Widower Denied Survivor Benefits Due to Lack of Minor Children
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal for survivor's benefits, ruling that under the relevant law, a widower is only entitled to a survivor's pension if he has children under 18 years of age. The applicant confirmed in his appeal that his marriage was childless and did not claim to have any dependent children, thus lacking the legal basis for the pension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 23 Abs. 1 AHVG, Art. 24 Seite, Art. 23 Abs. 2 AHVG; Widower Denied Survivor Benefits Due to Lack of Minor Children: The applicant confirmed in his appeal that his marriage was childless and did not claim to have any dependent children, thus lacking the legal basis for the pension.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as it was manifestly unfounded.
Used to order that no court costs be levied.
Used to order that no party compensation be awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-3467/2013
Urteil vom 17. September 2013
Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Marisa Graf.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Hinterlassenenrente.
C-3467/2013
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 das Gesuch von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 23. Oktober 2013 um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) infolge des Todes seiner Ehefrau abwies, dass die Vorinstanz eine gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2012 am 18. Januar 2013 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache mit
Entscheid vom 6. Mai 2013 abwies und die Verfügung bestätigte, dass der Beschwerdeführer den Einsprachentscheid vom 6. Mai 2013 mit Beschwerde vom 23. Mai 2013 (Postaufgabe) bei der Vorinstanz anfocht, dass die Vorinstanz die Beschwerde am 19. Juni 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2013, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen ist, die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit gegeben ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwenoder Witwerrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben, wobei der Anspruch auf die Witwerrente gemäss Art. 24
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Abs. 2 AHVG erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat,
dass dem eigenen Kind einer Witwe oder eines Witwers gewisse andere Kinder gleichgestellt sind (insb. Pflegkinder, Kinder der verstorbenen Person, vgl. Art. 23 Abs. 2 AHVG),
dass diese gesetzliche Regelung für das Bundesverwaltungsgericht massgebend ist und insbesondere nicht auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), dass die Regelung überdies keine Ausnahmen vorsieht, so dass im Einzelfall nicht von ihr abgewichen werden darf (Grundsatz der Gesetzmässigkeit staatlichen Handelns),
dass damit an Witwer, die keine Kinder unter 18 Jahren haben, mangels gesetzlicher Grundlage keine Witweroder eine andere Hinterlassenenrente ausgerichtet werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. Mai 2013 ausdrücklich festhält, dass die Ehe mit seiner verstorbenen Ehefrau kinderlos geblieben sei,
dass er auch im Übrigen nicht geltend macht, ein eigenes oder ein diesem gleichgestelltes Kind unter 18 Jahren zu haben – und sich auch in den Akten kein Hinweis darauf findet, dass der Beschwerdeführer ein solches Kind hätte,
dass der Beschwerdeführer daher ohne Zweifel keinen Anspruch auf eine Witwerrente oder eine andere Hinterlassenenrente der AHV hat, dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. September 2013 geht an den Beschwerdeführer.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 10. September 2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Marisa Graf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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