Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-3625/2017 • BVGer C-3625/2017 KI-generiert

Federal Social Insurance Office: Appeal Withdrawal and Obsolete Proceedings

Geschäftsnummer C-3625/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Two parties appealed a decision from the Federal Social Insurance Office regarding the federal share of supplementary benefits for the years 2017. However, both parties subsequently withdrew their appeals, as the Office had agreed to reconsider its decision and rule in their favor. Consequently, the Federal Administrative Court declared the proceedings obsolete due to withdrawal, canceled any court costs, and ordered the refund of a prior deposit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialversicherung AT | Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Festlegung der Bundesanteile für den Kanton Basel-Landschaft für das Jahr 2017; Verfügung BSV vom 6. Juni 2017

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialversicherungsverfahren Versicherungsleistungsentzug Ergänzungsleistungen Einstellung des Verfahrens Verwaltungskosten Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Cited as the basis for discontinuing the appeal proceedings due to withdrawal.

Art. 6 Bst. a VGKE

Cited as the basis for waiving the court costs because the case was resolved by withdrawal without significant effort.

Art. 15 Satz 1 VGKE

Cited to determine if a party indemnity should be awarded in cases that become moot.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3625/2017, C-3780/2017

Abschreibungsentscheid vom 21. November 2017

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien 1. Sozialversicherungsanstalt X._______,

2. Kanton Y._______, handelnd durch Regierungsrat des Kantons Y._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Festlegung der Bundesanteile für den Kanton Basel-Landschaft für das Jahr 2017; Verfügung BSV vom 6. Juni 2017.

C-3625/2017, C-3780/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. Juni 2017 die Bundesanteile der Ergänzungsleistungen zur AHV für den Kanton Y._______ für das Jahr 2017 für die EL zur AHV mit 17,8 % und für die EL zur IV mit 32.9 % festlegte, dass die Sozialversicherungsanstalt X._______ (Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 26. Juni 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-3625/2017 (act. 1) erhob, dass der Kanton Y._______ (Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 4. Juli 2017 gegen diese Verfügung ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-3780/2017 (act. 1) erhob, dass die Beschwerden in den Verfahren C-3625/2017 und C-3780/2017 mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 vereinigt wurden (act. 2), dass die Beschwerdeführerin 1 mit schriftlicher Erklärung vom 6. November 2017 (act. 10 im Verfahren C-3625/2017) ihre Beschwerde vom 26. Juni 2017 vorbehaltlos zurückgezogen hat mit der Begründung, die Vorinstanz habe in Aussicht gestellt, ihre angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und im Sinne der Beschwerdeführerin zu entscheiden, dass der Beschwerdeführer 2 mit schriftlicher Erklärung vom 14. November 2017 (act. 3 im Verfahren C-3780/2017) seine Beschwerde vom 4. Juli 2017 vorbehaltlos zurückgezogen hat mit der Begründung, die Vorinstanz habe in Aussicht gestellt, ihre angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und im Sinne des Beschwerdeführers zu entscheiden, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs.

1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-3625/2017, C-3780/2017

dass den Beschwerdeführenden 1 und 2 der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 15‘000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides auf ein von ihnen gemeinsam bekanntzugebendes Konto zurückzuerstatten ist,

dass bei gegenstandslosen Verfahren das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 Satz 1 VGKE), dass vorliegend gemäss Art. 7 VGKE weder die Beschwerdeführenden 1 und 2 noch die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Es folgt das Dispositiv.

C-3625/2017, C-3780/2017

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 15‘000.- ist den Beschwerdeführenden 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids auf ein von ihnen gemeinsam zu bezeichnenden Konto zurückzuerstatten.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

– den Beschwerdeführer 2 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die

C-3625/2017, C-3780/2017

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: