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C-3433/2022 • BVGer C-3433/2022 KI-generiert

Sports Integrity Foundation v. Appellant (Cost Deposit Non-compliance)

Geschäftsnummer C-3433/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to hear an appeal against a decision by a sports integrity foundation to confiscate and destroy doping substances. The appellant was ordered to pay a cost deposit, but failed to do so after multiple delivery attempts of the order, including a registered letter that was marked "not picked up" and a subsequent ordinary mail delivery that did not alter the deadline for compliance, thus the appeal was dismissed without prejudice.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 2bis VwVG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Sports Integrity Foundation v. Appellant (Cost Deposit Non-compliance): The appellant was ordered to pay a cost deposit, but failed to do so after multiple delivery attempts of the order, including a registered letter that was marked "not picked up" and a subsequent ordinary mail delivery that did not alter the deadline for compliance, thus the appeal was dismissed without prejudice.

Schlagwörter

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Stiftung Zahlungsbefehl Fristwahrung Sportrecht irregulärer Hinterlegungsvertrag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Basis for not entering into the appeal because the cost deposit was not paid.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Allows for waiver of court costs under certain circumstances.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

States that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3433/2022

U r t e i l v o m 11 . O k t o b e r 2 0 2 2

Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien A._______, (…)

Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln;

Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 27. Juli 2022.

C-3433/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Juli 2022 über die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln und/oder Gegenständen zur Anwendung von Dopingmethoden verfügt hat (BVGer-act. 1 Beilage),

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. August 2022, per Einschreiben mit elektronischem Rückschein zugestellt, zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 22. September 2022 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGeract. 2),

dass die Zwischenverfügung vom 22. August 2022 dem Bundesverwaltungsgericht von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde (BVGer-act. 3),

dass das Gericht dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung am

6. September 2022 nochmals per A-Post zugestellt und ihn darauf hingewiesen hat, dass eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person ausgehändigt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), womit die erneute Zustellung per A-Post keinen Einfluss auf den Lauf der Frist hat (BVGer-act. 4), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5),

C-3433/2022

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

C-3433/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

C-3433/2022

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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