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C-3596/2007 • BVGer C-3596/2007 KI-generiert

Foreign National v. Canton of Zurich

Geschäftsnummer C-3596/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A foreign national, who entered Switzerland in 1990 with her children and whose husband was subsequently deported, divorced, and whose own residence permit was denied extension due to welfare dependency and her son's delinquency, appealed the extension of a cantonal expulsion order to the entire country. The court upheld the expulsion extension, finding no special circumstances to deviate from the standard procedure, and dismissed the appeal, ruling that a subsequent marriage to a Swiss citizen did not constitute a barrier to the expulsion's enforcement as the applicant had not obtained the necessary consent from the third canton for a pending permit application.

Legislator-Regeste

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Art. 37 VGG, Art. 20 Abs. 1 ANAG, Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 ANAV, Art. 14a Abs. 1 ANAG, Art. 14a ANAG; Foreign National v. Canton of Zurich: The court upheld the expulsion extension, finding no special circumstances to deviate from the standard procedure, and dismissed the appeal, ruling that a subsequent marriage to a Swiss citizen did not constitute a barrier to the expulsion's enforcement as the applicant had not obtained the necessary consent from the third canton for a pending permit application.

Schlagwörter

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ausländische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung besondere Umstände Vollstreckung im Ausland Drittes Land ausländerrechtliche Wegweisung Ausdehnung der kantonalen Wegweisung | Ausdehnung der kantonalen Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 VGG
Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
Art. 20 Abs. 1 ANAG
dass die Beschwerdeführerin als materielle Verfügungsadressatin legitimiert und auf ihre fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20 Abs. 1 ANAG, Art.
Art. 12 Abs. 3 ANAG
VwVG), dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet (Art. 12 Abs. 3 ANAG), dass das BFM diese Wegweisung in der Regel auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnt (Art.
Art. 17 Abs. 2 ANAV
Art. 14a Abs. 1 ANAG
2 bis 4 ANAG) und deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme zu verfügen ist, dass das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann grundsätzlich unter den Schutz des Art.
Art. 14a ANAG
430 f.), dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger deshalb kein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 14a ANAG darstellt, dass andere Vollzugshindernisse gemäss Art.
Art. 49 VwVG
The court confirmed that the contested decision was lawful based on this provision.
Art. 63 Abs. 1 VwVG
This provision was cited as the basis for imposing costs on the appellant.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

The court confirmed that the contested decision was lawful based on this provision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

These articles were used to determine the amount of the procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-3596/2007 {T 0/2}

Urteil vom 18. September 2007

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.

C-3596/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

dass die Beschwerdeführerin (geb. 1957), eine serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo, im Jahr 1990 zusammen mit ihren fünf Kindern in die Schweiz gelangte, wo ihr Ehemann mit einer Aufenthaltsbewilligung lebte,

dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 wegen Drogenhandels zu einer 4½-jährigen Zuchthausstrafe verurteilt und nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 28. Juni 1998 aus der Schweiz ausgewiesen wurde,

dass die Ehe der Beschwerdeführerin im Jahr 1997 geschieden wurde, dass es das Ausländeramt des Kantons Thurgau am 19. Januar 2005 ablehnte, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und und ihres jüngsten Sohnes B._______ (geb. 17. März 1989) zu verlängern,

dass die Massnahme mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin (fortgesetzte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit) und ihres Sohnes (fortgesetzte und erhebliche Delinquenz) begründet wurde, an dem sich trotz diverser Verwarnungen nichts geändert habe, dass der dagegen beim Departement für Justiz und Sicherheit erhobene Rekurs ebenso erfolglos blieb (Entscheid vom 27. Oktober 2005) wie die anschliessende Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht und das Bundesgericht (Urteile vom 14. Juni 2006 und 10. Januar 2007),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2007 die vom Kanton gegen die Beschwerdeführerin und ihren Sohn ausgesprochene Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ausdehnte,

dass die Beschwerdeführerin gegen die vorgenannte Verfügung am

25. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht rekurrierte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

C-3596/2007

dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird,

dass Verfügungen des BFM betr. Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren richtet (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),

dass die Beschwerdeführerin als materielle Verfügungsadressatin legitimiert und auf ihre fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20 Abs. 1 ANAG, Art. 48 ff. VwVG), dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet (Art. 12 Abs. 3 ANAG), dass das BFM diese Wegweisung in der Regel auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]), dass von der Regelfolge der Ausdehnung nur abzuweichen ist, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich vom Inland aus um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV),

dass dieses Vorgehen das Einverständnis des Drittkantons mit dem Aufenthalt des Ausländers während eines hängigen Bewilligungsverfahrens voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 604/2006 vom 15. August 2007 E. 2.4),

dass die Beschwerdeführerin, die ihre Aufenthaltsbewilligung im Kanton Thurgau verlor, geltend macht, sie habe am 21. Mai 2007 einen (21 Jahre jüngeren) Schweizer Bürger geheiratet und im Kanton Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht,

C-3596/2007

dass die Beschwerdeführerin es jedoch unterlässt, eine Erlaubnis des Kantons Zürich beizubringen, den Ausgang des offenbar immer noch hängigen Bewilligungsverfahrens im Kanton abzuwarten, obwohl sie mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2007 auf die entsprechende Voraussetzung ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde, dass somit im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von der Regelfolge der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung abzuweichen, sie mithin zu bestätigen ist,

dass unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung bestehen (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme zu verfügen ist, dass das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann grundsätzlich unter den Schutz des Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fällt, der den Anspruch auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben statuiert, dass das schweizerische Ausländerrecht jedoch der entsprechenden Garantie durch die Erteilung einer ordentlichen fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung im entsprechenden Verfahren Rechnung trägt (NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et

en droit d'asile, Basel / Frankfurt a.M. 1997, S. 430 f.), dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger deshalb kein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 14a ANAG darstellt, dass andere Vollzugshindernisse gemäss Art. 14a ANAG weder geltend gemacht werden noch erkennbar sind, eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin deshalb ausgeschlossen ist, dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]),

C-3596/2007

dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, SR 173.110).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin

- die Vorinstanz

Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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