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C-3616/2017 • BVGer C-3616/2017 KI-generiert

Orphan's Pension Denial Overturned Due to Inadequate Academic Progress Investigation

Geschäftsnummer C-3616/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a decision to deny an orphan's pension because the administrative body had not adequately investigated the student's academic progress. While the student had been enrolled in university for five years, exceeding the typical three-year duration, the court found that the administrative body had not sufficiently demonstrated that the student was not pursuing her studies with the necessary diligence, particularly by failing to request and review crucial documentation such as exam results and ECTS points. Therefore, the case was remanded for further investigation and re-evaluation.

Legislator-Regeste

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Art. 85bis Abs. 1 AHVG, Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG, Art. 25 AHVG; Orphan's Pension Denial Overturned Due to Inadequate Academic Progress Investigation: While the student had been enrolled in university for five years, exceeding the typical three-year duration, the court found that the administrative body had not sufficiently demonstrated that the student was not pursuing her studies with the necessary diligence, particularly by failing to request and review crucial documentation such as exam results and ECTS points. Therefore, the case was remanded for further investigation and re-evaluation.

Schlagwörter

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Waisenrente Revision Administrativuntersuchung erbrechtliche Ausstattung ausstehende Vorsorgebeiträge Sistierung der Invalidenrente Rente | Waisenrente; Einspracheentscheid SAK vom 17. Mai 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to refer the case back to the previous instance for clarification and new assessment.

Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal due to incomplete clarification of the relevant factual situation.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

States that the proceedings are free of charge.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 7 Abs. 3 and 4 VGKE for not awarding party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3616/2017

Urteil vom 3. April 2018

Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Waisenrente; Einspracheentscheid SAK vom 17. Mai 2017.

C-3616/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2017 den Antrag von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf die Leistung einer Waisenrente für deren Tochter B._______, geb. (…) 1993, abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. August 2017 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass die Beschwerdeführerin auf die ihr mit Verfügung vom 31. August 2017 eingeräumte Gelegenheit zur Einreichung einer Replik verzichtet hat und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 abgeschlossen wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]), dass auf die im Übrigen fristund formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 25 AHVG Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente haben (Abs. 1), welcher am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter Anspruch folgenden Monats entsteht und mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise erlischt (Abs. 4),

dass Art. 25 Abs. 5 AHVG für Kinder, die noch in Ausbildung sind, einen Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes vorsieht, dass die Vorinstanz zur Begründung des Einspracheentscheids vom

17. Mai 2017 ausgeführt hat, B._______ betreibe ihr Studium nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz und der erforderlichen Systematik, um die Ausbildung innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen,

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dass eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium nicht genügt, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen oder aufrecht zu erhalten, wobei aus einer längeren Ausbildungsdauer als der Durchschnitt nicht von vornherein auf einen ungenügenden Einsatz geschlossen werden kann (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-1549/2015 vom 27. April 2017

E. 3.6 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015

E. 4.2),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2017 im Wesentlichen ausführt, B._______ (die Tochter der Beschwerdeführerin) sei schon seit fünf Jahren an der Universität C._______ eingeschrieben, obwohl Studien an der Universität C._______ normalerweise lediglich drei Jahre dauerten,

dass die Vorinstanz des Weiteren zu Recht darauf hinweist, dass eine Abweichung vom Regelverlauf des Studiums substantiiert zu begründen ist, dass schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die vorliegenden Unterlagen keine Belege zu den abgelegten Prüfungen, den besuchten Vorlesungen und Übungen sowie den effektiv erreichten EKTS-Punkten enthalten, zutrifft,

dass vorliegend die Prüfung der von der Vorinstanz aufgeführten fehlenden Unterlagen zur Beantwortung der Frage, ob B._______ ihrem Studium mit dem für die Weiterausrichtung der Waisenrente genügenden Einsatz nachgeht, unerlässlich erscheint,

dass die Vorinstanz damit den vorliegend massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat,

dass in Bezug auf das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, übereinstimmende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vorliegen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2017 aufzuheben und die Sache zur Einho-

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lung der erwähnten (oder von vergleichbaren) ergänzenden Unterlagen sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),

dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Marion Sutter

C-3616/2017

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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