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C-346/2024 • BVGer C-346/2024 KI-generiert

Appellant's Failure to Provide Swiss Address and Pay Costs Leads to Appeal Dismissal

Geschäftsnummer C-346/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept the appeal because the appellant failed to provide a Swiss contact address and subsequently did not submit the required documentation for free legal aid or pay the requested cost advance. The court had previously ordered the appellant to provide a Swiss address, and after she confirmed her foreign address without providing a Swiss one, all future communications were to be published in the Federal Gazette. When the appellant failed to submit the necessary forms for free legal aid by the deadline, her request was denied, and she was ordered to pay a CHF 400 cost advance, which she also failed to do, leading to the dismissal of her appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Freiwillige Versicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Veranlagung der Beiträge 2022 für die freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid SAK vom 20. Dezember 2023

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Frist für Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Überweisung wegen Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Cited as the basis for not entering into the appeal due to failure to meet procedural requirements.

Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to waive the imposition of procedural costs due to the early stage of the proceedings and lack of significant court expenditure.

Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE

Cited as the basis for not awarding party compensation.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-346/2024

Urteil vom 8. Oktober 2024

Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien A._______, (Thailand), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Veranlagung der Beiträge 2022 für die freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid SAK vom 20. Dezember 2023.

C-346/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) die Einsprache von A._______ (Beschwerdeführerin) gegen die amtliche Beitragsverfügung für die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für das Jahr 2022 vom 28. August 2023 mit Einspracheentscheid vom

20. Dezember 2023 abgewiesen hat (Beilage zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am

11. Januar 2024 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 16. Januar 2024) Beschwerde erhoben und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2024 aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen ab Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu benennen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin die Instruktionsverfügung vom 21. März 2024 am 5. April 2024 in Empfang genommen hat (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2024 ihre Adresse in Thailand bestätigt, jedoch keine Zustelladresse in der Schweiz angegeben hat (BVGer-act. 5), weshalb künftige Anordnungen und Entscheide im Verfahren der Beschwerdeführerin androhungsgemäss (BVGer-act. 3) durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden, dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2024, publiziert im Bundesblatt vom 31. Mai 2024, aufgefordert worden ist, bis zum 28. Juni 2024 das Formular «Gesuch um unentgeltliche

C-346/2024

Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 6 und 8), dass in der Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2024, publiziert im Bundesblatt vom 31. Mai 2024, angedroht worden ist, bei Nichteinreichen der Unterlagen oder Beweismittel werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschieden (BVGer-act. 6 und 8), dass die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist weder das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» noch anderweitige Beweismittel zum Nachweis ihrer finanziellen Lage eingereicht hat, dass mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2024, publiziert im Bundesblatt vom 30. Juli 2024, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 400.- aufgefordert worden ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 9 und 11),

dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses – unter Beachtung der Gerichtsferien – am 16. September 2024 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 12), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei einer Erledigung im frühen Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und deshalb vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden,

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-346/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-346/2024

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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