Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-3582/2020 • BVGer C-3582/2020 KI-generiert

Drug Confiscation Case Mooted by Appeal Withdrawal

Geschäftsnummer C-3582/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An administrative body ordered the confiscation and destruction of doping substances found at an individual's residence. The individual appealed this order but later withdrew their appeal. The court then dismissed the proceedings as moot due to the withdrawal, decided not to impose any costs, and denied any party compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; Drug Confiscation Case Mooted by Appeal Withdrawal: The individual appealed this order but later withdrew their appeal. The court then dismissed the proceedings as moot due to the withdrawal, decided not to impose any costs, and denied any party compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliche Einziehung unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Beschränkungen unterliegende Stoffe Verwirkung im öffentlichen Recht Widerrufsrecht Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

This provision is used to dismiss the appeal proceedings as they have become devoid of purpose due to withdrawal.

Art. 6 Bst. a VGKE

This provision allows for the waiver of procedural costs when an appeal is resolved by withdrawal without significant effort for the court.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision states that no party compensation shall be awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3582/2020

Abschreibungsentscheid vom 1. September 2020

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Vorinstanz.

Gegenstand Sportförderungsgesetz, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung vom 10. Juni 2020.

C-3582/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz mit Verfügung vom 20. Mai 2020 die Einziehung und Vernichtung der bei A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Dopingmittel angeordnet hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 Beilage 2),

dass die Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Vorinstanz) mit Eingabe vom 14. Juli 2020 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber die am 22. Juni 2020 per E-Mail erhobene Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 20. Mai 2020 weitegerleitet hat (BVGer act. 1 f.),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2020 aufgefordert worden ist, bis zum 29. Juli 2020 seine Beschwerde mit einer Unterschrift zu versehen und dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, sowie bis zum 24. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 3), dass der Beschwerdeführer mit undatierter schriftlicher Erklärung (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 20. August 2020) die Beschwerde vom

22. Juni 2020 zurückgezogen hat (BVGer act. 7), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3582/2020

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

– das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Bereich Sport (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-3582/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: