Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-3388/2011 • BVGer C-3388/2011 KI-generiert

Deaf Child's Therapy Denial Upheld Due to Provider Qualification and Lack of Medical Necessity

Geschäftsnummer C-3388/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A child with congenital deafness sought coverage for therapy provided by an individual who was a special education teacher, not a licensed psychotherapist. The court affirmed the denial of coverage, reasoning that the therapy, characterized as psychological support and involving techniques like sandplay, qualified as psychotherapy. Under the applicable regulations, psychotherapy for minors is covered only from the second year of treatment or if it directly supports special education when a mental disorder hinders it, neither of which applied here as the therapy was short-term and not demonstrably a medical necessity for inclusion in special education, and the provider lacked the required qualifications.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 37 VGG, Art. 3 Bst, Art. 2 ATSG, Art. 1 IVG; Deaf Child's Therapy Denial Upheld Due to Provider Qualification and Lack of Medical Necessity: The court affirmed the denial of coverage, reasoning that the therapy, characterized as psychological support and involving techniques like sandplay, qualified as psychotherapy. Under the applicable regulations, psychotherapy for minors is covered only from the second year of treatment or if it directly supports special education when a mental disorder hinders it, neither of which applied here as the therapy was short-term and not demonstrably a medical necessity for inclusion in special education, and the provider lacked the required qualifications.

Schlagwörter

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medizinische Notwendigkeit Kindesalter Gehörschaden psychische Störungen angeborener psychischer Gesundheitsschaden Ergotherapie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to order the losing party (the appellant) to bear the court costs.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This provision was used to determine the range for setting court costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision was used to deny the parties any compensation for legal costs.

Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG)

This provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against decisions of the IVSTA from insured persons abroad.

Art. 33 Bst. d VGG

This provision, in conjunction with Art. 31 VGG and Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG, confirms the Federal Administrative Court's jurisdiction over IVSTA decisions for insured persons abroad.

Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG

This provision, in conjunction with Art. 31 VGG and Art. 33 Bst. d VGG, confirms the Federal Administrative Court's jurisdiction over IVSTA decisions for insured persons abroad.

Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)

This provision confirms the applicability of the Federal Act on Administrative Procedure to appeals against IVSTA decisions.

Art. 60 Abs. 1 ATSG

This provision establishes the deadline for filing an appeal (30 days) and was applied to determine that the appeal was filed on time.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision, along with Art. 60 ATSG, was applied to determine that the appeal was formally correct and therefore admissible.

Art. 49 VwVG

This provision outlines the grounds on which an appeal can be based, including violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness of a decision.

Art. 8 IVG

This provision establishes the general principle for the entitlement to integration measures, requiring them to be necessary and suitable for restoring, maintaining, or improving earning capacity or ability to work.

Art. 13 IVG

This provision governs the entitlement to necessary medical measures for the treatment of congenital defects until the age of 20.

Art. 12 IVG

This provision defines the conditions for entitlement to medical measures aimed at improving earning capacity or ability to work.

Art. 19 IVG

This provision, in its previous wording, concerned contributions to special education, including measures of a pedagogical-therapeutic nature.

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV)

This provision defines congenital defects as those present at birth and states that a mere predisposition is not considered a congenital defect.

Art. 2 Abs. 1 GgV

This provision states that the claim for medical measures begins with their initiation, but not before birth.

Art. 2 Abs. 2 GgV

This provision clarifies that if treatment for a congenital defect is covered only because a specific therapy listed in the annex is necessary, the claim begins with the initiation of that therapy and includes subsequent necessary medical measures.

Art. 2 Abs. 3 GgV

This provision defines medical measures for treating congenital defects as all precautions indicated by sound medical knowledge that aim for simple and expedient therapeutic success.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a IVG

This provision specifies that medical measures include treatment carried out by a doctor or medical auxiliary personnel under their order.

aArt. 9 Abs. 2 IVV

This provision, in its former wording, lists pedagogical-therapeutic measures for children attending primary school, including speech therapy, hearing training, lip-reading instruction, and psychomotor therapy.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3388/2011

Urteil vom 3. Mai 2013

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, gesetzlich vertreten durch seine Mutter B._______, Zustelladresse: B._______, c/o C._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Eingliederungsmassnahmen, Verfügung vom 4. April 2011.

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Sachverhalt:

A. A._______, geboren am (…) 1997, Schweizer Bürger und bei seinen Eltern in Singapur wohnhaft, beantragte durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin B._______ am 23. Juni 2008 bei der Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) wegen einseitiger Taubheit als Folge eines seit Geburt bestehenden kongenitalen Cholesteatoms die Ausrichtung von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (nachfolgend: IV; IV-act. 2, 4, 6).

B.

B.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 (IV-act. 19) sprach die IVSTA A._______ medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 447 der Verordnung vom

9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV, SR 831.232.21) für den Zeitraum vom 24. Juni 2007 bis zum 31. August 2011 zu.

B.b Gegen diese Verfügung erhob A._______, vertreten durch seine Mutter, mit Eingabe vom 14. Februar 2009 (IV-act. 25) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es seien ihm nebst den medizinischen Massnahmen auch Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art zuzusprechen, da nur diese ihm eine spätere Eingliederung in das Erwerbsleben ermöglichten.

B.c Mit Urteil C-1090/2009 vom 25. August 2009 (IV-act. 31) hiess das Bundesverwaltungsgericht – entsprechend dem Antrag der Vorinstanz in der Vernehmlassung (IV-act. 29) – die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Aufgrund der vorliegenden Akten war das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, hinsichtlich des Anspruchs auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen einen Entscheid zu fällen.

B.d In der Folge holte die IVSTA bei der Mutter von A._______ zwecks Prüfung des Leistungsgesuchs Unterlagen und Angaben bezüglich der in der Zeit von 2006 bis Ende 2007 durchgeführten pädagogischtherapeutischen Massnahmen ein (IV-act. 35, 37). Die IVSTA ersuchte den IV-Stellenarzt Dr. med. D._______ daraufhin um dessen Stellungnahme (IV-act. 42) zu den eingereichten Unterlagen (IV-act. 38-40). Ge-

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stützt auf dessen Beurteilung vom 30. März 2010, wonach aufgrund der eingereichten Unterlagen in der Zeit bis Ende 2007 nicht eine pädagogisch-therapeutische Massnahme, sondern eher eine – von E. _______ durchgeführte – Psychotherapie dokumentiert ist (IV-act. 43), verlangte die IVSTA bei der Mutter von A._______ zusätzliche Unterlagen und Angaben hinsichtlich der festgestellten medizinischen Massnahme (IV- act. 44, 45). Weil die nachgereichten Unterlagen (IV-act. 46-51) nicht ausreichten bzw. nicht die besagte Therapie betrafen, bat die IVSTA um Zustellung des entsprechenden Arztberichtes (IV-act. 52-54). Ein solcher wurde der IVSTA mit Schreiben vom 18. September 2010 eingereicht (IV- act. 55). Gleichzeitig stellte die Mutter von A._______ den Antrag, den zugesprochenen Anspruch auf medizinische Massnahmen über den

31. August 2011 hinaus zu verlängern (IV-act. 56). Die IVSTA unterbreitete die zusätzlich eingeholten Dokumente wiederum dem IV-Stellenarzt Dr. D._______ (IV-act. 57), welcher in seiner Antwort vom 20. Oktober 2010 (IV-act. 58) die von E._______ durchgeführte Betreuung weiterhin nicht als pädagogisch-therapeutische Massnahme, sondern als Psychotherapie beurteilte. Im Anschluss daran holte die IVSTA beim IV- Stellenarzt Dr. med. F._______ weitere Informationen unter anderem zur Frage ein, ob die bei E._______ vorgenommene Therapie von der IV bezahlt werden könne (IV-act. 59). In seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2011 (IV-act. 60) führte Dr. F._______ im Wesentlichen aus, dass es sich bei der besagten Therapie klar um eine Art Psychotherapie handle, die allerdings nur während eines Zeitraumes von sechs Monaten stattgefunden habe, so dass eine Übernahme dieser Therapiekosten durch die IV nicht in Frage komme (IV-act. 60).

C.

C.a Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2011 (IV-act. 61) teilte die IVSTA der der Mutter von A._______ mit, dass das Leistungsbegehren hinsichtlich der vom 3. September 2007 bis zum 17. Dezember 2007 stattgefundenen Psychotherapie abgewiesen werden müsse, da diese nur während eines Zeitraumes von drei Monaten stattgefunden habe und damit die Voraussetzungen für die Gewährung von medizinischen Massnahmen durch die IV nicht erfüllt seien.

