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C-3644/2020 • BVGer C-3644/2020 KI-generiert

Disability Insurance Appeal Dismissed Due to Lack of Clear Intent

Geschäftsnummer C-3644/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court decided not to proceed with an appeal concerning disability insurance benefits. The applicant had submitted a letter that was forwarded to the court after their initial request for benefits was denied. The court issued an instruction, asking the applicant to confirm if they wished to appeal and warning that failure to respond would result in the case being dismissed. The applicant subsequently stated they would not pursue an appeal due to personal circumstances. The court found that there was no clear intent to appeal in the initial submission, and therefore, did not entertain the case, waiving court costs and any award of compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG; Disability Insurance Appeal Dismissed Due to Lack of Clear Intent: The applicant had submitted a letter that was forwarded to the court after their initial request for benefits was denied. The court issued an instruction, asking the applicant to confirm if they wished to appeal and warning that failure to respond would result in the case being dismissed. The applicant subsequently stated they would not pursue an appeal due to personal circumstances. The court found that there was no clear intent to appeal in the initial submission, and therefore, did not entertain the case, waiving court costs and any award of compensation.

Schlagwörter

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Leistung der Invalidenversicherung Personenversicherung Einstellung von Leistungen Versicherungsentschädigung Neuanmeldung für Invalidenleistungen Verzicht auf Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to not enter a judgment because the appellant's submission lacked a clear intent to appeal.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the imposition of procedural costs due to the circumstances of the case.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to deny party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3644/2020

Urteil vom 3. August 2020

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 5. Juni 2020.

C-3644/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom

5. Juni 2020 das Rentengesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherter) abwies (BVGer-act. 2),

dass der Versicherte ein als «Widerspruch gegen Ablehnung einer Invalidenrente» bezeichnetes Schreiben vom 6. Juli 2020 an die IVSTA einreichte (Eingang: 9. Juli 2020) und darin auf seine aktuelle medizinische Situation aufmerksam machte (BVGer-act. 1), dass die IVSTA mit Schreiben vom 16. Juli 2020 die Eingabe des Versicherten an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 2)), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 1732.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört, die mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),

dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintretensfrage zu klären ist,

dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

dass eine Eingabe nur dann als Beschwerde betrachtet werden kann, wenn darin zumindest erkenntlich der Wille zur Beschwerdeführung zum

C-3644/2020

Ausdruck gebracht wird (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N 83 zu Art. 52 VwVG), dass, wenn die Beschwerde führende Person es unterlassen hat, ihren Anfechtungswillen zumindest erkenntlich zum Ausdruck zu bringen, das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG ohne Ansetzen einer Nachfrist auf eine Beschwerde nicht eintritt (RENÉ RHINOW /HEINRICH KOL- LER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen der Bundesrechtspflege, 3. Aufl., Basel 2014, S. 458 Rz. 1619; FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, a.a.O. Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N 83 zu Art. 52), dass im Zweifelsfalle der Verfasser der ungenügenden Eingabe anzufragen ist, ob sein Schreiben als Beschwerde zu verstehen sei, und ihm im Weiteren zu erläutern ist, dass er, falls dem so sei, die Eingabe innert kurzer Nachfrist verbessern müsse, ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne oder diese formlos aus dem Recht gewiesen werde (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, a.a.O., N 85 zu Art. 52 m.H.), dass der Versicherte mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2020 eingeladen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zu erklären, ob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wolle und er auch auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen wurde (vgl. BVGer-act. 2), dass der Versicherte im Weiteren mit genannter Instruktionsverfügung vom

23. Juli 2020 darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht bei ausbleibender Antwort innert der angesetzten Frist davon ausgehe, dass kein Beschwerdewille vorliege und folglich auf die von der Vorinstanz weitergeleitete Eingabe vom 6. Juli 2020 – ohne Kostenfolge – nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 2),

dass der Versicherte mit Eingabe vom 29. Juli 2020 (Poststempel vom

30. Juli 2020, eingegangen am 3. August 2020) erklärte, «zu der unter dem Aktenzeichen: 756.9245.8913.07/523/RSC geführten Verfügung (Gesuch einer Invalidenrente) der IVSTA vom 05.06.2020 werde ich aus psychischen, finanziellen und gesundheitlichen Gründen vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde erheben» (vgl. BVGer-act. 3),

C-3644/2020

dass somit mit Schreiben vom 6. Juli 2020 kein Beschwerdewille vorliegt und entsprechend auf die Eingabe vom 6. Juli 2020 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 6. Juli 2020 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3644/2020

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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