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C-3465/2018 • BVGer C-3465/2018 KI-generiert

Mootness of Legal Delay Complaint Due to Withdrawn Appeal

Geschäftsnummer C-3465/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed a legal delay complaint as moot after the complainant withdrew their appeal. The court reasoned that since the appeal was withdrawn, the proceedings were rendered obsolete and no costs or party compensation would be awarded. The earlier interim order requesting a cost advance was also annulled.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst; Mootness of Legal Delay Complaint Due to Withdrawn Appeal: The court reasoned that since the appeal was withdrawn, the proceedings were rendered obsolete and no costs or party compensation would be awarded. The earlier interim order requesting a cost advance was also annulled.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verwaltungsbeschwerde Rückzug des Rechtsbegehrens Verfahrensverzögerungen Streitgegenstand verspätete Kündigung Rentenrevision | IV, Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

The appeal procedure is to be discontinued as it has become moot due to the withdrawal of the appeal.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

No court costs are imposed because the withdrawal of the appeal was primarily due to reasons related to the case or the appellant, and imposing costs would be disproportionate, and also because no costs are imposed on the appellate body.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

No court costs are imposed on the appellate body.

Art. 6 Bst. b VGKE

No court costs are imposed on the appellant because imposing costs would be disproportionate.

Art. 15 VGKE

No party compensation is awarded because the appeal became moot.

Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE

No party compensation is awarded to the losing appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3465/2018

Abschreibungsentscheid vom 10. Juli 2018

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Rechtsverzögerung.

C-3465/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Februar 2018 die Beschwerde von A._______ gutgeheissen, die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 26. November 2015 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung 9 (Bestätigung der halben Rente, Anordnung einer orthopädischen Begutachtung, Neuberechnung des Einkommensvergleichs) an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2018 aufgefordert hat, bis zum 20. August 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2018 Erstaunen über diese Aufforderung zum Ausdruck gebracht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 aufgefordert hat, innert fünf Tagen ab Erhalt derselben das Original der Beschwerdeschrift oder eine Abschrift seiner Beschwerdeschrift inkl. Originalunterschrift nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,

dass der Beschwerdeführer mit unterschriebener Eingabe vom 28. Juni 2018 seine Beschwerde verbessert hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Juli 2018 das rechtsgültige Einreichen der Rechtsverzögerungsbeschwerde bestätigt und Ausführungen betreffend das Vorgehen im Rückweisungsfall zur Begutachtung in der Schweiz gemacht hat,

dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 dem Bundesverwaltungsgericht eine Notiz über ein mit der IVSTA geführtes Gespräch zugestellt hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-3465/2018

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) auch Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung erlässt (Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde),

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2018 seine Beschwerde am 9. Juli 2018 zurückgezogen hat, dass infolge Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen allerdings unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und vorliegend Gründe in der Sache bzw. in der Person des Beschwerdeführers es jedenfalls als unverhältnismässig erscheinen liessen, ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE),

dass bei diesem Verfahrensausgang die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 20. August 2018 hinfällig wird und die Zwischenverfügung vom

19. Juni 2018 daher aufzuheben ist,

dass gemäss Art. 15 VGKE, falls ein Verfahren gegenstandslos wird, das Gericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, und für die Festsetzung der Parteientschädigung Artikel 5 sinngemäss gilt, dass aber die Vorinstanz als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und

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dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5, Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2018 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen in Kopie: Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 [inkl. Beilage] und vom 9. Juli 2018 [B-act. 10 f.])

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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