C.b Die Mutter von A._______ erhob gegen diesen Vorbescheid mit Schreiben vom 14. März 2011 (IV-act. 68) Einwände. Sie bestritt, dass es sich bei der von E._______ durchgeführten Therapie um eine Psychotherapie gehandelt habe, zumal E._______ keine ausgewiesene Psychothe-

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rapeutin sei, und ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

C.c Mit Verfügung vom 4. April 2011 (IV-act. 70) entschied die IVSTA in Bestätigung ihres Vorbescheides, das Leistungsbegehren (Gesuch um Kostenübernahme der von E._______ durchgeführten Therapie) abzuweisen. Die Begründung entsprach derjenigen des Vorbescheides und enthielt die Bemerkung, dass die den Einwänden gegen den Vorbescheid beigelegten Unterlagen (IV-act. 66, 67) bereits vorhanden seien und die Schlussfolgerungen des Vorbescheides nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten.

D. Gegen diese Verfügung vom 4. April 2011 erhob die Mutter und gesetzliche Vertreterin von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Juni 2011 (Aufgabe in Singapur: 6. Juni 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. Juni 2011; act. 1). Sie stellte in der Beschwerdeschrift unter anderem den Antrag, die zwischen dem

25. September 2007 und 31. Dezember 2007 in Bezug auf G._______ (bei E._______) in Singapur entstandenen Therapiekosten von gesamthaft S$ 1'350.- (Fr. 915.66) seien von der IV zu bezahlen; eventualiter sei die Sache der zuständigen behördlichen Instanz zuzuweisen. Weiter führte sie aus, dass es zur Durchführung einer Psychotherapie eines Psychologen oder einer Psychologin bedürfe. Aus den zahlreichen Diplomen von E._______, welche der Beschwerde beigelegt seien, ergebe sich klar, dass E._______ keine Psychologin, sondern eine Sprachund Bewegungstherapeutin für Kinder im frühen Lernalter sei. Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte weiter, dass die edukativen Leistungen ihres Sohnes seit seiner Einschulung durch den Geburtsfehler stark beeinträchtigt seien und seit Erkennung medizinische, logopädische, sprachtherapeutische, optometrische und schulpsychologische Massnahmen, Therapien und Abklärungen vorgenommen würden, damit eine geregelte, altersgerechte und schulische Integration möglich sei.

Die Mutter des Beschwerdeführers stellte in der Beschwerde vom 6. Juni 2011 ausserdem einen Antrag, welcher die Kostenübernahme der Behandlung bei H._______ ab 1. Januar 2008 betraf und sich gegen den Vorbescheid der IVSTA vom 5. April 2011 (IV-act. 72) richtete. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in der Folge mit Urteil vom 7. September 2011, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, soweit sie sich gegen den Vorbescheid der IVSTA vom 5. April 2011 richte, und

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überwies die Sache zur Weiterführung des Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz (siehe Verfahren C-3501/2011).

Soweit sich die Beschwerde vom 6. Juni 2011 sodann gegen die Verfügung der IVSTA vom 5. April 2011 (IV-act. 71) richtet, erfolgt eine Behandlung im konnexen Verfahren C-3694/2011.

E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 (act. 2) wurde die Mutter des Beschwerdeführers eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben. Dieser Einladung kam sie mit Eingabe vom

19. August 2011 nach und bezeichnete in der Schweiz ein Zustelldomizil (act. 3).

F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2011 (act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Als Begründung führte sie aus, dass die streitigen, von E._______ durchgeführten Behandlungen in der Zeit von September bis Dezember 2007 gemäss der übereinstimmenden Beurteilung von zwei IV-Stellenärzten aufgrund ihrer Natur als Psychotherapie und nicht als pädagogisch-therapeutische Massnahmen zu qualifizieren seien. Beschwerdeweise würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Die vielseitige Ausbildung von E._______ sei anlässlich der Beurteilung des ärztlichen Dienstes bereits bekannt gewesen. Psychotherapie als medizinische Massnahem könne gemäss dem massgebenden Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (Rz. 645.5) erst ab dem zweiten Behandlungsjahr übernommen werden. Die vorliegende Therapie habe indessen nur vier Monate gedauert, weshalb eine Übernahme der Kosten durch die IV ausgeschlossen sei.

G. Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Replikeinreichung keinen Gebrauch gemacht (act. 6).

H. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 erklärte das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – für geschlossen (act. 7).

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I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IVSTA vom 4. April 2011. Der durch seine Mutter (gesetzlich) vertretene Beschwerdeführer ist durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG).

Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 4. April 2011. Die Beschwerdeschrift wurde am 6. Juni

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2011 der EMS Speedpost in Singapur übergeben (act. 1/36) und ging am

16. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 1 S. 1). Das Zustellungsdatum des angefochtenen Entscheides, welcher von der Vorinstanz zwar mit eingeschriebener Post, aber nicht mit Rückschein versandt wurde, ist nicht nachgewiesen. Die Beweislast für den Beginn der Frist liegt aber bei der eröffnenden Behörde (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1651), welche die Einhaltung der Beschwerdefrist vorliegend nicht bestreitet. Aus diesen Gründen ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Beschwerde vom

6. Juni 2011 fristgerecht und auch formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt bei seinen Eltern in Singapur. Daher bestimmt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, nach schweizerischem Recht.

3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012

E. 3.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1).

3.3 Im vorliegenden Verfahren sind Leistungen für den Zeitraum von September 2007 bis Dezember 2007 streitig. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Leiden des Beschwerdeführers im Januar 2004 erkennbar wurde (IV-act. 15 Ziff. 1.2). Der Versicherungsfall trat damit frühestens zu jenem Zeitpunkt ein (BGE 108 V 61 E. 2b, BGE 103 V 130). Bei den mate-

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riellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist daher auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837 und AS 2003 3859) abzustellen. Die mit der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzesund Verordnungsänderungen (AS 2007 5129 und AS 2007 5155) sind hier ebenso wenig anzuwenden wie das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV- Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Ferner sind das ATSG in der Fassung der 4. IVG-Revision (AS 2003 3854) sowie die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.

4. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. April 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

5. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargelegt.

5.1 Art. 8 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) regelt den Grundsatz für den Anspruch auf Eingliederung. Gemäss Abs. 1 haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Gemäss Abs. 2 besteht der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen nach Abs. 3 in: a) medizinischen Massnahmen, b) Massnahmen beruflicher Art, c) Massnahmen für die besondere Schulung, d) der Abgabe von Hilfsmitteln und e) der Ausrichtung von Taggeldern. Die Eingliederungsmassnahmen werden ausnahmsweise auch im Ausland gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Die entsprechenden Voraussetzun-

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gen sind für obligatorisch Versicherte in Art. 23bis IVV und für freiwillig Versicherte in Art. 23ter IVV geregelt.

5.2 Die Invalidität (Art. 8 ATSG) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).

5.3 Gemäss Art. 12 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

5.4 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist, kann die Leistung ausgeschlossen werden (Abs. 2).

5.5 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21] in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Abs. 2 sind die Geburtsgebrechen in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Inneren kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen.

5.6 Nach Art. 2 Abs. 1 GgV beginnt der Anspruch auf medizinische Massnahmen mit deren Einleitung, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt. Wird die Behandlung eines Geburtsgebrechens nur übernommen, weil eine im Anhang festgelegte Therapie notwendig ist, so beginnt der Anspruch mit der Einleitung dieser Massnahme; er umfasst alle medizinischen Massnahmen, die in der Folge zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig sind (Abs. 2). Als medizinische Massnahmen, die für die

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Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Abs. 3).

5.7 Die medizinischen Massnahmen der IV umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstaltsoder Hauspflege vorgenommen wird. Als medizinische Hilfspersonen gelten dabei Personen, die folgenden Tätigkeiten ausüben: Krankenpflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Psychotherapie, und welche die kantonalen Vorschriften betreffend die Berufsausübung erfüllen, sofern eine ärztliche Anordnung vorliegt (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME, gültig ab

1. November 2005], Rz. 1202).

5.8 Gemäss aArt. 19 IVG, der bis zum 31. Dezember 2007 Geltung hatte (AS 2007 5779), wurden an die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hatten und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar war, Beiträge gewährt. Die Beiträge umfassten unter anderem besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Schulunterreicht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte (vgl. aArt. 19 Abs. 2 Bst. c IVG). Der Bundesrat erliess gestützt auf aArt. 19 Abs. 3 IVG in der IVV unter anderem auch Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchten (aArt. 9 ff. IVV, gültig bis 31. Dezember 2007). Es handelte es sich bei diesen Massnahmen für besondere Schulung – wie schon erwähnt – ebenfalls um Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 5.1).

