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C-3783/2007 • BVGer C-3783/2007 KI-generiert

Disability Pension Case Remanded for Further Psychiatric and Neurological Examination

Geschäftsnummer C-3783/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court overturned the decision of the disability insurance office which had denied a disability pension, finding that the case file lacked sufficient information to determine the claimant's condition. The court reasoned that a thorough psychiatric and neurological examination in Switzerland was necessary to clarify the claimant's health status and its impact on their ability to work, remanding the case to the office for further investigation and a new decision.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Disability Pension Case Remanded for Further Psychiatric and Neurological Examination: The court reasoned that a thorough psychiatric and neurological examination in Switzerland was necessary to clarify the claimant's health status and its impact on their ability to work, remanding the case to the office for further investigation and a new decision.

Schlagwörter

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Festsetzung der Invalidenrente psychiatrische Störungen Krankenversicherung Neuanmeldung für Invalidenleistungen tatsächliche Begründung weitere Sachverhaltsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 1 Bst
Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst.
Art. 33 Bst
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst.
Art. 32 VGG
d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art.
Art. 60 ATSG
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art.
Art. 49 Bst
dass sich – nach Einsicht in die Akten – die Durchführung der genannten Untersuchung zur genaueren Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufdrängt, dass Art. 49 Bst.
Art. 61 Abs. 1 VwVG
Allows for the case to be remanded to the lower instance with binding instructions.
Art. 64 Abs. 1 VwVG
Basis for not awarding party compensation.
Art. 42 BGG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal due to the incomplete determination of the relevant factual situation.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Allows for the case to be remanded to the lower instance with binding instructions.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-3783/2007 {T 0/2}

Urteil vom 21. November 2008

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien B._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7), XZ-10010 Prishtinë, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 18. Mai 2007.

C-3783/2007

Nach Einsicht:

in die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IV-Stelle oder Vorinstanz) vom 18. Mai 2007 (act. 23 IV-Akten), mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge,

in die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Mai 2007 (Poststempel), in welcher die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr, unter Nachzahlung von

4 % Zinsen ab dem 17. Januar 2005, eine Invalidenrente auszurichten (act. 1),

in die Verfügung vom 27. August 2007 (act. 5), mit welcher die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben, andernfalls Mitteilungen und Zustellungen in Zukunft durch Publikation im schweizerischen Bundesblatt erfolgen werden mit der Rechtswirkung, dass von Gesetzes wegen angenommen werde, die Beschwerdeführerin habe von den entsprechenden Publikationen Kenntnis genommen, in die von Dr. med. A._______ verfasste Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 20. Januar 2008 zu Handen der IV-Stelle (act. 25 IV-Akten), wonach zur Ausstellung der Diagnose einer dissoziativen Störung eine ausführliche Anamnese und eine ausführliche Verlaufsbeschreibung gemacht werden müsste, welche den Unterlagen nicht vorliegen würden, und deshalb eine psychiatrische und neurologische Untersuchung in der Schweiz vorgeschlagen werde,

in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Februar 2008 (act. 13), in welcher diese aufgrund des genannten Berichts des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle für Versicherte im Ausland beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen.

C-3783/2007

In Erwägung:

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und

34 VGG zuständig ist,

dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass nach dem Zugeständnis der IV-Stelle in Verbindung mit der IV- ärztlichen Stellungnahme die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2007 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruht und sich die Durchführung einer psychiatrischen und neurologischen Untersuchung in der Schweiz als notwendig erweist,

dass sich – nach Einsicht in die Akten – die Durchführung der genannten Untersuchung zur genaueren Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufdrängt, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,

C-3783/2007

dass demzufolge die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2007 aufzuheben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz dannzumal über das Begehren auf Nachzahlung von 4 % Zinsen zu befinden hat,

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind und – da der Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind – keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),

dass die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat, dass demzufolge androhungsgemäss weitere Zustellungen – wie das vorliegende Urteil – auf dem Ediktalweg erfolgen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2007 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen, zur Prüfung eines Verzugszinses sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-3783/2007

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 157.66.683.158/501/SMN)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Stufetti

C-3783/2007

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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