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C-3629/2020 • BVGer C-3629/2020 KI-generiert

Untimely Appeal Dismissed

Geschäftsnummer C-3629/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court did not accept the insured person's appeal because it was filed after the deadline. The insured person had received a preliminary decision from the disability insurance office with a 30-day deadline to object. Although the insured person filed an objection, it was received by the office after the deadline. The court granted the insured person a deadline to clarify if they intended to appeal the final decision and to submit a formal appeal with specific requests and reasoning. Since no response was received by the deadline, the court ruled that it could not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG; Untimely Appeal Dismissed: The insured person had received a preliminary decision from the disability insurance office with a 30-day deadline to object. Although the insured person filed an objection, it was received by the office after the deadline. The court granted the insured person a deadline to clarify if they intended to appeal the final decision and to submit a formal appeal with specific requests and reasoning. Since no response was received by the deadline, the court ruled that it could not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Vorentscheid verspätetes Fristerstreckungsgesuch verspätete Einreichung Beschwerdelegitimation verspätete Kündigung Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision was used to declare that the appeal would not be entered into, as required by the court's interim decision.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision was used to waive the procedural costs because it would have been disproportionate to impose them on the party.

Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE

This provision was used to deny any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3629/2020

Urteil vom 20. Oktober 2020

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, (Frankreich), vertreten durch Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, Versicherter,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 19. Juni 2020.

C-3629/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle des Kantons B._______, Abteilung Leistungen, am

15. April 2020 einen Vorbescheid erlassen hat, dass der Vorbescheid den Hinweis auf die Möglichkeit enthalten hat, innert

30 Tagen seit der Zustellung Einwand zu erheben, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. Juni 2020 dem Versicherten eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 zugesprochen hat, dass der Versicherte, vertreten durch das Comité de Protection des Travailleurs Frontaliers Européens (C.P.T.F.E.) mit Eingabe vom 22. Juni 2020 bei der SVA des Kantons B._______ Einwand gegen den Vorbescheid vom

15. April 2020 erhoben hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1),

dass der Einwand vom 22. Juni 2020 am 26. Juni 2020 und somit nach Ablauf der 30-tägigen Einwandfrist bei der IV-Stelle des Kantons B._______ eingegangen ist,

dass die IV-Stelle des Kantons B._______ mit Brief vom 26. Juni 2020 den Einwand des Versicherten bzw. seiner Rechtsvertretung vom 22. Juni 2020 dem Kantonsgericht B._______ übermittelt hat (Beilage zu BVGer act. 2), dass der Präsident des Kantonsgerichts B._______ mit Urteil vom 16. Juli 2020 auf die Eingabe vom 22. Juni 2020 nicht eingetreten ist und diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht in (…) überwiesen hat (BVGer act. 2),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-3629/2020

dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

dass eine Eingabe nur dann als Beschwerde betrachtet werden kann, wenn darin zumindest erkenntlich der Wille zur Beschwerdeführung zum Ausdruck gebracht wird (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N 83 zu Art. 52 VwVG), dass es sich bei der Eingabe vom 22. Juni 2020 ausdrücklich um einen an den zuständigen Sachbearbeiter bei der SVA B._______ gerichteten Einwand gegen den Vorbescheid vom 15. April 2020 handelt, dass der Versicherte seine Rechtsvertretung erst am 18. Juni 2020 bevollmächtigt hat,

dass aus der Anschrift und dem Verteiler der Verfügung vom 19. Juni 2020 nicht ersichtlich wird, ob diese Verfügung auch der Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht worden ist,

dass unklar ist, ob der Versicherte bzw. seine Rechtsvertretung mit der Eingabe vom 22. Juni 2020 auch die Verfügung vom 19. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten beabsichtigt, dass mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2020 der Rechtsvertretung eine Kopie der Verfügung vom 19. Juni 2020 zugestellt worden ist und ferner der Versicherte bzw. seine Rechtsvertretung aufgefordert worden ist, innert

30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob gegen die Verfügung vom 19. Juni 2020 Beschwerde erhoben werde, sowie gegebenenfalls eine Beschwerdeschrift mit Begehren und Begründung einzureichen, ansonsten auf die Eingabe vom 22. Juni 2020 nicht eingetreten werde (BVGer act. 3),

C-3629/2020

dass die Zwischenverfügung vom 31. Juli 2020 gemäss Rückschein der Post am 6. August 2020 der Rechtsvertretung zugestellt worden ist (BVGer act. 4),

dass sich der Versicherte bzw. seine Rechtsvertretung innert der gesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen und somit weder einen Beschwerdewillen erklärt noch eine Beschwerdeschrift mit Begehren und Begründung eingereicht hat,

dass somit androhungsgemäss auf die Eingabe vom 22. Juni 2020 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 22. Juni 2020 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

C-3629/2020

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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