Dismissal of Complaint for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint because the complainant failed to pay the required cost advance. The complainant had been notified of the need to pay a CHF 800 cost advance within 30 days, which was opened on May 22, 2025, making the deadline June 23, 2025. As the cost advance was not paid and no extension or re-establishment of the deadline was requested, the court, in accordance with its procedural rules, did not proceed with the complaint. However, given the circumstances, the court waived the collection of procedural costs and denied any party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 44 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 69 Abs. 2 IVG; Dismissal of Complaint for Failure to Pay Cost Advance: The complainant had been notified of the need to pay a CHF 800 cost advance within 30 days, which was opened on May 22, 2025, making the deadline June 23, 2025. As the cost advance was not paid and no extension or re-establishment of the deadline was requested, the court, in accordance with its procedural rules, did not proceed with the complaint. However, given the circumstances, the court waived the collection of procedural costs and denied any party compensation.
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KI-generiertCited as the legal basis for not entering the appeal because the advance payment of costs was not made.
Cited as the basis for waiving the collection of court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-3563/2025
Urteil vom 1. Juli 2025
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien A._______, (Deutschland)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 17. April 2025).
C-3563/2025
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. April 2025 A._______ bei einem IV- Grad von 100 % rückwirkend ab dem 1. Oktober 2023 eine ordentliche ganze IV-Rente von monatlich Fr. 111.- sowie eine ordentliche ganze Kinderrente für B._______ von monatlich Fr. 45.- zugesprochen, die Auszahlung aufgrund eines hängigen Verrechnungsverfahrens jedoch vorläufig sistiert und diesbezüglich eine zeitnahe Benachrichtigung in Aussicht gestellt hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
11. Mai 2025 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt (vgl. auch Art. 44 VwVG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2 Ziff. 1 und 2),
C-3563/2025
dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss der den Erhalt bestätigenden Unterschrift am 22. Mai 2025 eröffnet wurde (vgl. Empfangsbestätigung, BVGer-act. 3), dass somit die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte 30-tägige Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses am 23. Mai 2025 zu laufen begonnen hat (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und – unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG – am 23. Juni 2025 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-3563/2025
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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