Late Appeal of Disability Pension Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant appealed an award of a half disability pension. The court found that the appeal was filed after the 30-day deadline, which had expired on May 22, 2015, as the original decision was served on April 22, 2015. Although the initial decision's appeal instructions did not mention the option of timely submission via Swiss Post or diplomatic/consular representation, the court ruled that this omission did not excuse the late filing because the claimant was aware of the deadline and the appeal was submitted well after its expiration. Therefore, the court did not enter the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 50 VwVG, Art. 21 Abs. 1 VwVG; Late Appeal of Disability Pension Denied: The court found that the appeal was filed after the 30-day deadline, which had expired on May 22, 2015, as the original decision was served on April 22, 2015. Although the initial decision's appeal instructions did not mention the option of timely submission via Swiss Post or diplomatic/consular representation, the court ruled that this omission did not excuse the late filing because the claimant was aware of the deadline and the appeal was submitted well after its expiration. Therefore, the court did not enter the appeal.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because it was filed late.
Basis for not awarding party costs in the absence of a contrary outcome.
Used to waive the levying of court costs due to the minor complexity of the case.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-3655/2015
Urteil vom 9. Dezember 2015
Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 16. April 2015.
C-3655/2015
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) dem Versicherten A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 16. April 2015 eine ordentliche halbe Invalidenrente mit Leistungsbeginn am 1. Januar 2015 zugesprochen hat, dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. Juni 2015 angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren Nr. [BVGer-act.] 1)
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassungen vom 13. Juli 2015 in der Sache Stellung nahm und die Abweisung der Beschwerde beantragte (BVGeract. 3),
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 24. Juli 2014 betreffend Zustellungsnachweis Stellung nahm und geltend machte, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden (BVGer-act. 6),
dass der Beschwerdeführer mit Brief vom 24. September 2015 ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG i.V. mit Art 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 32 VGG), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 50 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung am 22. April 2015 eröffnet wurde (BVGer-act. 6) und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am
22. Mai 2015 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung lediglich vermerkt ist, dass die angefochtene Verfügung innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne, die Möglichkeit der
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fristwahrenden Übergabe an die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung jedoch nicht aufgeführt wurde,
dass Fristversäumnisse aufgrund von Fehlern der Verwaltung gemäss der Rechtsprechung nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden dürfen (vgl. BGE 125 V 65 E. 4),
dass die am 1. Juni 2016 datierte und gleichentags der Post übergebene Beschwerde erst nach Fristablauf erstellt wurde und das Fristversäumnis unter den gegebenen Umständen nicht auf die unvollständige Rechtsmittelbelehrung der IVSTA zurückzuführen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_755/2013 vom 11. Juli 2014 E. 2),
dass das Versäumnis der Beschwerdefrist vorliegend dem Beschwerdeführer anzulasten ist,
dass kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt,
dass somit die am 1. Juni 2015 eingereichte Beschwerde verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass mangels erheblichen Aufwands von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteikosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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