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C-3449/2023 • BVGer C-3449/2023 KI-generiert

Health Insurance Specialties List Appeal Withdrawn

Geschäftsnummer C-3449/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed a case concerning health insurance and a specialities list upon the complainant's withdrawal of their appeal. The court reasoned that the complainant's request to discontinue the proceedings rendered the case moot. Consequently, the court ordered the complainant to bear the costs of the proceedings, amounting to CHF 500, which were deducted from their initial deposit, with the remainder to be refunded. No legal compensation was awarded to either party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Spezialitätenliste | Krankenversicherung, Spezialitätenliste (SL), Systen Sequi, Preiserhöhungsgesuch; (Wiedererwägungsverfügung vom 8. Juni 2023)

Schlagwörter

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Krankenversicherungskosten Versicherungsleistungsentzug Versicherungsentschädigung Verwaltungskosten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 Abs. 1 Bst
zurückgezogen und das Gericht ersucht hat, das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, dass das Beschwerdeverfahren deshalb im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst.
Art. 5 VGKE
dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art.
Art. 15 VGKE
Cited as the basis for the court to examine whether party compensation should be awarded in cases of mootness.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
Cited to confirm that the respondent, as a federal authority, is not entitled to party compensation.
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG
Cited as the basis for dismissing the appeal as having become moot due to withdrawal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Cited as the basis for dismissing the appeal as having become moot due to withdrawal.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for imposing costs on the party whose conduct caused the matter to become moot.

Art. 6 Bst. a VGKE

Cited as the basis for potentially waiving costs when an appeal is resolved by withdrawal without significant effort.

Art. 15 VGKE

Cited as the basis for the court to examine whether party compensation should be awarded in cases of mootness.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Cited to confirm that the respondent, as a federal authority, is not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3449/2023

Abschreibungsentscheid vom 26. Mai 2026

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Remo Leu.

Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste (SL);

Wiedererwägungsverfügung vom 8. Juni 2023.

C-3449/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 15. Juni 2023 die Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 15. Mai 2023 und 8. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass der mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2023 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 5'000 am 25. August 2023 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer act. 2 und 4),

dass der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2024 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 19),

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 17. April 2026 (BVGer-act. 20) zurückgezogen und das Gericht ersucht hat, das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, dass das Beschwerdeverfahren deshalb im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. April 2026 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von CHF 500 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE),

C-3449/2023

dass der die Gegenstandslosigkeit verursachenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von CHF 4’500 wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. April 2026 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme.

5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

C-3449/2023

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Remo Leu

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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