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C-3499/2022 • BVGer C-3499/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer C-3499/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept a complaint regarding late payment interest adjustments because the complainant failed to pay the required cost deposit. The court reasoned that non-payment of the cost deposit, after being duly notified, leads to the dismissal of the appeal according to the relevant procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court reasoned that non-payment of the cost deposit, after being duly notified, leads to the dismissal of the appeal according to the relevant procedural rules.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses verspätete Gebührenzahlung Verfahrenskosten unbezahlte Mietkaution Verzugszinsen Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to not enter upon the appeal because the cost deposit was not paid.

Art. 6 Bst. a VGKE

Used to not levy any court costs because the matter was settled at an early stage of the proceedings without significant expense.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3499/2022

Urteil vom 26. Oktober 2022

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Verzugszins, Einspracheentscheid der SAK vom 14. Juli 2022.

C-3499/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) insoweit gutgeheissen hat, als sie die Verzugszinsen von Fr. 181.25 auf Fr. 167.30 (2017) respektive von Fr. 130.90 auf Fr. 116.90 (2018) herabgesetzt hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2, Beilage),

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Beschwerde vom

19. August 2022 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 4),

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. August 2022 aufgefordert worden ist, bis zum 28. September 2022 einen Kostenvorschusses von Fr. 400.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5),

dass die Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 6. September 2022 zugestellt worden ist (BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Bezahlung von AHV-Beiträge vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.- innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei einer Erledigung in einem frühen Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung

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von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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