Disability Benefits Re-evaluation Ordered Due to Insufficient Medical Assessments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that an applicant's claim for disability benefits should be re-evaluated because the initial medical assessments were insufficient. The court found that there was a possibility that the applicant's health had deteriorated since the last evaluation, and that further, more structured medical examinations were necessary to establish the facts. Consequently, the original decision to deny benefits was overturned, and the case was sent back to the initial authority for further investigation and a new decision, with the applicant being awarded legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG; Disability Benefits Re-evaluation Ordered Due to Insufficient Medical Assessments: The court found that there was a possibility that the applicant's health had deteriorated since the last evaluation, and that further, more structured medical examinations were necessary to establish the facts. Consequently, the original decision to deny benefits was overturned, and the case was sent back to the initial authority for further investigation and a new decision, with the applicant being awarded legal costs.
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KI-generiertCited as a ground for appeal, stating that incomplete determination of the relevant facts is an explicit reason for complaint, justifying the reversal.
Allows the court to remand the case to the previous instance with binding instructions, as done in order 1.
Used to award a party's compensation to the prevailing party, as ordered in order 3.
Determines that no procedural costs are to be levied in this case, as stated in order 2.
Cited in relation to the calculation of the party's compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C_______
Urteil vom 20. Januar 2015
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien A._______, (wohnhaft in Deutschland), vertreten durch Noëlle Cerletti, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 5. Juni 2014.
C_______
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) am 5. Juni 2014 das Gesuch von A._______ um Ausrichtung einer Invalidenrente abwies (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 2),
dass A._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Juli 2014 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti ersuchte,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der SVA B._______ vom 17. Oktober 2014 und des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 6. Oktober 2014 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Zürich an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs.
1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der Arzt des RAD in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 ausführte, dass urologischerseits durch Dr. C._______ am 26. Juni 2014 eine Tumorerkrankung der Blase bei multilokulärem Blasentumorrezidiv, orthopädischerseits von Dr. D._______ am 24. März und 14. April 2014 eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäulen-Rotation auf 30 Grad
C_______
beidseits, eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, eine Coxarthrose rechts mit völliger Aufhebung der Rotationsfähigkeit und eine mittelgradige Coxarthrose links berichtet werde. Es werde wiederholt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes behauptet, wobei dies bei der wenig strukturierten Befundlage weder bestätigt noch ausgeschlossen werden könne. Daher werde ein Kontroll-Gutachten (bidisziplinär mit den Fächern Innere Medizin und Orthopädie) bei E._______ empfohlen (B-act.
8 Beilage 2),
dass die SVA B._______ in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 unter Bezugnahme auf die RAD-Stellungnahme ergänzend ausführte, es könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung im März / Juni 2013 bis zum Verfügungszeitpunkt vom 5. Juni 2014 verändert habe, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 der Beurteilung des RAD und der SVA B._______ anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 5. Juni 2014 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist,
dass der Beschwerdeführer in der Replik um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung, um Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin und um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'166.20 zuzusprechen, ersucht und ausführt, er habe dem Antrag der IVSTA im Moment nicht mehr beizufügen, weshalb in diesem Sinne zu entscheiden sei (B-act. 12), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
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dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer – entsprechend der überarbeiteten Kostennote vom 9. Januar 2015 (exkl. Leistungen für den vorliegend nicht zu entschädigenden Aufwand für das Verfahren betreffend Krankentaggeldversicherung), jedoch unter praxisgemässer Reduktion des Stundenansatzes auf Fr. 250.- – eine Parteientschädigung von Fr. 2'216.10 (Fr. 1'980 [Honorar] + Fr. 236.10 [Barauslagen], exkl. Mehrwertsteuer, die nicht geschuldet ist [vgl. Urteil C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4]) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
5. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'216.10 (exkl. MWSt.) zugesprochen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben
5. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik inkl. Beilage)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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