social security system applied for disability benefits and reintegration measures. Although his initial claim for a disability pension was denied due to an insufficient degree of disability, he continued to receive job placement assistance. However, this assistance was terminated when he began receiving unemployment benefits in his country of residence. The court upheld this termination, reasoning that under the agreement on the free movement of persons between Switzerland and the EU, receiving unemployment benefits in one's country of residence disqualifies an individual from further Swiss disability reintegration measures.

Legislator-Regeste

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Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 37 VGG, Art. 3 lit. dbis VwVG, Art. 2 ATSG, Art. 1 IVG; Swiss Disability Reintegration vs. EU Unemployment Benefits: Although his initial claim for a disability pension was denied due to an insufficient degree of disability, he continued to receive job placement assistance. However, this assistance was terminated when he began receiving unemployment benefits in his country of residence. The court upheld this termination, reasoning that under the agreement on the free movement of persons between Switzerland and the EU, receiving unemployment benefits in one's country of residence disqualifies an individual from further Swiss disability reintegration measures.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder Einstellung der Sozialhilfe soziale Sicherheit Eingliederung in der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Eingliederungsmassnahmen | Eingliederungsmassnahmen IV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 IVG

Cited as the basis for the right to integration measures in general, including vocational support.

Art. 18 Abs. 1 IVG

Cited as the legal basis for vocational placement and job search support for insured persons.

Ziff. 9. lit. o) Ziff. 1. Abschnitt A Anhang II FZA

Cited to determine the continued insurance status for integration measures for individuals no longer subject to Swiss law but who have stopped working in Switzerland due to illness or accident, provided they do not take up other employment outside Switzerland.

BGE 132 V 244 E. 6.4.1

Cited as case law specifying the conditions under which the insurance extension for integration measures ends, including the receipt of unemployment benefits in the country of residence.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the imposition of court costs on the party losing the case.

Art. 64 VwVG

Cited as the basis for denying party compensation when the outcome of the case is unfavorable to the party.

Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Cited as the basis for denying party compensation when the outcome of the case is unfavorable to the party.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3831/2010

Urteil vom 15. März 2011

Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.

Parteien A._______, Frankreich, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Eingliederungsmassnahmen IV.

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Sachverhalt:

A. Der 1959 geborene portugiesische Staatsangehörige A._______ arbeitete in den Jahren 1991 bis 2008 als Grenzgänger in der Schweiz (act. 1, 6, 7, 11 und 16). In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (act. 6 und 11). Am 19. März 2008 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle Basel-Stadt) stellte er bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 3).

B. Am 23. November 2009 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt A._______ mit, dass sie ihm Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre (act. 41).

C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) das Rentenbegehren von A._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund des errechneten Invaliditätsgrades von 14 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (act. 44). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

D. In ihrem Vorbescheid vom 17. Februar 2010 teilte die IV-Stelle Basel- Stadt A._______ mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da er infolge des Bezugs von Arbeitslosengeldern in Frankreich keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung habe (act. 45).

E. Mit Verfügung vom 27. April 2010 schloss die IVSTA die A._______ bisher gewährte Arbeitsvermittlung mit der bereits im Vorbescheid vom

17. Februar 2010 vorgebrachten Begründung ab (act. 47).

F. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weitergewährung der

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Arbeitsvermittlung. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass er sich bei der französischen Arbeitslosenversicherung anmelden musste, da er aufgrund der zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit keine Sozialhilfe erhalten habe. Aus der Anmeldebestätigung des "pôle emploi" vom

23. Oktober 2009 sei ersichtlich, dass er seinem Beruf infolge Beinund Rückenproblemen nicht mehr nachgehen könne, dass die Arbeitsunfähigkeit in Frankreich abgeklärt werde und dass der Entscheid der schweizerischen Invalidenversicherung abgewartet werde. Als Beweismittel reichte er die genannte Anmeldebestätigung sowie zwei Arztberichte zu den Akten.

G.

Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 14. Juni 2010 bei der Gerichtskasse ein.

H.

In ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2010 führte die IV-Stelle Basel-Stadt im Wesentlichen aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung erloschen sei, da er Leistungen der Arbeitslosenversicherung seines Wohnlandes in Anspruch genommen habe.

Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2010 beantragte die IVSTA gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.

I.

Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 hielt der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge sinngemäss aufrecht.

J.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4. Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

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2.

Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

2.1. Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (SR 0.831.109.268.1;

nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG)

Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).

2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. April 2010) eingetretenen

Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

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2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)

ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155)

abzustellen.

3.

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bilden. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn – wie vorliegend – die Verfügung insgesamt angefochten wird (BGE

130 V 501 E. 1.1, 125 V 413 E. 1b). Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Arbeitsvermittlung zu Recht abgeschlossen hat.

3.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG).

Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes bzw. begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Arbeitsvermittlung).

3.2. Nach Ziff. 9. lit. o) Ziff. 1. Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen

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Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet insbesondere spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244

E. 6.4.1).

3.3. Aufgrund der vorliegenden Akten ist für das Bundesverwaltungsgericht erstellt, dass der Beschwerdeführer in Frankreich Arbeitslosengelder bezogen hat (vgl. S. 10 des Protokolls der IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. Juli 2010 [nach act. 47]), was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerdeschrift vom

25. Mai 2010). Demnach kann er keine Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung beanspruchen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3540/2008 und C-3541/2008 vom

20. August 2010 E. 6). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

4.1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)

und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2010)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Lucie Schafroth

C-3831/2010

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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