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C-3487/2022 • BVGer C-3487/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Comply with Procedural Requirements

Geschäftsnummer C-3487/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court declined to hear a case concerning social security contributions because the appellant failed to improve their appeal and pay the required cost deposit within the set deadlines, despite being explicitly informed of the consequences. The court reasoned that the procedural requirements were not met, thus necessitating non-admission of the appeal, and decided not to impose costs or award compensation due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 85bis AHVG, Art. 32 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 1 VGKE; Appeal Dismissed for Failure to Comply with Procedural Requirements: The court reasoned that the procedural requirements were not met, thus necessitating non-admission of the appeal, and decided not to impose costs or award compensation due to the circumstances.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Sozialversicherungsbeiträge Verwaltungskostenbeitrag Sozialversicherungsverfahren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Unterlassung der Nothilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited as the legal basis for not entering into the appeal because the procedural requirements (improving the appeal and paying the cost deposit) were not met.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision is cited as the basis for not levying any procedural costs, as it allows for the waiver of costs if imposing them would be disproportionate.

Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE

These provisions are cited to explain why no party compensation is awarded in this case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3487/2022

Urteil vom 23. Januar 2023

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, (Argentinien), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Beiträge 2020; Einspracheentscheid der SAK vom 24. März 2022 (Nichteintreten).

C-3487/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK oder Vorinstanz) mit Entscheid vom 24. März 2022 auf die am 4. Januar 2022 per E-Mail erhobene Einsprache von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist,

dass die Beschwerdeführerin mit auf den 4. Juni 2022 datierter Eingabe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1; Eingang: 14. Juni 2022; Briefumschlag nicht mehr vorhanden) unter Beilage mehrerer Dokumente die Vorinstanz um nochmalige Überprüfung der Beitragsfestsetzung 2020 ersucht hat,

dass die Vorinstanz am 12. August 2022 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2022 (inkl. Beilagen) "zuständigkeitshalber" an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass die Beschwerdeführerin am 26. September 2022 aufforderungsgemäss dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz bekanntgegeben hat (BVGer-act. 6),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis AHVG Abs. 1 (SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SAK zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. November 2022 aufgefordert hat, innert fünf Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung ihre Beschwerde zu verbessern (Erklärung des Beschwerdewillens, Beschwerdeanträge), andernfalls auf die Beschwerde ohne Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin zudem aufgefordert wurde, bis zum 3. Januar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde ohne Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass die Zwischenverfügung vom 17. November 2022 der Beschwerdeführerin – gemäss seitens der Zustelladressatin unterzeichnetem Rückschein

– am 18. November 2022 eröffnet worden ist, dass die Beschwerdeverbesserung deshalb bis am 23. November 2022 (Poststempel) hätte eingereicht werden müssen, was nicht geschehen ist,

C-3487/2022

dass die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist auch den Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es – wie hier – als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

C-3487/2022

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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