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C-3601/2020 • BVGer C-3601/2020 KI-generiert

Widow's Pension Appeal Dismissed as Moot Following Withdrawal

Geschäftsnummer C-3601/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision concerning a widow's pension, and after being instructed to provide a forwarding address, they subsequently withdrew their appeal. The court dismissed the case as moot due to the withdrawal and ruled that no court costs or party compensation would be awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 85bis Abs. 1 AHVG; Widow's Pension Appeal Dismissed as Moot Following Withdrawal: The court dismissed the case as moot due to the withdrawal and ruled that no court costs or party compensation would be awarded.

Schlagwörter

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Witwenrente Rentenaufhebung Rückzug der Scheidungsklage Abberufung des Willensvollstreckers Nachlass des Erblassers Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

The appeal procedure is to be discontinued as it has become moot due to withdrawal.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

No court costs are to be levied in this proceeding.

Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

No party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3601/2020

Abschreibungsentscheid vom 22. Oktober 2020

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A._______, (Serbien), Zustelladresse: (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Witwenrente, Einspracheentscheide der SAK vom 13. und 17. März 2020.

C-3601/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Einspracheentscheide der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. März 2020 und vom 17. März 2020 mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 6. Mai 2020 Beschwerde erhoben hat mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Frage des Anspruchs auf eine Witwenrente zu überprüfen,

dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (Schreiben vom

14. Juli 2020),

dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit förmlicher Aufforderung auf dem diplomatischen Weg über die schweizerische Botschaft in Serbien aufgefordert hat, dem Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (Zwischenverfügung vom 15. September 2020), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 ein Zustelldomizil (….) mitgeteilt und gleichzeitig die Beschwerde zurückgezogen hat,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz über Leistungen im Bereich der AHV vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 14. Oktober 2020 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

C-3601/2020

dass im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.10.2020)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-3601/2020

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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