5.9 Handelt es sich um einen Komplex von Massnahmen verschiedener Art, deren vorwiegender Eingliederungszweck ohne gleichzeitig durchgeführte akzessorische medizinische Behandlung gefährdet wäre, kann auch die medizinische Behandlung als Eingliederungsmassnahme gewertet werden. So geht zum Beispiel die eine Sonderschulung oder Sprachtherapie begleitende Psychotherapie zulasten der IV, sofern nur dadurch der Erfolg erreicht oder gesichert werden kann (KSME Rz. 76). Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie ist daher ge-

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geben im Falle von Minderjährigen, bei welchen Massnahmen für die Sonderschulung durch eine psychische Störung behindert oder verunmöglicht werden. Es muss sich dabei um eine die Sonderschulmassnahme ergänzende Massnahme handeln, wobei die Behandlung des Leidens deutlich im Hintergrund steht (KSME Rz. 645.7). Die Unterstützungsmassnahme zur Sprachheilbehandlung kann allerdings nur auf begründeten Antrag des behandelnden Arztes oder der Abklärungsstellen übernommen werden und sie ist aufgrund von Art. 12 oder 13 IVG zuzusprechen (Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen in der IV, gültig ab 1. November 1978, Stand: 1. Januar 2007, Rz. 13, 28).

6. Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 (IV-act. 19) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG für den Zeitraum vom 24. Juni 2007 bis 31. August 2011 zu. Dieser Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen blieb unangefochten und ist damit unbestritten.

7. Streitig und zu prüfen ist indessen, ob die von E._______ vom September bis Dezember 2007 durchgeführte Behandlung als pädagogischtherapeutische Massnahme oder als Psychotherapie und damit medizinische Massnahme zu qualifizieren ist.

7.1 Die Rechtsprechung versteht unter pädagogisch-therapeutischen Massnahmen Vorkehren, bei denen der Aspekt der Erziehung im Sinne der günstigen Beeinflussung des Verhaltens und der anlagemässig gegebenen Möglichkeiten im Vordergrund steht. Sie dienen nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen, sondern sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen. Der Begriff "therapeutisch" verdeutlicht, dass die Behandlung des Leidens im Vordergrund steht. Wie die in aArt. 19 Abs. 2 Bst. c IVG und aArt. 9 Abs. 2 IVV aufgezählten Massnahmen zeigen, geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Schulunterricht (BGE 131 V 9 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts I 120/05 vom 13. Juli 2005 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen erfolgt danach, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiegt. Welcher der beiden Gesichtspunkte überwiegt, beurteil sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts I 120/05 vom

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13. Juli 2005 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 122 V 206 E. 3a, BGE 121 V

11 E. 3b, BGE 114 V 22 E. 3a).

7.2 Die Vorinstanz qualifizierte die strittige Behandlung durch E._______ als Psychotherapie. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahmen ihres internen medizinischen Dienstes: Nach Ansicht von Dr. D._______ handelte es sich bei der besagten Behandlung kaum um eine pädagogischtherapeutische Massnahme, sondern eher um eine psychologische Betreuung bzw. eine Psychotherapie (IV-act. 43, 58). Dr. F._______ äusserte sich ebenfalls dahingehend, dass es sich bei den von E._______ durchgeführten Sitzungen klar um eine Art Psychotherapie gehandelt habe (IV-act. 60). Die IV-Stellenärzte wiesen in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass zu prüfen sei, ob allenfalls ein Leiden an sich behandelt worden sei, welches Auswirkungen auf den Schulbesuch gehabt habe (IV-act. 60) bzw. ob die psychologische Betreuung für den Schulbesuch notwendig gewesen und aufgrund von KSME Rz. 645.7 von der IV zu übernehmen sei (IV-act. 43, 58). Die Vorinstanz prüfte die Behandlung durch E._______ in der Folge aufgrund von KSME Rz. 645.5, wonach die Kostenübernahme einer Psychotherapie bei schweren erworbenen psychischen Leiden von Minderjährigen erst ab dem zweiten Behandlungsjahr erfolgen kann. Da vorliegend die Behandlung unbestrittenermassen weniger als ein Jahr gedauert hatte, lehnte die Vorinstanz die Kostenübernahme in der Folge ab. Eine Prüfung gemäss KSME Rz. 645.7, wonach die Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie bei Minderjährigen gegeben sind, bei welchen Massnahmen für die Sonderschulung durch eine psychische Störung behindert oder verunmöglicht werden (vgl. auch E. 5.9), nahm die Vorinstanz nicht vor.

