Appeal Dismissed for Failure to Pay Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a decision that rescinded a mandatory affiliation with a pension fund. The appellant was initially ordered to pay costs for the initial decision and a subsequent review decision. The court ordered the appellant to pay a deposit for the appeal, but the appellant failed to do so within the given deadline. Consequently, the appeal was not considered, although no costs were imposed on the appellant due to the circumstances.
Legislator-Regeste
AmtlichZwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Wiedererwägung Zwangsanschluss, Verfahrenskosten; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 17. Januar 2022
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for not entering into the appeal because the cost advance was not paid.
This provision is cited as the basis for waiving the levying of procedural costs.
This provision is cited as the basis for not awarding party compensation.
This provision is cited as the basis for not awarding party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-361/2022
Urteil vom 9. März 2022
Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand BVG, Wiedererwägung Zwangsanschluss, Verfahrenskosten; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 17. Januar 2022.
C-361/2022
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 25. Juni 2021 per 1. November 2019 der Vorinstanz zwangsweise anschloss und ihm die Kosten für dieses Verfahren auferlegte (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 1), dass die Vorinstanz diesen Zwangsanschluss mit Verfügung vom 17. Januar 2022 aufgehoben hat (nachdem der Beschwerdeführer ihr mit Schreiben vom 6. Januar 2022 mitteilte, dass er seit 1. November 2019 keine Arbeitnehmer mit BVG-pflichtigem Lohn beschäftige), dem Beschwerdeführer indes die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von CHF 450.00 sowie die gemäss Verfügung vom 25. Juni 2021 auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 1'025.00 auferlegt hat (BVGer-act. 1, Beilage 1),
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 17. Januar 2022 am
24. Januar 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, namentlich auch Wiedererwägungsverfügungen, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG; Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG; vgl. statt vieler ferner BVGer C-226/2020
E. 1.2),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 28. Februar 2022 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),
dass diese per Einschreiben mit Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 dem Beschwerdeführer beziehungsweise dem
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von ihm bezeichneten Vertreter gemäss Sendungsverlauf am 28. Januar 2022 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der bis zum 28. Februar 2022 gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4), dass er auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Mirjam Angehrn
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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