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C-3783/2008 • BVGer C-3783/2008 KI-generiert

Pension Revocation Overturned Due to Insufficient Medical Evidence

Geschäftsnummer C-3783/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that the administrative body's decision to revoke an invalidity pension was based on an insufficiently established medical record, noting contradictory diagnoses and a lack of neuropsychological evaluation despite a head injury. Because the medical facts were not adequately clarified, the court overturned the decision and returned the case to the administrative body for further investigation and a new ruling, considering this outcome a win for the appealing party.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG; Pension Revocation Overturned Due to Insufficient Medical Evidence: Because the medical facts were not adequately clarified, the court overturned the decision and returned the case to the administrative body for further investigation and a new ruling, considering this outcome a win for the appealing party.

Schlagwörter

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Rentenaufhebung medizinische Beweismittel Festsetzung der Invalidenrente Administrativuntersuchung Integritätsschadenrente mangelhafte medizinische Sachverhaltsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal, specifically mentioning the incomplete determination of the relevant factual situation.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Allows for the case to be remanded to the previous instance with binding instructions.

Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG

Determines that no court costs are to be levied in this instance.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Basis for not awarding party compensation to the represented complainant.

Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Used in conjunction with Art. 64 Abs. 1 VwVG to deny party compensation.

Art. 31 des Verwaltungsgerichtgesetzes (VGG)

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against decisions of the IVSTA.

Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Cited together with Art. 31 VGG to confirm the court's jurisdiction.

Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Confirms the complainant's standing to appeal.

Art. 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)

Cited regarding the formal and timely submission of the appeal.

Art. 60 Abs. 1 ATSG

Cited regarding the formal and timely submission of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-3783/2008/ {T 0/2}

Urteil vom 18. August 2010

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, Z._______(Deutschland), vertreten durch Berufsbetreuer Udo Behrendt, Y._______ (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X.________, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom 9. Mai 2008.

C-3783/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Beschluss vom 25. Mai 2004 und Verfügung vom 6. August 2004 A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) rückwirkend auf den 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zu - sprach (IV/28, 29, 31),

dass die IVSTA diesen Entscheid durch Verfügung vom 26. Oktober 2004 ersetzte (neue Rentenberechnung; IV/33), dass die IVSTA am 21. Juni 2005 ein Revisionsverfahren einleitete (IV/37) und mit Beschluss vom 8. Mai 2008 sowie Verfügung vom

9. Mai 2008 wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes rückwirkend auf den 1. Februar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente aufhob und sich aufgrund einer Meldepflichtverletzung eine Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Renten vorbehielt (IV/92 f.), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom

6. Juni 2008 anfocht und sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten,

dass er, falls notwendig, für weitere ärztliche Untersuchungen zur Verfügung stehe (act. 1),

dass die IVSTA mit ergänzender Stellungnahme vom 14. Juli 2010 unter Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV- Stelle vom 4. Juli 2010 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

C-3783/2008

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass das Betreuungsgericht in X.________ Udo Behrendt mit Urkunde vom 4. Dezember 2009 zum Berufsbetreuer des Beschwerdeführers bestellte (act. 23, 23.1) und dieser rechtsgültig die Interessen des Beschwerdeführers vertritt,

dass die Beschwerde im Übrigen formund fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. B._______ vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2010 darauf hinwies, dass die medizinischen Akten hinsichtlich der Diagnosestellung widersprüchlich seien sowie mangelhafte Begründungen enthielten und aufgrund der Gehirnverletzung unverständlich sei, warum bisher nie eine neuro - psychologische Begutachtung durchgeführt worden sei, weshalb eine stringente testmässige neuropsychologische Untersuchung sowie eine psychiatrische Untersuchung nötig seien, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2010 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinnge mäss feststellte, dass die Verfügung vom 9. Mai 2008 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchfüh - rung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist,

dass sich A._______ in der Beschwerde mit einer ergänzenden medizinischen Abklärung einverstanden erklärte, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei - ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte,

dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,

C-3783/2008

dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü - gung vom 9. Mai 2008 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf - zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), der am 13. Januar 2009 (Fr. 290.-) und 28. Januar 2009 (Fr. 10.- und Fr. 299.71) geleistete und am 5. Februar 2009 (Fr. 299.71) teilweise rückerstattete Kostenvorschuss (act. 22) noch in Höhe von Fr. 300.- zurückzuerstatten ist,

dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung dessen, dass sein Vertreter durch den deutschen Staat für das gesamte Betreuungsmandat entschädigt werde und dieser den Aufwand für das vorliegende Verfahren nicht separat beziffern könne (vgl. act. 32) – keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist,

dass dem Beschwerdeführer die ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. Juli 2010 (act. 31) inkl. Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 6. Mai 2010 und 4. Juli 2010 (act. IV/95, 97) zur Kenntnis zuzustellen sind.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom

9. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

C-3783/2008

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird – unter Beachtung der bereits erfolgten teilweisen Rückerstattung – in Höhe von Fr. 300.- nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:

Rückerstattungsformular, act. 31, act. IV/95, 97)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes - gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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