Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-3544/2013 • BVGer C-3544/2013 KI-generiert

Revision Denied in Pension Contribution Dispute

Geschäftsnummer C-3544/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for revision of a prior decision regarding pension contributions. The applicant sought to overturn the previous ruling based on newly discovered facts concerning the inability to open a Swiss bank account as a foreigner, arguing this prevented payment. The court found these new facts irrelevant because the prior decision did not mandate a Swiss account and held that the applicant failed to demonstrate a serious impairment of their rights or substantial factual and legal difficulties necessitating legal representation for their request for free legal aid, and thus rejected both the revision request and the recusal of judges.

Legislator-Regeste

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Art. 45 VGG, Art. 66 VwVG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 23 Abs. 2 VGG, Art. 38 VGG; Revision Denied in Pension Contribution Dispute: The applicant sought to overturn the previous ruling based on newly discovered facts concerning the inability to open a Swiss bank account as a foreigner, arguing this prevented payment. The court found these new facts irrelevant because the prior decision did not mandate a Swiss account and held that the applicant failed to demonstrate a serious impairment of their rights or substantial factual and legal difficulties necessitating legal representation for their request for free legal aid, and thus rejected both the revision request and the recusal of judges.

Schlagwörter

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Rentenrevision Beitrag gesetzliche Vertretung Sozialversicherungsstreitigkeit Rückzug des Revisionsgesuchs Verbot der Annahme von Pensionen auswärtiger Regierungen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV (Revisionsbegehren)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85bis Abs. 3 AHVG

Cited for the decision to rule on the revision request in a single-judge procedure.

Art. 23 Abs. 2 VGG

Cited for the decision to rule on the revision request in a single-judge procedure.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to granting legal aid, though ultimately denied.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Cited in relation to appointing legal counsel, though ultimately denied.

Art. 38 VGG

Cited in relation to the recusal request, specifically that prior involvement in previous proceedings does not constitute grounds for recusal.

Art. 34 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the recusal request, specifically that prior involvement in previous proceedings does not constitute grounds for recusal.

Art. 45 VGG

Cited as the legal basis for the revision request.

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG

Cited as a legal basis for the revision request, concerning the submission of new facts and evidence.

Art. 121 lit. a BGG

Cited as an alternative legal basis for the revision request.

Art. 66 VwVG

Cited as a basis for determining the competent authority for reviewing revision requests, though noted as not directly applicable.

Art. 127 BGG

Cited for the principle that only the court that issued a decision is competent to review it.

Art. 42 BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' section regarding the requirements for an appeal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' section regarding the possibility of appeal.

Art. 100 BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' section regarding the possibility of appeal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' section regarding the possibility of appeal.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Cited regarding the possibility of imposing costs on a party acting in bad faith or recklessly.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3544/2013

U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 3

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien X._______, Slowenien, vertreten durch Y._______, Gesuchstellerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand AHV (Revisionsbegehren).

C-3544/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2012 (C-1449/2012) die Beschwerde von X._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) vom 6. Februar 2012 abgewiesen hat soweit es darauf eingetreten ist;

dass die Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom

8. Februar 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat;

dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 23. Mai 2013 (9C_130/2013) mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist;

dass die Gesuchstellerin, vertreten durch Y._______, mit Eingabe vom

20. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsbegehren in Bezug auf das Urteil C-1449/2012 vom 13. Dezember 2012 gestellt und im Wesentlichen beantragt hat, das Urteil sei gestützt auf den Revisionsgrund gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) aufzuheben und es sei in der Sache neu zu entscheiden;

dass die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch ein Ausstandsbegehren gegen die Gerichtspersonen "Michael Peterli, Beat Weber, Daniel Stufetti, Sandra Tibis, Franziska Schneider, Francesco Parrino, Madeleine Hirsig, Christine Schori Abt, Jürg Kölliker, E. Avenati und J.-F. Wichser" gestellt hat;

dass sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung "in der Person von voraussichtlich RA Dr. Roger Hischier, Florastr. 44, 8008 Zürich" beantragt hat;

dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des BGG sinngemäss gelten (Art. 45 VGG);

dass das Bundesgericht nur für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es selber gefällt hat (ELISABETH ESCHER, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 127 N. 3) und somit für die Beurteilung des Revisionsgesuchs diejenige Instanz zuständig ist, die sich als letzte mit der Sache befasst hat (vgl. die Ausführungen zum –