7.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die strittige Behandlung zunächst unter dem Aspekt der medizinischen Massnahme geprüft hat. Dieses Vorgehen entspricht dem Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in der IV (gültig ab 1. März 1975, Stand: 1. Januar 2007), welches in Rz. 4 vorsieht, dass vorgängig immer zu prüfen sei, ob keine medizinische Behandlungsart vorliege, wie dies z.B. bei Psychotherapie immer zutreffe. Dass die Vorinstanz die von E._______ vorgenommene Behandlung – gestützt auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes – als Psychotherapie beurteilt hat, ist nachvollziehbar. Aus dem Bericht von E._______ vom 3. Februar 2010 (IV- act. 67) ergibt sich nämlich deutlich, dass sie nicht die Hörschädigung des Beschwerdeführers therapierte, sondern bei diesem die folgenden Probleme feststellte: fehlende Motivation für den Schulbesuch, hohe Zer-

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streutheit, generalisierte Ängste, welche sich in Bauchschmerzen und Besuchen bei der Krankenschwester manifestieren, geringes Selbstwertgefühl sowie negatives Selbstgespräch. Im Bericht wurde auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer Gruppenspiele in der Schule meide, sich ausgeschlossen fühle, sich von anderen zurückziehe und das Bedürfnis nach Kontrolle habe. Diese psychologischen und schulischen Probleme, welche mit der Hörschädigung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen können, wurden von E._______ laut Bericht unter anderem behandelt mit Sandspielen und -aktivitäten, mit der Bezeichnung, Skalierung und Sortierung von Gefühlen, der Erforschung von inneren Stärken, emotionalen Entspannungsübungen, Puppenund Dramaspielen sowie Storyboard mit Verbindung zum Helden. Angesichts des im Bericht genannten Beschwerdebildes und der vorgenommenen Behandlungsart kann durchaus von einer "psychologischen Betreuung" (IV-act. 43) oder "Art Psychotherapie" (IV-act. 60) gesprochen werden.

7.4 Der Beschwerdeführer, welcher keine Sonderschule, sondern die Volksschule besucht (IV-act. 4 S. 2, 69), erhielt aufgrund seines Geburtsgebrechens von November 2006 bis Februar 2009 (IV-act. 64) eine Sprachheilbehandlung ("Structured multi-sensory Literacy"), wofür ihm die Vorinstanz gemäss Verfügung vom 7. Juni 2011 (IV-act. 76) für die Zeit von 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 19 IVG zusprach. Die von E._______ durchgeführte Behandlung könnte daher allenfalls als eine Unterstützungsmassnahme zu dieser Sprachheilbehandlung betrachtet werden, zumal aufgrund des erwähnten Behandlungsberichts nicht nur eine Leidensbehandlung durchgeführt, sondern auch ein Eingliederungszweck (z.B. Strategien für den Erfolg auf dem Schulplatz) verfolgt wurde. Wie bereits erwähnt (E. 5.9), kann eine zusätzliche, die Sprachheilbehandlung unterstützende medizinische Massnahme allerdings nur auf begründeten Antrag des behandelnden Arztes oder der Abklärungsstellen übernommen werden. Für eine Kostenübernahme durch die IV müssen die Voraussetzungen von Art. 12 IVG erfüllt sein (vgl. KSME Rz. 76). Erforderlich ist eine ärztliche Anordnung, in welcher Beginn, Art und Umfang der durchzuführenden Psychotherapie festgelegt sind (vgl. KSME Rz. 1203). Die Vorinstanz hat die notwendigen ärztlichen Angaben (Diagnose, Befunde mit Auswirkungen auf den Schulbesuch, bisheriger Verlauf, vorgesehene Behandlungsmethode, Ziel und Zweck, geplante Dauer der Behandlung, Anzahl Sitzungen [Frequenz]) bei der Mutter des Beschwerdeführers mehrfach angefordert (vgl. IV- act. 44, 45, 52, 53, 54). Vorgelegt wurde zunächst der Formularbericht des Dr. I._______ vom 22. Mai 2010, welcher sich ausschliesslich auf das

