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C-3563/2023 • BVGer C-3563/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Legal Costs

Geschäftsnummer C-3563/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision ordering the confiscation and destruction of doping substances and imposing a fee, because the appellant failed to pay the required advance for the legal costs. The court reasoned that as per its procedural rules, failure to pay the advance, without a request for an extension or reinstatement, necessitates the dismissal of the appeal. While costs were waived due to the circumstances, no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Legal Costs: The court reasoned that as per its procedural rules, failure to pay the advance, without a request for an extension or reinstatement, necessitates the dismissal of the appeal. While costs were waived due to the circumstances, no party compensation was awarded.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Zahlung der Geldbuße prozessleitende Verfügungen Parteientschädigung Kostenauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 VGG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 33 VGG
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27.
Art. 23 Abs. 1 Bst
4), dass sie auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
This provision states that no party compensation is to be awarded, which was applied in the decision.
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG
This provision is cited as the basis for not entering a judgment on the appeal due to the non-payment of the cost deposit.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited as the basis for not entering a judgment on the appeal due to the non-payment of the cost deposit.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision allows for the waiver of court costs under certain circumstances, which was applied in the decision.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision states that no party compensation is to be awarded, which was applied in the decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3563/2023

Urteil vom 7. September 2023

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 30. Mai 2023).

C-3563/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Mai 2023 die Einziehung und Vernichtung der von der Zollstelle im November 2021 zurückgehaltenen, an A._______ adressierten Dopingmittel (240 Kapseln B.______ […] mg, Inhalt: C._______), verfügt sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- erhoben hat (BVGer-act. 1 Beilage),

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 29. August 2023 aufgefordert wurde, unter ausdrücklichem Hinweis, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 27. Juni 2023 gemäss Rückschein am 28. Juni 2023 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 4), dass sie auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-3563/2023

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber verzichtet wird,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-3563/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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