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C-3823/2014 • BVGer C-3823/2014 KI-generiert

Schengen Overstay Leads to Proportionate One-Year Entry Ban

Geschäftsnummer C-3823/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual overstayed their visa-free allowance in the Schengen area by 47 days, leading to a one-year entry ban. The court upheld the ban, reasoning that such overstays constitute a violation of public security and order under Swiss law. While acknowledging the individual's claim of negligence rather than intent, the court stated that travelers are expected to know and adhere to entry regulations, and that the one-year ban was a proportionate measure balancing public interest in order with the individual's private interests.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 67 Abs. 2 Bst, Art. 67 Abs. 3 AuG, Art. 67 Abs. 5 AuG; Schengen Overstay Leads to Proportionate One-Year Entry Ban: The court upheld the ban, reasoning that such overstays constitute a violation of public security and order under Swiss law. While acknowledging the individual's claim of negligence rather than intent, the court stated that travelers are expected to know and adhere to entry regulations, and that the one-year ban was a proportionate measure balancing public interest in order with the individual's private interests.

Schlagwörter

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Überschreitung der Visumsdauer Einreiseverbot Karenzjahr Aufenthaltsdauer vorläufiges Zollverfahren Freizügigkeitsgarantie Einreiseverbot | Einreiseverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 VwVG
Art. 5 VwVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (Art.
Art. 37 VGG
5 VwVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
Art. 48 Abs. 1 VwVG
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristund formgerechte Beschwerde einzutreten ist (vgl.
Art. 67 Abs. 2 Bst
dann Einreiseverbote verfügen kann, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst.
Art. 67 Abs. 3 AuG
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG),
Art. 67 Abs. 5 AuG
Determines when it is possible to refrain from imposing an entry ban for humanitarian or other important reasons.
Art. 80 Abs. 1 Bst
März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst.
Art. 10 AuG
[zur Publikation vorgesehen]), dass ausländische Personen, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Bewilligung benötigen (Art. 10 AuG i.V.m.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG

Basis for issuing entry bans against foreign nationals who have violated public safety and order.

Art. 67 Abs. 5 AuG

Determines when it is possible to refrain from imposing an entry ban for humanitarian or other important reasons.

Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG

Used to establish that the applicant committed an offense by overstaying the visa-free period.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Rule for imposing court costs on the applicant.

Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]

Basis for determining the court costs to be imposed on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3823/2014

Urteil vom 26. November 2014

Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien A._______, vertreten durch Dr. Alex Hediger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

C-3823/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die 1990 geborene A._______, Staatsangehörige von Serbien, am

17. November 2013 über Ungarn in den Schengen-Raum einund am 3. Januar 2014 auf dem gleichen Weg wieder ausreiste, dass sie am 12. Februar 2014 erneut via Ungarn in den Schengen-Raum gelangte und eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2014 in die Schweiz einreiste,

dass sie am 11. Mai 2014 die Schweiz in Richtung Belgrad verliess und ihr anlässlich der Passkontrolle am Flughafen vorgeworfen wurde, den bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum um 47 Tage überschritten zu haben (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Mai 2014), dass sie hierzu von der Kantonspolizei Zürich einvernommen und ihr dabei die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der in Aussicht gestellten Fernhaltemassnahme zu äussern,

dass das BFM über sie mit Verfügung vom 26. Mai 2014 ein bis zum

25. Mai 2015 geltendes Einreiseverbot verhängte, dass zur Begründung der Fernhaltemassnahme ausgeführt wurde, A._______ habe sich während mehr als 30 Tagen über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengen-Raum aufgehalten und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, dass A._______, nunmehr anwaltlich vertreten, gegen diese Verfügung am 9. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass sie in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, sie sei bei ihrem vom

12. Februar 2014 bis zum 10. Mai 2014 – also weniger als 90 Tage – dauernden Aufenthalt davon ausgegangen, dass dieser bewilligungsfrei sei, habe aber nicht gewusst, dass ein bewilligungsfreier Aufenthalt von

90 Tagen für einen Zeitraum von 180 Tagen gelte und angesichts ihres vorhergehenden Aufenthalts von ihr überschritten worden sei, dass ihr fahrlässiges Verhalten, so die Beschwerdeführerin weiter, keinen ernst zu nehmenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und damit kein Einreiseverbot rechtfertige,

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dass sie, so ihr weiterer Einwand, im Falle einer solchen Massnahme keine Möglichkeit mehr hätte, ihre Familienangehörigen in der Schweiz zu besuchen,

dass abgesehen davon, so die abschliessende Beschwerdebegründung, aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen werden könne und derartige Gründe auch bei ihr, der Beschwerdeführerin, vorlägen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt und unter Hinweis auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgeführt hat, angesichts des nicht sehr schwerwiegenden Verstosses sei bloss ein einjähriges Einreiseverbot verhängt worden,

dass die Beschwerdeführerin auf eine nachfolgende Replik verzichtet hat, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. September 2014 geschlossen wurde,

und zieht in Erwägung,

dass vom BFM erlassene Einreiseverbote der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),

dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristund formgerechte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), dass das BFM gegen ausländische Personen u.a. dann Einreiseverbote verfügen kann, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwie-

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gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG),

dass aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder dieses vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden kann (Art. 67 Abs. 5 AuG), dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.20]), und dass ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft, a.a.O. S.3760; vgl. auch Urteil des BVGer C-5819/2012 vom

26. August 2014 E. 3.2 m.H. [zur Publikation vorgesehen]), dass ausländische Personen, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Bewilligung benötigen (Art. 10 AuG i.V.m. Art. 9 VZAE),

dass sie mit dem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, den Straftatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllen, dass für den in Art. 9 VZAE genannten Sechsmonatezeitraum die Gesamtaufenthaltsdauer im Schengen-Raum massgeblich ist, dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Zeitraum vom 17. November 2013 bis zum 3. Januar 2014 (48 Tage) in Berlin und nach ihrer zweiten Einreise in den Schengenraum am 12. Februar 2014 zunächst in Italien und Frankreich und vom 28. Februar 2014 bis zum

11. Mai 2014 (89 Tage) in der Schweiz aufhielt (vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift sowie Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Mai 2014),

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dass sie sich mit der Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts um 47 Tage gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG strafbar gemacht und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin somit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gab, dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist (zur Verhältnismässigkeitsprüfung: vgl. HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010,

S. 138 f.),

dass sich wichtige öffentliche Interessen sowohl aus dem auf eine konsequente Massnahmenpraxis abzielenden Gedanken der Generalprävention ergeben als auch aus dem der Spezialprävention, der das Ziel hat, die betroffene Person künftig zu regelkonformem Verhalten zu motivieren (vgl. zitiertes Urteil C-5819/2012 E. 8.2 m.H.), dass das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot, gültig bis zum 25. Mai 2015, mit seiner einjährigen Gesamtdauer an der untersten Grenze des in der Praxis Üblichen liegt und die Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden – nicht näher bezeichneten – Verwandten hierdurch keine wesentliche Einschränkung erfährt, dass in Anbetracht dessen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AuG erkennbar sind, welche den Verzicht auf eine Fernhaltemassnahme nahelegen könnten, dass auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Fahrlässigkeit ihres Tuns nicht zu einer Aufhebung bzw. weiteren Reduktion des Einreiseverbots führt, dies, weil von Einreisenden erwartet werden kann, sich vorab Kenntnis über die Einreiseund Aufenthaltsvorschriften ihres Gastlandes verschafft zu haben,

dass infolge der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen das Einreiseverbot als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu betrachten ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen ist,

C-3823/2014

dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

– die Vorinstanz

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

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