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Geburtsgebrechen des Beschwerdeführers bezog und in welchem von einer Psychotherapie nicht die Rede ist (IV-act. 49). Schliesslich reichte die Mutter des Beschwerdeführers den Bericht des Dr. J._______ vom

16. September 2010 (IV-act. 55) ein, worin festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hörschädigung sprachliche Therapien ("hearing, language and speech therapies") besucht habe und/oder besuchen sollte ("was [and/or shall] to receive") zwecks Verbesserung seiner persönlichen und schulischen Entwicklung. Dabei wird die bei E._______ besuchte Einzeltherapie (11 Einheiten) – ohne weitere Ausführungen – unter den vom Beschwerdeführer besuchten sprachlichen Therapien erwähnt. Von der Notwendigkeit einer Psychotherapie wird auch in diesem Bericht nicht gesprochen. Aufgrund der vorliegenden Auskünfte können die Voraussetzungen zur Kostenübernahme der streitigen Behandlung als medizinischer Massnahme gemäss Art. 12 IVG deshalb nicht bejaht werden. Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter ist keine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 13 VwVG vorzuwerfen. Weitere Abklärungen erübrigen sich, nachdem der rechtserhebliche Sachverhalt genügend dokumentiert ist und von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zudem ist ohnehin fraglich, ob E._______ die beruflichen Anforderungen der IV für die Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 187/00 vom 14. September 2000 E. 3; Art. 24 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Den vorgelegten Diplomen (act. 1/6-9; IV-act. 66) ist nämlich zu entnehmen, dass E._______ – wie die Mutter des Beschwerdeführers richtig betont – weder über einen Studienabschluss im Hauptfach Psychologie noch über eine spezielle Ausbildung zur Psychotherapeutin verfügt, sondern vielmehr ausgebildete Sonderschulpädagogin ("master of special education") ist, welche diverse Kurse im Bereich Counselling absolviert hat.

7.5 Selbst wenn die von E._______ durchgeführte Behandlung – wie von der Mutter des Beschwerdeführers geltend gemacht – als pädagogischtherapeutische Massnahme qualifiziert würde, könnten deren Kosten von der IV aber nicht übernommen werden. Für Kinder, welche die Volksschule besuchen, fallen gemäss dem hier anwendbaren aArt. 9 Abs. 2 IVV als pädagogisch-therapeutische Massnahme ausschliesslich die Sprachheilbehandlung, das Hörtraining und der Ableseunterricht sowie die psychomotorische Therapie in Betracht (Kreisschreiben über die pädagogischtherapeutischen Massnahmen in der IV, a.a.O., Rz. 3). Diese Aufzählung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abschliessend (BGE 128

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V 95 E. 4b). Die Sprachheilbehandlung umfasst die eigentlichen logopädischen Massnahmen – welche der Verbesserung der Sprache, des Sprechens, der Stimme, des Schluckens sowie der nonverbalen Kommunikation dienen (vgl. www.kispi.uzh.ch  Rehabilitationszentrum) – sowie das Hörtraining und den Ableseunterricht (Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen in der IV, a.a.O., Rz. 27). Die von E._______ vorgenommene Behandlung (vgl. E. 7.3) geht eindeutig über eine Sprachheilbehandlung hinaus und kann daher von der IV nicht vergütet werden.

7.6 Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

8. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. September 2010 den Antrag, der Anspruch ihres Sohnes auf medizinische Massnahmen sei über den 31. August 2011 hinaus zu verlängern (IV-act. 55). Im Schreiben vom 17. Juni 2011 (IV-act. 77), das ebenfalls an die Vorinstanz gerichtet war, erneuerte sie diesen Antrag. In der vorliegenden Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2011 wurde dieser Verlängerungsantrag angekündigt, aber kein entsprechendes Begehren gestellt. Für die Behandlung des Verlängerungsantrags ist daher die Vorinstanz zuständig, nachdem diese Frage ohnehin über den vorliegenden Anfechtungsgegenstand hinausgeht und die Vorinstanz sich in der Vernehmlassung nicht dazu geäussert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.1 sowie 9C_967/2009 vom

2. Juni 2010 E. 3.1, je mit Hinweisen auf BGE 130 V 501 E. 1.2 sowie BGE 122 V 34 E. 2a; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 61 Rz. 56).

9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 -1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen.

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9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2011 wird bestätigt.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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