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C-3658/2019 • BVGer C-3658/2019 KI-generiert

Late Administrative Appeal Dismissed

Geschäftsnummer C-3658/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal because it was filed late. The appellant received the decision on March 27, 2019, and the 30-day appeal period, including a judicial holiday suspension, expired on May 13, 2019. The appeal was mailed on May 17, 2019, making it untimely. The court noted that even under an extended interpretation of the delivery date, the appeal would still be late, as the filing deadline is determined by the receipt date at the original authority, not the postmark date abroad.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zusprache einer einmaligen Abfindung anstelle der Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 20. März 2019

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Verwaltungsbehörde Aussetzungsfrist Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht verspätete Einwendungen verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, dass gemäss Art. 31 VGG i.V.m.
Art. 33 Bst
dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, dass gemäss Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK beurteilt und vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
Art. 85bis Abs. 1 AHVG
d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK beurteilt und vorliegend keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK beurteilt und vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
Art. 60 Abs. 1 ATSG
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art.
Art. 50 Abs. 1 VwVG
1 ATSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG),
Art. 38 Abs. 1 ATSG
dass eine Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Partei bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art.
Art. 20 Abs. 1 VwVG
1 ATSG, Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal as inadmissible due to lateness.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Determines that the proceedings are free of charge for the parties, therefore no court costs are to be levied.

Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to rule that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3658/2019

Urteil vom 26. November 2019

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, (Serbien), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Zusprache einer einmaligen Abfindung anstelle der Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 20. März 2019.

C-3658/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 20. März 2019 (BVGer act. 2/1) die Einsprache von A._______ (Beschwerdeführer) abgewiesen und die Verfügung vom

12. April 2018 bestätigt hat, wonach diesem eine Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung zugesprochen wurde, dass die eingeschrieben versandte Verfügung vom 20. März 2019 gemäss Sendeverfolgung der Schweizerischen Post am 27. März 2019 zugestellt worden ist (Vorakten 51),

dass der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2019 Beschwerde bei der SAK erhoben hat (BVGer act. 1; Postaufgabe in Serbien am 17. Mai 2019 und Eingang bei der SAK am 29. Mai 2019), welche diese dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet hat (BVGer act. 2),

dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung (BVGer act. 4) kein Zustelldomizil in der Schweiz benennen konnte (BVGer act. 7), sodass ihm auf diplomatischem Weg mitgeteilt wurde (BVGer act. 12), dass künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden,

dass dem Beschwerdeführer mit Notifikation im Bundesblatt vom 29. Oktober 2019 (BVGer act. 20) Gelegenheit gegeben wurde, innert 15 Tagen nach Publikation der Verfügung im Bundesblatt, darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln nachzuweisen, dass er seine Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde,

dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, dass gemäss Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK beurteilt und vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht demnach für die Instruktion der Beschwerde zuständig ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

C-3658/2019

dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG),

dass eine Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Partei bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),

dass der Beschwerdeführer die Beweislast für die rechtzeitig erhobene Beschwerde trägt (Entscheid des BGer 5A_163/2007 vom 2. August 2007), dass gemäss Sendeverfolgung die Zustellung der angefochtenen Verfügung am 27. März 2019 erfolgt ist (Vorakten 51), womit die Beschwerdefrist am 28. März 2019 zu laufen begonnen hat und, unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien vom 14. April 2019 bis zum

28. April 2019 (Art. 22a VwVG), am 13. Mai 2019 abgelaufen ist, dass die am 17. Mai 2019 der Post in Serbien übergebene Eingabe, welche am 29. Mai 2019 bei der Vorinstanz eingetroffen ist (BVGer act. 1), somit verspätet erfolgt ist,

dass selbst wenn man davon ausginge, dass der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 27. März 2019 lediglich zur Abholung gemeldet worden wäre und die Sendung daher aufgrund der Zustellfiktion erst am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch und somit am 3. April 2019 als erfolgt zu betrachten und in diesem Fall die Beschwerdefrist am 20. Mai 2019 abgelaufen wäre, die Eingabe verspätet wäre, da nicht die Postaufgabe in Serbien, sondern vorliegend der Eingang der Beschwerde bei der SAK ausschlaggebend ist (Urteil 9C_755/2013 E. 1 und Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid), dass daher auf das verspätete Rechtsmittel im einzelrichterlichen Verfahren, ohne Einholen einer Vernehmlassung (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-3658/2019

dass Ziffer 2 der Verfügung vom 24. September 2019 (BVGer act. 13) aufzuheben ist, da die Vorakten bereits am 25. Juli 2019 eingereicht wurden (BVGer act. 5),

dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Ziffer 2 der Verfügung vom 24. September 2019 (BVGer act. 13) wird aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3658/2019

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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