C-3544/2013

hier allerdings nicht direkt anwendbaren – Art. 66 VwVG: AUGUST MÄCH- LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 66);

dass sich in der vorliegenden Sache das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz (materiell) mit der Sache befasst hat und das Bundesgericht auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist;

dass somit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuches gegen den eigenen materiellen Entscheid zuständig ist, da sich die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gegen das Nichteintreten des Bundesgerichts, sondern gegen die materielle Beurteilung der Streitsache durch das Bundesverwaltungsgericht richten (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 328 N 10 mit weiteren Hinweisen);

dass die Gesuchstellerin als Revisionsgrund Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (nachträgliches Beibringen von Tatsachen und Beweisen [unechte Noven]) und eventualiter Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 lit. a BGG genannt hat;

dass sie ihr Gesuch damit begründet hat, dass ihr erst aufgrund der Briefe der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 12. März 2013 und vom

17. April 2013 sowie eines Artikels in der Neuen Zürcher Zeitung vom

22. April 2013 klar geworden sei, dass sie als Ausländerin kein Konto in der Schweiz eröffnen könne und somit die Zahlung durch die Vorinstanz auf ein schweizerisches Konto nicht möglich sei;

dass die Gesuchstellerin dabei verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 13. Dezember 2012 nicht davon ausgegangen ist, die Gesuchstellerin müsse zwingend ein schweizerisches Konto als Zahladresse angeben, sondern dass auch die Angabe eines ausländischen Kontos genügt hätte;

dass somit auch die Berücksichtigung der von der Gesuchstellerin geltend gemachten "neuen Tatsachen" zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führen würde, weshalb diese in einer antizipierten Beweiswürdigung somit als unerheblich zu qualifizieren sind (vgl. DIETER FREIBURG- HAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

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[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 328 N 16 und Art. 330 N 6);

dass Gründe, die angeblich durch das Bundesgericht im Entscheid vom

15. Juni 2011 (9C_777/2010) hätten berücksichtigt werden sollen (vgl. im Gesuch vom 20. Juni 2013 die Ausführungen auf S. 11 unten), vorliegend nicht zu überprüfen sind, da in casu das Revisionsgesuch lediglich in Bezug auf den Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 13. Dezember 2012 zu prüfen ist, weshalb in dieser Hinsicht nicht drauf einzutreten ist;

dass das Revisionsgesuch somit offensichtlich unbegründet ist (vgl. DIE- TER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 330 N 6), weshalb gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) im einzelrichterlichen Verfahren darüber zu entscheiden ist;

dass das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

dass die Gesuchstellerin in Bezug auf einige Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsgerichts Ausstandsgründe geltend machte, indem sie ausführte, die bisher mit der Sache befassten Gerichtspersonen hätten wissentlich wahrheitswidrige und unmögliche Anordnungen getroffen, weshalb jene befangen seien;

dass gemäss Art. 38 VGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung in früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet;

dass es bei dieser Ausgangslage deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ohne Weiteres zulässig ist, dass eine von diesem Begehren betroffene Gerichtsperson an der Feststellung der Unzulässigkeit des Begehrens mitwirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 114 Ia 278 E. 1 und

105 Ib 301 E. 1c);

dass somit auf das Ausstandsbegehren mangels Vorliegen von Ausstandsgründen nicht einzutreten ist;

C-3544/2013

dass die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von "voraussichtlich Herrn RA Dr. Roger Hischier, Florastr. 44, 8008 Zürich" beantragte;

dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint;

dass zudem die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG der Partei einen Anwalt bestellen kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist;

dass das vorliegende Verfahren (grundsätzlich) kostenlos ist, einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch Kosten auferlegt werden können (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG);

dass für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nebst eines Antrages und des Vorliegens von Bedürftigkeit vorausgesetzt wird, dass diese für die Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist, weil die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 65 N 9 ff. und 37 f.);

dass vorliegend keineswegs ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin droht, steht doch nur die Auszahlungsmodalität einer unbestrittenen Geldleistung im Streit;

dass sich die Gesuchstellerin in casu durch ihren Sohn vertreten liess und – nach Einreichung des Gesuchs – weder eine Ergänzung desselben noch ein weiterer Schriftenwechsel nötig war;

dass angesichts der relativ geringfügigen Betroffenheit der Beschwerdeführerin die Beiordnung eines unentgeltlichen Anwaltes nicht als notwendig erscheint (vgl. etwa BGE 130 I 180 E. 2.2), so dass der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist;

dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass das Revisionsbegehren abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass auf das Ausstandsbe-

C-3544/2013

gehren nicht einzutreten ist, und dass ferner keine Verfahrenskosten zu erheben sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

C-3544/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: je ein Doppel der Eingaben der Vorinstanz vom 22. Juli 2013 und vom 30. Juli 2013 zur Kenntnisnahme)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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