Disability Insurance Benefits: Remand for Supplementary Psychiatric Report
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court accepted an appeal regarding disability insurance benefits because the previous decision was based on an incomplete factual investigation. Both the appellant and the defendant agreed that additional medical clarification was necessary, specifically a supplementary psychiatric report from the treating physician. The court found that the initial ruling lacked a proper factual basis, as required by administrative procedure law, and therefore overturned the decision, remanding the case to the previous instance for further medical assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 49 Bst; Disability Insurance Benefits: Remand for Supplementary Psychiatric Report: Both the appellant and the defendant agreed that additional medical clarification was necessary, specifically a supplementary psychiatric report from the treating physician. The court found that the initial ruling lacked a proper factual basis, as required by administrative procedure law, and therefore overturned the decision, remanding the case to the previous instance for further medical assessment.
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KI-generiertCited as grounds for upholding the appeal due to incomplete determination of the relevant facts.
Cited for annulling the contested decision and remanding the case for further medical clarifications.
Cited to waive the imposition of court costs.
Cited for denying party compensation due to the relatively low effort involved.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al
Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al
Abteilung III C-3762/2009/mes {T 0/2}
Urteil vom 19. Januar 2010
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Abweisung Leistungsbegehren.
C-3762/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2009 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 6. Mai 2009 betreffend Invalidenversicherungsrente beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert ist, so dass auf die fristund formgerecht eingereichten Beschwerde einzutreten ist,
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2009, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen ist, beantragt, die Beschwerde vom 1. Juni 2009 gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes im Sinne der Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. November 2009 an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass Dr. med. A.________ in dieser Stellungnahme des RAD zum Schluss kommt, es sei bei der behandelnden Fachärztin ein ergänzender psychiatrischer Bericht einzuholen, dass auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss beantragte, es sei eine zusätzliche ärztliche Untersuchung durchzuführen,
dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, davon auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,
C-3762/2009
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass unter diesen Umständen die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 6. Mai 2009 in Gutheissung der Beschwerde vom 1. Juni 2009 aufzuheben und die Sache zur Vornahme der ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass mangels verhältnismässig hohen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320. 2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache wird zur Vornahme der ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2009 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-3762/2009
6. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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